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und in besondere, auf die einzelnen
Orts oder Familien = Individuen aus-
schließende oder Vorzugs-Rechte zukom-
men.
cl. Wer ein Stipendim der lezteren Art
(ein Familien oder besonderes
Stifrungs-Stipendium)anspricht,
bat nicht nur seine Würdigkeit nach
Lit. b. sondern auch seine besonderen
Anuspruchs-Titrel, 3. B. Verwandt=
schaft mit dem Stifter, u. dgl. legal
nachzuweisen. In jedem Falle, wo es an
dieser Nachweisung der einen oder anderen
von beiden Bedingungen gebrichr, bleibt
ras Stipendiüm entweder erledigt, oder
es tritt in die Klasse der allgemeinen,
eigentlich der Staats- Sttpendien
über.
e. Diese die allgemeinen oder Stagts-
Stipendlen sollen nicht blos Wür
digen, sondern (soviel dieß zu erfor-
sehen möglich ist,) den Würdigsten
unter allen sich meldenden Kompetenten
verliehen werden.
s. Konkurs-Hrüfungen sid zu die-
sem Behuse das einzig zweckmäßige
und allgemein anwendbare Mittel, vor-
zügliche Würdigkeit zu erforschen und
zu erprobe in.
3. Jeder, um ein allgemeines Stipen-
kium Kompetirende bat daber der all-
fährlich vor Ende des Studien Jabres
an allen höberen tehranstalten des Kö-
nigreiches zu veranstaltenden Stipen-
dien:= Kenkurs= Prüfung sich zu
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unterwerfen, und dem in der Regel
nur auf diesem Wege herzustellenden
Beweise vorzüglicher Wuͤrdigkeit,
auch noch den der größeren oder minderek
Dürftigkeit, mittelst verschlossener
Zeugnisse seiner Civil -Obrigkeit bei-
zufügen.
In Ermanglung des einen oder anderen
Erfordenisses bleibt der Konkurrent von dem
Genuße eines Stipendiums ausgeschlessen:
h. Wer aber in Hinsicht des Beweises der
Würdigkeit oder der Dürfrigkeit, sich
ein erweisliches Falsum zu Schul-
den kennnen läßte, ist nicht nur gänzlich
unfäbig, ein Stipendium zu erlangen,
und des etwa auf solche unredliche Art er-
langten ipso kacto verlustig; sondern auch
zur Rückerstattung alles Genossenen anzu-
6 balten, und noch außerdem nach Umstäu-
den zu bestrafen.
#. Wer wegen ofsenbaren Unfleißes, oder
wegen erwiesener Unsietlichkeit vom
akademischen Senate oder Stipendien=
Earnberate gewarne, sich einer wiederbol-
ten Abndung schuldig macht, ist gleich-
falls seines Stipendiums entweder auf
unbestimmte Zeit durch Suspenston, oder
nach Umständen durch gänzliche Einzie-
bung desselben auf immer verlustig.
k. Dagegen har der durch vorzügliche
Talente, oder durch besonders an-
baltenden Fleiß sch auszeichnende,
und übrigens auch in meralischer Hin-
sicht adellose Akademiker von Jahr
zu Jahr Erhöbung seines Seipendiums