Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1729 
Baiern bestehende Verordnung eingefuͤhrt 
werden solle, vermoͤg welcher gegen alle Staats- 
Diener in Schuld-Sachen der Abzug des 
Drittheils ihrer beziehenden Besoldung Plaz 
zu greisen, und ven den Gerichts-Behörden 
darauf in vorkommenden Fällen zu sprechen ist. 
Diese Verordnung, welche zu Jedermanns 
Wissenschaft und Nachachtung öffentlich be- 
kanne gemacht wird, hat vom ersten November 
dieses Jahrs anfangend zu wirken. 
Innsbruck den 23sten Oktober 7807. 
Königliches Gubernium in Tirol. 
Graf Arco. « 
Strobl. 
  
(Die Beschränkung des bisher im Lande Tirol 
bestandenen Hausirens betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Masestät haben mit aller- 
höchstem Reseripte vom 17. des Monats Okto- 
bers die Beschränkung des bisher im Lande 
Tirol bestandenen Haustrens folgendermassen 
allergnädigst anzuordnen dienlich befunden: 
In Erwägung, daß durch den freien Waaren- 
Verkauf, welcher von Haus zu Hausgeschiehet, 
das Gedeihen des Kommerzes, und Handlungs- 
Wesens gehemmer, vieles Geld aus dem Lande 
geschleppet, unerfahrene Menschen, von dem 
listigen und schmeichelhaften Zureden der Hau- 
sirer gereizt, ihr Geld unnüz verschwenden, 
öfrers Schulden machen, und manchmal ganze 
Hauhaltungen zu Grunde richten, werden die 
bisber in der Provinz Tirol rücksichtlich des 
Haustrens bestandenen Vorschriften und Nor- 
malien auf folgende Bestimmungen beschränket. 
  
1730 
G. #. Das Hauffren ist künftig den inlän- 
dischen und auswäreigen Handelsleuten, Krä- 
mern und Fabribanten, sie mögen Christen oder 
Inden seyn, sowohl an Jahrmärkten, als außer 
dieser Zeit, in den Städten, wie auf dem Lande 
ohne Hausir-Patent durchaus verboten. 
§. 2. Künftig werden die Hausir-Patente 
nur auf ein Jahr lang giltig, und auch diese dür- 
sen von keiner andern Behörde, als von der un- 
terzeichucten Landesstelle ausgeferriger werden. 
Die Konzessions Gebuhr, welche für die 
erste Ausstellung und für jede Erneuerung 
eines Haustr-Patents an das einschlägige ks- 
nigliche Rentamt entrichtet werden muß, hat 
nach Beschaffenheit der Artikel, mit welchen 
haustrt wird, in 45 Kreuzer, in zwei,, oder drei 
Gulden zu bestehen. 
I. 3. Die Lehen-Pfandschafts- oder Pa- 
trimonial-Gerichte haben die einlangenden dies- 
fallsigen Gesuche unter Benennung der Artikel, 
mit welchen haustret werden will, mie Beile- 
gJung der Persenal-Beschreibung des Werbers, 
mit der Anzeige seines moralischen Betragens, 
und überhaupt der zur Sache dienlichen Um- 
stände an das betreffende königliche Landgericht 
mit ämtlichem Gutachten einzubegleiten. Das 
Landgericht sammelt solche Gesuche, und er- 
stattet monatlich darüber den belegten Bericht 
an das königliche Gubernium 
I. 4. Bei dem diesfallsigen Einrathen ist 
vorzüglich auf die moralischen und sonstigen 
Eigenschaften des Bittstellers, auf die Ruͤz- 
lichkeit und Nothwendigkeit der Waaren-Ar- 
tikel, und auf die Beschaffenheit der Ortslage,
	        
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