1683
5.) Fuͤr die Ernennung der tandgerichts-
Aktnaren bilden diese Klaßisikationen, und-
das aus ihrer Vergleichung bervorgebende.
Resultat, die entscheidende Grundlage. Un-
seren tandesdirektionen bleibet zwar vorbehal-
ten, die einzelnen Gesuche um solche Aktu-
ars: Stellen aufzunehmen, und bei Erledi-
gungen die vorzüglicheren Kompetenten Uns
in Vorschlag zu bringen; dieser Vorschlag
muß aber auf die vorliegenden Klaßifkati-
onen um so mehr sich siüzen, als auch bei
Unserer allerhöchsten Stelle nach einem wei-
teren Zusammenhalte solcher Klaßifikationen
die Würdigung der Kompetenten, und ihre
Auswahl bestimmt werden wird.
6.) Um auch für die Ernennungen zu
tandrichtern, wobei nebst den Resultaten
der früheren Prüfung, besonders auch die
in bereits geleisteten Diensten bewiesene Ge-
schfts-Gewandbeit (gemäß Unserer Ver-
ordnung vom 26. Dezember 1806, Re-
gierungsblatt von 1807. I. Stück,) für
die Würdigkeit entscheiden muß, an den er-
foderlichen Gutachten die tandes : Justiz-
stellen sowohl, als die administrativen Stel-
len Theil nehmen zu lassen, bleibe zwar der
einschlägigen kandesdirektion die Erstateung
des desfalsigen Berichtes an Uns vorbehal-
ten; dieselbe muß aber vor Erstattung die-
ses Berichtes ihre Wurdigung der Kompeten=
ten dem einschlägigen Hosgerichte zur Er-
innerung mittbeilen, und die darauf erfol-
gende Erinnerung, oder Erkläárung des Hof-
gerichts ihrem an Uns erstattenden Berichte
beilegen. -
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1684
7.) Versezungen der Landrichter koͤnnen
bei Uns von einer tandesfjustizstelle sowe##,
als von einer administrativen Stelle einsei-
tig in An'erag gebracht werden. Darauf
wird um Falle, daß eine vordersumstige Ver-
nehmung der anderseitigen kandesstelle noͤtbig
ist, diese bei Unserer allerhöchsten Seelle
veranlaßt werden.
8.) Für die Beförderung eines tandrich-
ters, wodurch dieser aus einer komplizir=
ten in eine einfache Geschäftsspäbre über-
gebt, bestimmt sich die Zuständigkeit der Be-
gutachtung, nach dem oben X. 1. ausge-
stellten allgemeinen Grundsaze, ausschließ-
lich für jene kandesstelle, welcher die neue
Geschäftsspähre angehört, wozu derselbe be-
foͤrdert werden solle.
9.) In Betracht des zweifachen Interes-
se der Justiz- und Ad#ninistration bei der
Datrimonial-Gerichtsverwaltung, ist die
verordnungsmäßige Prüfung des Gerichts-
berrn, oder elnes dazu präsentirten Gerichts-
balters durch eine Kumulativ-Kommission
der beiderseitigen tandesstellen vorzunehmen.
Die Bestätigung, als eine Regierungs-
Sache, kann zwar nur von der Regiminal-
tandesstelle; jedoch eher nicht ertheilet wer-
den, als bis der darum Ansuchende auch
von dem einschlägigen Hosgerichte, so viel
den richterlichen Theil seines Amtes betrift,
entweder nach den Resultaten der Prüfung,
oder gemäß der Verordnung vom 6. Juni
im 3. und #. S. zur Ausübung dieser Ge-
richtsbarkeit fähig erklärer ist; des Endes