Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1695 
Kirchweihfestes zugleich mit der Mutterkir- 
che am dritten Sonntag im Obktober gestat- 
tet. Wir wollen, daß diese Erlduterung 
der früheren Verordnungen auf die geschehe- 
nen Anfragen zur allgemeinen Nachachtung 
bekannt gemacht werde. München den 31. 
Oktober 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befthl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Aufschlags= Sachen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Unserem in Malzaufschlags-Sachen 
unterm 28. Juli dieses Jahres erlassenen 
Edikt ist C. 14-. ausdrücklich verordnet, 
daß von demsenigen Malze, welches vor dem 
ersten Oktober in die Mühle gebracht wird, 
der Aufschlag pr. 37#1 kr. vom Mezen ganz 
erboben, und noch in demselben Vierteljabre, 
nämlich noch in dem 4. Quartale dieses näm- 
lichen Eratsjahres verrechnet werden solle. 
Daaber vorgekommen ist, daß dieses, obgleich 
schon in vielen Orten im August, und in 
den meisten Orten im September, neues brau- 
nes Schenkbier gebrauer worden ist, nicht 
überall genau befolgt worden; so sind die 
sämtlichen Oberaufschlas-Aemter von den obe- 
ren tandesstellen Unseres Reiches schleunigst 
anzuweisen, daß sie den ganzen Aufschlag 
pr. 371 kr. vom Mezen von dem vor dem 
1. Oktober dieses Jahres in die Mühle ge- 
drackten Malze, wo es nicht ohnebin schon 
  
1696 
gescheben ist, sogleich durch die Unterauß 
schläger erbeben lassen, sofort gegen Juter- 
ims-Quittungen in Empfang nehmen, und 
den Betrag bei der schon so weit vorgerückten 
Jabreszeit zwar für dießmal in der ersten 
Quartalrechnung des neuen Etats-Jahres, 
nämlich vom 1. Oktober, bis Ende Dezem- 
bers verrechnen, die Gelder aber sogleich 
nach Empfang an die treffenden Staats-Kas 
sen mit Beilegung einer spezifischen Anzeige 
gegen Interims-Quittung einsenden sollen. 
Wenach sich also zu achten, und das Ge- 
eignete mir Nachdrucke zu verfügen ist. 
München den 3. November 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
Auftrag 
an 
saͤmtliche koͤnigliche Landgerichte und Forst- 
aͤmter in der Provinz Baiern. 
(Die Berichte, über die auf den Waldungen der 
Kirchen, und geistlichen Stiftungen haften- 
den Servituten und Abgaben, betreffend.) 
Im Namen Semer Majestät des Köngs. 
Jene königliche Baierische tandgerichte 
und Forstämter, welche die Purifkations= 
Berichte über die auf den in ihren Amts- 
distrikten entlegenen Kirchen und geistlichen 
Stiftungs-Waldungen baftende Servituten 
und Abgaben, dann die Vermessungsplane 
von solchen Gehölzen, nach den an selbe er- 
Langenen allergnäádigsten Ausschreibungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.