Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und in besondere, auf die einzelnen 
Orts oder Familien = Individuen aus- 
schließende oder Vorzugs-Rechte zukom- 
men. 
cl. Wer ein Stipendim der lezteren Art 
(ein Familien oder besonderes 
Stifrungs-Stipendium)anspricht, 
bat nicht nur seine Würdigkeit nach 
Lit. b. sondern auch seine besonderen 
Anuspruchs-Titrel, 3. B. Verwandt= 
schaft mit dem Stifter, u. dgl. legal 
nachzuweisen. In jedem Falle, wo es an 
dieser Nachweisung der einen oder anderen 
von beiden Bedingungen gebrichr, bleibt 
ras Stipendiüm entweder erledigt, oder 
es tritt in die Klasse der allgemeinen, 
eigentlich der Staats- Sttpendien 
über. 
e. Diese die allgemeinen oder Stagts- 
Stipendlen sollen nicht blos Wür 
digen, sondern (soviel dieß zu erfor- 
sehen möglich ist,) den Würdigsten 
unter allen sich meldenden Kompetenten 
verliehen werden. 
s. Konkurs-Hrüfungen sid zu die- 
sem Behuse das einzig zweckmäßige 
und allgemein anwendbare Mittel, vor- 
zügliche Würdigkeit zu erforschen und 
zu erprobe in. 
3. Jeder, um ein allgemeines Stipen- 
kium Kompetirende bat daber der all- 
fährlich vor Ende des Studien Jabres 
an allen höberen tehranstalten des Kö- 
nigreiches zu veranstaltenden Stipen- 
dien:= Kenkurs= Prüfung sich zu 
1688 
unterwerfen, und dem in der Regel 
nur auf diesem Wege herzustellenden 
Beweise vorzüglicher Wuͤrdigkeit, 
auch noch den der größeren oder minderek 
Dürftigkeit, mittelst verschlossener 
Zeugnisse seiner Civil -Obrigkeit bei- 
zufügen. 
In Ermanglung des einen oder anderen 
Erfordenisses bleibt der Konkurrent von dem 
Genuße eines Stipendiums ausgeschlessen: 
h. Wer aber in Hinsicht des Beweises der 
Würdigkeit oder der Dürfrigkeit, sich 
ein erweisliches Falsum zu Schul- 
den kennnen läßte, ist nicht nur gänzlich 
unfäbig, ein Stipendium zu erlangen, 
und des etwa auf solche unredliche Art er- 
langten ipso kacto verlustig; sondern auch 
zur Rückerstattung alles Genossenen anzu- 
6 balten, und noch außerdem nach Umstäu- 
den zu bestrafen. 
#. Wer wegen ofsenbaren Unfleißes, oder 
wegen erwiesener Unsietlichkeit vom 
akademischen Senate oder Stipendien= 
Earnberate gewarne, sich einer wiederbol- 
ten Abndung schuldig macht, ist gleich- 
falls seines Stipendiums entweder auf 
unbestimmte Zeit durch Suspenston, oder 
nach Umständen durch gänzliche Einzie- 
bung desselben auf immer verlustig. 
k. Dagegen har der durch vorzügliche 
Talente, oder durch besonders an- 
baltenden Fleiß sch auszeichnende, 
und übrigens auch in meralischer Hin- 
sicht adellose Akademiker von Jahr 
zu Jahr Erhöbung seines Seipendiums
	        
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