Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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1603 
stimitten quantltativen Studien-Bei- 
trag binterlassen haben, werden in diese- 
nige der obigen Abtbeilunzen eingereiht, 
zu der ihr Quantum dee jäbrlichen Be- 
trages sich eignet, oder am meisten uüd- 
bert. · 
Nur die ganz armen und dabei vor— 
zuͤglich würdigen Staats-Stipen— 
disten können schen im ersten Jabre ihrer 
akademischen taufbahn in den Genuß ei- 
i# 
— 
nes ganzen Stipendiums zu 120. fl. 
eintreten; die erste Verleihung bleibt 
sedoch in der Regel sits auf diese Sum- 
me beschränkt. 
. Dieminder Dücrftigen und min- 
der Vorzüglichen erhalten balbe, dem 
Grade ihrer Würdigkeic entsprechende 
Stixendien. 
Jene und diese dürsen aber Vermeb- 
rung der ihnen gewordenen Unterstüzung 
in jedem folgenden Jahre unter der Be- 
dingung boffen, daß sie sich über ibre pro- 
gressive Würdigkeit auszuweisen im Stan- 
de sind. 
. Zur geltenden Ausweisung bierüber so- 
wohl, als überhaupt auch über die Wür- 
digkeit zum Fortgenuße eines Stipen- 
diume (deren jedes immer nur eigentlich 
auf Ein Jahr ertheilt wird,) ist er- 
soderlich, daß der Stipendiat am Schlu- 
e jedes Semesters ein verschlossenes, 
die Fleißes = Fortgangs= und Conduits? 
Noten von seinen sämtlichen Professoren 
enthaltendes, und vom betreffenden Sekr 
tions-Direktor ausgestelltes Zeugniß zum 
  
1694 
Stipendien-Ephorate (unter Gefahr im 
Unterlassungsfalle seine Unterstuͤzung im. 
folgenden Semester zu entbehren,) über- 
bringe. Das Ephorat trägt über alle die- 
se Stipendiaten-Zeugnisse im Senate 
vor, und dieser sendet Hsie mit Bericht 
an die Central-Stelle. 
Damit endlich sämtliche Professoren, u 
die Sektions= Direktoren insbesondere dem 
Fleiß und das Betragen der Stipendiaten 
um so gemeinsamer beobachten können, sollen 
am Anfange des Wintersemesters einer je- 
den Sektion die Mamen der ihr An- 
gebbrigen; der Polizei= Direktion aber, 
am auch bei ihr jedesmal die ustbige Aus- 
kunft über das sittliche und gesellschaftliche 
Verhalten der Stipendisten erbelen zu kön- 
nen, die Namen Aller vom Epborate. 
mitgetbeilt werden. 
Diese allgemeine Verordnung ist zu Je- 
dermanns-Wissenschaft und zur genauen Dar- 
nachachtung öffentlich durch das Regierungse 
blatt bekannt zu machen. 
München den 30. Oktober 1807. 
Max Joseph. 6 
Freyberr von Möngelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befchl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Kirchweihen der Filialen betreffend.) 
Wir Maxtmilian Joseyb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Allen Erposttur= Kirchen, welche ihre ei- 
genen Seelsorger, und das ganze Jahr bin- 
durch Gottesdienst baben, ist die Feier des
	        
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