Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1725 
Patrimonial- Gericht verwalten wollen, zur 
unerlaͤßlichen Bedingung gemacht; sohin auch 
die im 2ten und 5ten H. verordnete Pruͤfung 
darnach zu bemessen; 
4. Um jedoch bei dem Vollzuge der derma- 
ligen Reforme die Beibehaltung der bisherigen 
Gerichtsverwalter mehr niche, als der Zweck 
der Verordnung unbedingt fodert, zu erschwe- 
ren, ist denselben das Bedingniß der vorbe- 
merkten Universitäts-Sudien erlassen; sohin 
auch in Fällen, wo die bisherigen Gerichts- 
Verwalter einer Prüfung sich unterwerfen 
müssen, diese nur auf die zur Verwaltung 
dieses Amtes unbedingt erfoderlichen Kennt- 
nisse zu erstrecken. 
§. Da in eben dieser Hinsiche der ote G. der 
Verordnung die dermal angestellten Gerichrs- 
halrer (unter der Voraussezung der unbedingt 
erfoderlichen Kennenisse in der Rechtswissen- 
schaft und gesezlichen Richteramts-Fahigkeir, 
fohin mir Erlassung des Bedingnisses der sonst 
vorgeschriebenen Universitäts = Studien) von 
einer Prüfung befreiet; so geschiehr dieser Be- 
stimmung Genüge, wenn solch ein Gerichts- 
halter durch Zeugnisse der ihm vorgesezten 
Landesstellen, oder des seinen Gerichts-Bezirk 
einschließenden Landgerichtes, über seine ord- 
nungsmäßige Verwaltung der Justiz und Polizei 
nachweiset, daß er die zu seinem Amte erfo- 
derlichen Kennmisse bestze. 
6. Nach diesem erklárten Sinne der Ver- 
ordnung vom öten Juni laufenden Jahres 
finder die Befreiung von der Prüfung auch zu 
einer neuen Anstellung in dem Falle statt, wenn 
der Gerichtsherr, oder der Gerichtshalter, wel- 
— — 
1726 
cher die Gerichtsverwaltung neuerlich antreten 
will, durch seine etwa vorherigen Dienste im 
Staate eine genuͤgende Buͤrgschaft fuͤr seine 
Tauglichkeit geleistet hat. 
7 . Den Gerichtsherren, welche die Gerichts- 
barkeit bisher bereits selbst ausgeuͤbt haben, 
ohne dafuͤr einen besondern Eid abgelegt zu 
haben, soll, in der Betrachrung, daß die be- 
sondere gesezliche Verpflichtmug von der Regie- 
rung stillschweigend nachgesehen war, dieselbe 
auch für die Folge erlassen seyn; dahingegen sind 
8. jene Gerichtsherren, welche nun, oder in 
der Folge die Verwaltung der Gerichtsbarkeit 
selbst übernehmen zu wollen sich erklären, und 
dazu fähig erkannt werden, verbunden, den 
Dienstes-Eid (welcher in der den Landes-Di, 
rektionen von Uns vorgeschriebenen Formel die 
Pflichten des Patrimonial-Richteramtes um- 
fasset) in Person abzulegen. Doch sollen Unsere 
Landes-Direktionen, zur Minderung der Ko- 
sten und Beschwerlichkeiten, für solche Cides 
Abnahme das Landgericht (welches dem zu 
Verpflichtenden das nächstgelegenste ist) kom- 
missorisch beauftragen. 
. Ein Gleiches ist für die Verpftichtung der 
bisherigen sowohl, als künftig anzustellenden 
Gerichtshalter zu beobachten. 
l0. Da in dem 2often H. der Verordnung 
vom Oten Junt die Zuziehung zweier Zeugen zu 
den Gertchtshandlungen bedungen ist; insofern 
kein eigener verpflichterer Aktuar bei solchen 
Gerichten bestehet, so sind die Gerichtsherren 
in solchem Falle verbunden, in der Naähe der 
Gerichessize einige verständige, des Lesens und 
Schreibens kundige Männer von unbescholte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.