1727
nem Rufe zu benennen, wovon immer zwei
als solche Zeugen zu den Gerichtshandlungen,
statt eines Aktuars, beigezogen werden sollen.
11. Ueber den verhaͤltnißmaͤßigen Betrag
der im bten und 7ten O. verordneten Bestal-
lung behalten Wir Uns die naͤhere Bestimmung
bevor, bis wohin es indessen bei der Ueberein-
kunft zwischen den Gerichtsherren und ihren
Gerichtshaltern sein Verbleiben haben soll.
12. Insofern aber die Befolgung der ange-
führten Verordnung vom öten Juni einem
Gerichtsherrn zu lästig seyn würde, so wird
hiermit das, was schon die alte Gerichtsordnung
statuirte, und was Wir auch bei dieser Ver-
ordnung nicht zu verweigern gedachten, aus-
drücklich bewilliget, daß nämlich den Gutsbe-
sizern freistehe, ihre Gerichtsbarkeit (unbe-
schadet ihrer Privilegien, und mit Vorbehalte
des Befugnißes der Zurücknahme) Unseren
Landgerichren zur Ausübung zu überlassen.
13. Damit dann in solchem Falle dem Land-
Gerichte eine billige Vergütung der vermehrtem
Beschaͤftigung zugesichert sey; so verordnen
Wir (vorbehaltlich einer desfallsigen definitiven
Bestimmung) einsweilen provisorisch, daß,
nach dem Unterschiede in der Tarordnung, die
Unterbeamtens= Sporteln für solche Patrimo=
nialgerichts-Werrichtungen dem Landgerichte
überlassen; die Oberbeamtens: Sporteln hinge-
gen den Gerichtsherren verrechnet werden sollen.
München den #ten November 1807.
Mar Joseph.
Graf Morawibkb.
kuf kdniglichen allerhöchsten Befehl—
von Rauffer.
1723
(Die Bürgermilitr-Pflichtigkeit der Staatsdiener,
welche zugleich bürgerliche Gewerbe oder Rea-
liräten besizen, betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baierm.
Wenn ein Staatsdiener nebenbei noch ein,
nach den bestehenden Verordnungen, erlaubtes
bürgerliches Gewerbe führr, oder eine Realität
besizt, auf welcher das Bürgerrecht haftet, so
genehmigen Wir: daß, im Falle sein Dienst=
Verhäleniß den persönlichen bürgerlichen Mi-
litärdienst ihm gestattet, er dem bürgerlichen
Militär-Verbande beitrete, außerdem aber
seine Person durch einen Geldbeitrag surrogire.
Wirwen, welche ihr bürgerliches Gewerbe
mittelst Gesellen betreiben, wollen Wir aus
Rücksichten, die ihre Lage darbietet, von jeder
Leistung zum Bürger-Militär entbinden.
Unser General-Landes-Kommissariat da-
hier hat sich hiernach zu achten.
München, den zosten September 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
Lampel.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Besoldungs-Abzüge bei Schulden der Staats-
Diener in Tirol betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Vermäg allerhöchsten Reseripts vom aten
Oktober wurde allergnädigst verordnet, daß
das Oesterreichische Regulativ vom 25sten Ok
tober 1708 in Schulden-Sachen der Seaats=
Diener aufgehoben, und statt dessen die in