1729
Baiern bestehende Verordnung eingefuͤhrt
werden solle, vermoͤg welcher gegen alle Staats-
Diener in Schuld-Sachen der Abzug des
Drittheils ihrer beziehenden Besoldung Plaz
zu greisen, und ven den Gerichts-Behörden
darauf in vorkommenden Fällen zu sprechen ist.
Diese Verordnung, welche zu Jedermanns
Wissenschaft und Nachachtung öffentlich be-
kanne gemacht wird, hat vom ersten November
dieses Jahrs anfangend zu wirken.
Innsbruck den 23sten Oktober 7807.
Königliches Gubernium in Tirol.
Graf Arco. «
Strobl.
(Die Beschränkung des bisher im Lande Tirol
bestandenen Hausirens betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Masestät haben mit aller-
höchstem Reseripte vom 17. des Monats Okto-
bers die Beschränkung des bisher im Lande
Tirol bestandenen Haustrens folgendermassen
allergnädigst anzuordnen dienlich befunden:
In Erwägung, daß durch den freien Waaren-
Verkauf, welcher von Haus zu Hausgeschiehet,
das Gedeihen des Kommerzes, und Handlungs-
Wesens gehemmer, vieles Geld aus dem Lande
geschleppet, unerfahrene Menschen, von dem
listigen und schmeichelhaften Zureden der Hau-
sirer gereizt, ihr Geld unnüz verschwenden,
öfrers Schulden machen, und manchmal ganze
Hauhaltungen zu Grunde richten, werden die
bisber in der Provinz Tirol rücksichtlich des
Haustrens bestandenen Vorschriften und Nor-
malien auf folgende Bestimmungen beschränket.
1730
G. #. Das Hauffren ist künftig den inlän-
dischen und auswäreigen Handelsleuten, Krä-
mern und Fabribanten, sie mögen Christen oder
Inden seyn, sowohl an Jahrmärkten, als außer
dieser Zeit, in den Städten, wie auf dem Lande
ohne Hausir-Patent durchaus verboten.
§. 2. Künftig werden die Hausir-Patente
nur auf ein Jahr lang giltig, und auch diese dür-
sen von keiner andern Behörde, als von der un-
terzeichucten Landesstelle ausgeferriger werden.
Die Konzessions Gebuhr, welche für die
erste Ausstellung und für jede Erneuerung
eines Haustr-Patents an das einschlägige ks-
nigliche Rentamt entrichtet werden muß, hat
nach Beschaffenheit der Artikel, mit welchen
haustrt wird, in 45 Kreuzer, in zwei,, oder drei
Gulden zu bestehen.
I. 3. Die Lehen-Pfandschafts- oder Pa-
trimonial-Gerichte haben die einlangenden dies-
fallsigen Gesuche unter Benennung der Artikel,
mit welchen haustret werden will, mie Beile-
gJung der Persenal-Beschreibung des Werbers,
mit der Anzeige seines moralischen Betragens,
und überhaupt der zur Sache dienlichen Um-
stände an das betreffende königliche Landgericht
mit ämtlichem Gutachten einzubegleiten. Das
Landgericht sammelt solche Gesuche, und er-
stattet monatlich darüber den belegten Bericht
an das königliche Gubernium
I. 4. Bei dem diesfallsigen Einrathen ist
vorzüglich auf die moralischen und sonstigen
Eigenschaften des Bittstellers, auf die Ruͤz-
lichkeit und Nothwendigkeit der Waaren-Ar-
tikel, und auf die Beschaffenheit der Ortslage,