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Patrimonial- Gericht verwalten wollen, zur
unerlaͤßlichen Bedingung gemacht; sohin auch
die im 2ten und 5ten H. verordnete Pruͤfung
darnach zu bemessen;
4. Um jedoch bei dem Vollzuge der derma-
ligen Reforme die Beibehaltung der bisherigen
Gerichtsverwalter mehr niche, als der Zweck
der Verordnung unbedingt fodert, zu erschwe-
ren, ist denselben das Bedingniß der vorbe-
merkten Universitäts-Sudien erlassen; sohin
auch in Fällen, wo die bisherigen Gerichts-
Verwalter einer Prüfung sich unterwerfen
müssen, diese nur auf die zur Verwaltung
dieses Amtes unbedingt erfoderlichen Kennt-
nisse zu erstrecken.
§. Da in eben dieser Hinsiche der ote G. der
Verordnung die dermal angestellten Gerichrs-
halrer (unter der Voraussezung der unbedingt
erfoderlichen Kennenisse in der Rechtswissen-
schaft und gesezlichen Richteramts-Fahigkeir,
fohin mir Erlassung des Bedingnisses der sonst
vorgeschriebenen Universitäts = Studien) von
einer Prüfung befreiet; so geschiehr dieser Be-
stimmung Genüge, wenn solch ein Gerichts-
halter durch Zeugnisse der ihm vorgesezten
Landesstellen, oder des seinen Gerichts-Bezirk
einschließenden Landgerichtes, über seine ord-
nungsmäßige Verwaltung der Justiz und Polizei
nachweiset, daß er die zu seinem Amte erfo-
derlichen Kennmisse bestze.
6. Nach diesem erklárten Sinne der Ver-
ordnung vom öten Juni laufenden Jahres
finder die Befreiung von der Prüfung auch zu
einer neuen Anstellung in dem Falle statt, wenn
der Gerichtsherr, oder der Gerichtshalter, wel-
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cher die Gerichtsverwaltung neuerlich antreten
will, durch seine etwa vorherigen Dienste im
Staate eine genuͤgende Buͤrgschaft fuͤr seine
Tauglichkeit geleistet hat.
7 . Den Gerichtsherren, welche die Gerichts-
barkeit bisher bereits selbst ausgeuͤbt haben,
ohne dafuͤr einen besondern Eid abgelegt zu
haben, soll, in der Betrachrung, daß die be-
sondere gesezliche Verpflichtmug von der Regie-
rung stillschweigend nachgesehen war, dieselbe
auch für die Folge erlassen seyn; dahingegen sind
8. jene Gerichtsherren, welche nun, oder in
der Folge die Verwaltung der Gerichtsbarkeit
selbst übernehmen zu wollen sich erklären, und
dazu fähig erkannt werden, verbunden, den
Dienstes-Eid (welcher in der den Landes-Di,
rektionen von Uns vorgeschriebenen Formel die
Pflichten des Patrimonial-Richteramtes um-
fasset) in Person abzulegen. Doch sollen Unsere
Landes-Direktionen, zur Minderung der Ko-
sten und Beschwerlichkeiten, für solche Cides
Abnahme das Landgericht (welches dem zu
Verpflichtenden das nächstgelegenste ist) kom-
missorisch beauftragen.
. Ein Gleiches ist für die Verpftichtung der
bisherigen sowohl, als künftig anzustellenden
Gerichtshalter zu beobachten.
l0. Da in dem 2often H. der Verordnung
vom Oten Junt die Zuziehung zweier Zeugen zu
den Gertchtshandlungen bedungen ist; insofern
kein eigener verpflichterer Aktuar bei solchen
Gerichten bestehet, so sind die Gerichtsherren
in solchem Falle verbunden, in der Naähe der
Gerichessize einige verständige, des Lesens und
Schreibens kundige Männer von unbescholte