Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nung, und das Mehr und Minder gegen 
diesen Betrag in den geeigneten Kolonnen 
aufgeführt werden. 
Nur in den Provinzial= Haupt-Etats soll 
die Vergleichung mit dem vorjährigen Etat, 
wie bisher, statt haben. 
Von den bisher gefertigten Spezialämter= 
Etats sollen Duplikate unverzüglich zur 
Repositur des geheimen Zentralrechnungs- 
Kommissariats eingesendet, und auf gleiche 
Weise die am Ende des Julius einzusenden- 
den Etatsvarianten jedesmal nachgeliefert 
werden. 
a. Die Fillal, Dispoftrionskassen, und se- 
mit die abgesonderte Verrechnung der Aus- 
stände sollen zessiren. 
Die dußern Aemter haben daher die 
Geld= und Materialausstände, wie vor der 
neuen Rechnungsform, dergestalt zu behan- 
deln und zu verrechnen, daß der ganze Be- 
trag der Abgaben in der ordentlichen Jah- 
regrechnung in Einnahme, der bewilligte 
Auastand in Ausgabe, und das, was alie 
Jahre an Ausständen einfliehr Cmit Ben- 
merkung des hieran noch verbleibenden Re- 
stes) wieder in Einnahme gesetzt werde. 
Die Vereinnahmung der einflieffenden 
Ausstände geschieht indessen nicht, wie ehe- 
hin, in der Rubrik: Zufällige Einnahme; 
sondern in einem eigenen Titel: An Aus- 
ständen; welcher im Schematism bey je- 
dem einschlägigen Gefälle nach der gewöhn- 
lichen Einnahme einzuschalten ist. 
Die Verausgabung der bewilligten lau- 
— 
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fenden Ausstaͤnde geschieht bey der Regie 
in einem eigenen Titel nach den Nachlaͤßen 
eines jeden einschlaͤgigen Gefaͤlles. 
Es zessiren demnach von selbst alle in der 
neuen Rechnungsinstruktion und den Er- 
läuterungsnachträgen über die Behandlung 
und Verrechnung der Ausstände befindlichen 
Verordnungen und Normativen, nur rück- 
sichtlich des wenigstens vier Wochen vor 
dem Rechnungs-Schluße um Ratifikarion 
zweyfach einzusendenden Ausstands-Libelles 
wollen Wir es bey dem in der General- 
Instruktion von :804, dritten Abschnitts 
6G. 33. allegirten Formular, Ziffer § strenge 
belassen. 
Damit aber auch das Ausstandswesen in 
jenen Provinzen, in welchen er seit ein Paar 
Jahren vernachläßigt worden, wieder in 
Ordnung gebracht, und für die künftige 
Rechnungs-Behandlung vorbereitet werde, 
ist jedem Rentamte der Auftrag zu ertheilen, 
von allen bereits anhaftenden bewilligten 
oder unbewillgten Amtsausständen an Geld 
und Naturalien (die Ausstände an Kuufschil- 
lingen und derley Fristen sind hierunter nicht 
verstanden) im Libelle nach erwähmem 
Formular sogleich einzusenden. 
Uebrigens ist der Vorrath der Filial- 
Dispostrionokasse in jenen Provinzen, wo 
selbe bereits organisirt worden, sogleich in 
die einschlägige Prorinzial-Hauptlkasse zu 
ergießen. 
3. Da nun durch alle diese Arbeitonach= 
laäße nicht nur den #ußern Rechnungsämiern 
und den Provinz'al-Haupelassen, sendern
	        
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