Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1689 
nach bestimmten (nachher enzugebenden 
Abstufungen zu boffen. 
* Der ordnungsmäßigen Erledig- 
ung oder Einziehung unterliegen al- 
le Stipendien (da ste nur Studien= 
Beiträge seyn sollen und sind) mit dem 
eschluße der, für die Ausbildung in 
einem bestimmten Fache regelmäßig 
festgesezten Zeit, so daß kein akade- 
misches Stipendium nach diesem Zeitpunk“ 
te, oder außer der Universitct mehr ge- 
nossen werden kann. 
i. Was endlich die Zurückbezahlung 
genossener akademischer Seipendien berrift, 
— 
so bleibe es rücksichtlich derselben bei dem 
bierüber bestehenden älteren Verordnungen, 
namentlich vom 20. September, und 29. 
November des Jahres 1794. 
III. Da Wirauch die Konkurrenzum 
akademische Stipendien, und die Art, sie 
zu verleiben, den voranstehenden Grund- 
säzen gemäß, durch bestimmte, überall zu 
befolgende Vorschriften regulirt wissen wol- 
len, so verordnen Wir: 
1. Die zur Universücke übertretenden Gym- 
Nasisten oder ycqisten, welche um ein Sti- 
rendium kompetiren wollen, haben vor ih- 
rem Auseritte aus dem Gymnasium oder 
tyccum, und spätestens einen Monak vor 
Ende des Studienjahres, sich bei ibrem 
Sendien-Rektor als Stipendien-= Ad- 
spiranten zu melden, um von diesem 
als solche vorgemerkt, und über die zu 
ersüllenden Kompetenz= Bedingungen vor- 
läufig unterrichtet zu werden. 
  
1690 
Diese Kompetenz= Bedingungen sind fol- 
gende: 
a. Erscheinung bei dem Stipendianden-Kon-, 
kurse an dem dafür anberaumten Tage; 
b. Ueberreichung einer an Uns unmittel- 
bar gerichteten, und dem beim Konkur- 
t vorstzenden Rektor zu behändigenden 
Bittschrift pro stipendio. 
. Beibringung aller Studien= und Sit- 
ten-Zeugnisse aus allen vom Bitt- 
steller zurückgelegten Klassen, oder eines 
beglaubigeen General-Attestats über 
bieselben. 
d. tegale Ausweisung über erhaltene Prä- 
sentation, oder Familien-Ansprü= 
ehe, wenn der Komperent ein beson- 
deres Stiftungs-Seipendium nachsucht; 
oder über Dürftigkeit und häus-. 
liche Verbältnisse der Aeltern, Falls“ 
derselbe um ein allgemeines oder 
Staats-Stipendium konkurrirt. 
2. Die Resultate der bierauf erfolgenden 
Prüfung sind in einem besonders darüber 
zu haltenden Protokolle, das von allen 
Eraminatoren zu unterschreiben ist, einzu- 
tragen, und dieses mit den nach dem vor- 
geschriebenen Formular gleichförmig zu verr 
fassenden Klaßi fikations-Tabellen, 
und mit allen Original-Bittschriften, Zeuge 
nissen, und sonstigen Beilagen sämrlicher 
Geprüften, insbesondere auch mit den At- 
testaten des eben geendigten Studien-Kur- 
ses, dom Rekkorate an dessen unmittelbar 
vorgesezte Stelle, von dieser aber mie gut- 
achtlichen Bemerkungen an die geheime Cen-
	        
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