Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1681 
Königlich -Baierisches 
1682 
Regierun gs b la tt. 
  
XXXXVIII. Stück. München, Sonnabend den 14. Nobember 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Prüfungen und Begutachtungen für Ju- 
stiz -und Administratiostellen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Un Uns der Zweckmaßigkeit der Prüfun= 
gen für die verschiedenen Zweige der Staats- 
verwaltung, der ächten Beurtheilung ibrer 
Resultate bei den Begutachtungen Unserer 
Landesstellen vollkemmen zu versi chern, be- 
schließen Wir 
1.) als allgemeinen Grundsaz, daß die 
Würdigung der Aspiranten zu Dienstesstel- 
len, welche entweder allein der Justiz, oder 
allein der Administration angebören, im er- 
sten Falle den einschlägigen Hofgerichten ebch 
so ansschließlich, als im zweiten Falle den 
tandesdirektionen zustebe. Solchemnach 
2.) seyen die Prüfungen und Begutach- 
tungen zu Stadtgerichts-Wechselgerichts- 
Ebegerichts= und dergleichen Stellen, wel- 
chen nur Justisgeschäfte zugewlesen sind, Un- 
seren Hofgerichten allein in den ihnen zuge- 
theilten Bezirken überlassen. 
3.) Eine gleiche ausschließtiche Kompe- 
tenz · Unserer Hoͤfgetichte bestehhe in Auseh= 
ung der Advokaten, tanderichts-Mrokurato= 
ren und Notaren; bei lezteren jedech mit 
dem Verbehalte, daß in Betreff der bis- 
berigen nicht von den zeitlichen tandesherren 
bestellten Notaren, und in so ferne biebei 
die Frage über die Notariats-Berechtigung 
überhaupt zur Sprache kommt, von den Hof- 
gerichten nichts verfüge werde, ohne daß 
ste sich vordersamst mit jener tandesstelle be- 
nehmen, welcher Wir die Respizirung der 
politischen und staatsrechtlichen Verhältniße 
übertragen baben. 
4.) Ueber dle bei Unseren tandesbirektio- 
nen angcordnaren, und bis zur Trennung 
der Justiz und Polizei in den Umerbebör= 
den fortzusezenden Kumulativ-Prüfungen 
sollen die beiderfeitigen Prüfungs-Kommis- 
s4re ihre Rezenstonen nicht gemeinschaftlich 
sassen, sondern von serem, Theile soll nur 
in seinem Fache das Resultar der Prüfung 
ausgenommen, und darüber nur seiner kom- 
mittirenden tandesstelle Vortrag gemacht, 
bei jeder dieser tandessiellon für die Fächer 
ibres Geschäáfts= Kreises eine eigene Klaßift= 
kation der Kanditaten bergestellet, dle Klaßi- 
fikation des Hofgertchtes der tandesdirektion 
mitgerbeilt, und von lezterer mit ibrer ei- 
genen, auf büm administratlven Theil der 
Prüfung beschränkten Klaßisikatiem Uns#- 
rer allerhöchsten Stelle vergelegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.