1681
Königlich -Baierisches
1682
Regierun gs b la tt.
XXXXVIII. Stück. München, Sonnabend den 14. Nobember 1807.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Prüfungen und Begutachtungen für Ju-
stiz -und Administratiostellen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Un Uns der Zweckmaßigkeit der Prüfun=
gen für die verschiedenen Zweige der Staats-
verwaltung, der ächten Beurtheilung ibrer
Resultate bei den Begutachtungen Unserer
Landesstellen vollkemmen zu versi chern, be-
schließen Wir
1.) als allgemeinen Grundsaz, daß die
Würdigung der Aspiranten zu Dienstesstel-
len, welche entweder allein der Justiz, oder
allein der Administration angebören, im er-
sten Falle den einschlägigen Hofgerichten ebch
so ansschließlich, als im zweiten Falle den
tandesdirektionen zustebe. Solchemnach
2.) seyen die Prüfungen und Begutach-
tungen zu Stadtgerichts-Wechselgerichts-
Ebegerichts= und dergleichen Stellen, wel-
chen nur Justisgeschäfte zugewlesen sind, Un-
seren Hofgerichten allein in den ihnen zuge-
theilten Bezirken überlassen.
3.) Eine gleiche ausschließtiche Kompe-
tenz · Unserer Hoͤfgetichte bestehhe in Auseh=
ung der Advokaten, tanderichts-Mrokurato=
ren und Notaren; bei lezteren jedech mit
dem Verbehalte, daß in Betreff der bis-
berigen nicht von den zeitlichen tandesherren
bestellten Notaren, und in so ferne biebei
die Frage über die Notariats-Berechtigung
überhaupt zur Sprache kommt, von den Hof-
gerichten nichts verfüge werde, ohne daß
ste sich vordersamst mit jener tandesstelle be-
nehmen, welcher Wir die Respizirung der
politischen und staatsrechtlichen Verhältniße
übertragen baben.
4.) Ueber dle bei Unseren tandesbirektio-
nen angcordnaren, und bis zur Trennung
der Justiz und Polizei in den Umerbebör=
den fortzusezenden Kumulativ-Prüfungen
sollen die beiderfeitigen Prüfungs-Kommis-
s4re ihre Rezenstonen nicht gemeinschaftlich
sassen, sondern von serem, Theile soll nur
in seinem Fache das Resultar der Prüfung
ausgenommen, und darüber nur seiner kom-
mittirenden tandesstelle Vortrag gemacht,
bei jeder dieser tandessiellon für die Fächer
ibres Geschäáfts= Kreises eine eigene Klaßift=
kation der Kanditaten bergestellet, dle Klaßi-
fikation des Hofgertchtes der tandesdirektion
mitgerbeilt, und von lezterer mit ibrer ei-
genen, auf büm administratlven Theil der
Prüfung beschränkten Klaßisikatiem Uns#-
rer allerhöchsten Stelle vergelegt werden.