Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1683 
5.) Fuͤr die Ernennung der tandgerichts- 
Aktnaren bilden diese Klaßisikationen, und- 
das aus ihrer Vergleichung bervorgebende. 
Resultat, die entscheidende Grundlage. Un- 
seren tandesdirektionen bleibet zwar vorbehal- 
ten, die einzelnen Gesuche um solche Aktu- 
ars: Stellen aufzunehmen, und bei Erledi- 
gungen die vorzüglicheren Kompetenten Uns 
in Vorschlag zu bringen; dieser Vorschlag 
muß aber auf die vorliegenden Klaßifkati- 
onen um so mehr sich siüzen, als auch bei 
Unserer allerhöchsten Stelle nach einem wei- 
teren Zusammenhalte solcher Klaßifikationen 
die Würdigung der Kompetenten, und ihre 
Auswahl bestimmt werden wird. 
6.) Um auch für die Ernennungen zu 
tandrichtern, wobei nebst den Resultaten 
der früheren Prüfung, besonders auch die 
in bereits geleisteten Diensten bewiesene Ge- 
schfts-Gewandbeit (gemäß Unserer Ver- 
ordnung vom 26. Dezember 1806, Re- 
gierungsblatt von 1807. I. Stück,) für 
die Würdigkeit entscheiden muß, an den er- 
foderlichen Gutachten die tandes : Justiz- 
stellen sowohl, als die administrativen Stel- 
len Theil nehmen zu lassen, bleibe zwar der 
einschlägigen kandesdirektion die Erstateung 
des desfalsigen Berichtes an Uns vorbehal- 
ten; dieselbe muß aber vor Erstattung die- 
ses Berichtes ihre Wurdigung der Kompeten= 
ten dem einschlägigen Hosgerichte zur Er- 
innerung mittbeilen, und die darauf erfol- 
gende Erinnerung, oder Erkläárung des Hof- 
gerichts ihrem an Uns erstattenden Berichte 
beilegen. - 
— 
1684 
7.) Versezungen der Landrichter koͤnnen 
bei Uns von einer tandesfjustizstelle sowe##, 
als von einer administrativen Stelle einsei- 
tig in An'erag gebracht werden. Darauf 
wird um Falle, daß eine vordersumstige Ver- 
nehmung der anderseitigen kandesstelle noͤtbig 
ist, diese bei Unserer allerhöchsten Seelle 
veranlaßt werden. 
8.) Für die Beförderung eines tandrich- 
ters, wodurch dieser aus einer komplizir= 
ten in eine einfache Geschäftsspäbre über- 
gebt, bestimmt sich die Zuständigkeit der Be- 
gutachtung, nach dem oben X. 1. ausge- 
stellten allgemeinen Grundsaze, ausschließ- 
lich für jene kandesstelle, welcher die neue 
Geschäftsspähre angehört, wozu derselbe be- 
foͤrdert werden solle. 
9.) In Betracht des zweifachen Interes- 
se der Justiz- und Ad#ninistration bei der 
Datrimonial-Gerichtsverwaltung, ist die 
verordnungsmäßige Prüfung des Gerichts- 
berrn, oder elnes dazu präsentirten Gerichts- 
balters durch eine Kumulativ-Kommission 
der beiderseitigen tandesstellen vorzunehmen. 
Die Bestätigung, als eine Regierungs- 
Sache, kann zwar nur von der Regiminal- 
tandesstelle; jedoch eher nicht ertheilet wer- 
den, als bis der darum Ansuchende auch 
von dem einschlägigen Hosgerichte, so viel 
den richterlichen Theil seines Amtes betrift, 
entweder nach den Resultaten der Prüfung, 
oder gemäß der Verordnung vom 6. Juni 
im 3. und #. S. zur Ausübung dieser Ge- 
richtsbarkeit fähig erklärer ist; des Endes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.