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auch den Provinzial -Rechnungskommissa-
riaten und selbst den Statekuratelen viele
Erleichterung und vorzüglich Zeterübrigung
zugeht, und dadurch alle fernere Vorwaͤnde
wegen Geschäfrsübermaaßes vollends un-
statthaft werden, so beschließen Wir weiters,
und wollen mit aller Strenge folgendes
erxequirt wissen, nämlich:
. #. Sollen die äußern Rechnungsämter ihr
Lager- und Vormerkungsbuch ungesckumt
berstellen, so daß diese dußerst wichtigen
Kataster längstens bis Ende des gegenwär=
tigen Finanzjahres vollendet, und Dupll-
kate derselben zur Etatskuratel eingesendet
seyn mäßen.
Wir gewärtigen aber noch von Unsern Ge-
neralkommissariaten als Provinzial= Etats-
Kuratelen schleunigste Berichte über die zweck-
dienlichste Art und Weise der Ausführung
dieser ehen so dringenden als berrächtlichen
Arbeit. «
b. Haben alle aͤußern Aemter jaͤhrlich
längstens mit Ende Julius über die unter
dem Jahre sich ergebenen Zugänge und Ab-
gänge der Einnahmen oder Ausgaben, Ex-
trakte aus dem Lagerbuche, dann über die
Nachträge im Vormerkungsbuche, Auszüge
aus diesen leztern zur Etatsburatel einzu-
senden, damit solche Abgänge, Zugänge und
Nachträge in den Duplikaten ebenfalls nach-
getragen, und zur Herstellung des Provin-
Kal-Hauptetats benätzt werden können.
c. Sind die Provinzial-Hauptbassen zur
Herstellung des Provinzial-Aktiv= und Pas-
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sio-Schuldenbuches ohne ferneren Verzug
strenge anzuhalten, wozu denselben von
Seite der Etatskuratelen alle nthigen Ma-
trrialten, die allenfalls noch mangeln, her-
beyzuschaffen sind.
Auch diese Aktiv= und Passio-Kapltals=
Bücher müßen noch im Laufe des gegenwär--
tigen Finanzjahres vollendet werden.
Endlich
d. müßen die Generalkommissariate als
Provinzial-Etatskuratelen den Provinzial=
Hauptetat mit einem Duplikate sammt allen
Belegen (außer den nunmehr von selbst zes
sirenden Spezial-Etate) jedesmal im Monat
August für das nächsteintretende Finanzjahr
zur Vorlage bringen, und die raisonnirende
Finanz-Rechnung jedesmal längstens drey
Monate nach Verfluß des Finanzjahres, das
ist, jedesmal vor dem Eintritte des Kalen-
derjahres an Unser geheimes Finanzmini-
sterium einsenden. «
Unsere Generalkommissariate sind in der
Eigenschaft als Etatskuratelen mit einer
ganz entsprechenden Exekution dieser Artikel,
und mit einer vierteljährigen Berichtserstat-
tung über die Fortschritte dieses Vollzuges
beauftragt. München, den 7. Jänner
1807.
Max Joseph.
Freyherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhocbsten Befehl
G. Geiger.