Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1731 
wo mit diesen Artikeln haustret werden will, 
Räcksicht zu nehmen. 
G. §. Alle Hausir-Patente, welche von den 
königlichen Kreismmiern, Kandgerichten, und 
selbst vom königlichen Gubernium in der Pro= 
vinz Tirol an nicht königliche Baterische Un- 
kerthanen bisher ertheilet worden sind, werden 
hiermit als erloschen erklärt. Selbst die von 
gedachten Behörden an wirklich königlich- 
Baierische Unterthanen ausgefertigten Hausir- 
Patente sollen nur bis den Isten Jduner 1808 
die Giltigkeit haben, und respektirt werden. 
I. 6. Sämrliche königliche Kreis-Aemter, 
#band-Gerichte, Orts-Obrigkeiten, Maut- 
und Polizei: Behörden erhalten daher den Auf- 
trag, den nach dem usten Jänner 1go8 auf 
Hauftren mit Patenten betretenen Partheien die 
Hausir-Patente alsogleich abzunehmen; jene 
aber, welche ohne Patenr berreten werden, zu 
einer Geldstrase von § bis 15 Gulden, oder 
einem drei= bis achttägigen Arreste zu verhalten, 
und im Wiederberretungs-Falle selbst mit der 
Konfiskation der Waaren zum Vortheile des 
Orts-Armenfondes abzuwandeln. 
V. 7. Hausir-Patente werden in der Regel nur 
jenen inläudischen Kleinhändlern und Gewerbs- 
Leuten auf inländische, das ist, im Umfange 
der köntglichen Baierischen Staaten prodnzirte 
Fabrikare, und eigene Handarbeiten ausgeser- 
tiget, welchen ohne zu haustren die Verwerthung 
ihrer Waaren unmöglich wäre, oder deren 
nüzliche Beschäftigung sonst gehemmet würde. 
Wobei jedoch bei dem Einrathen, und auch in 
der Folge besonders darauf zu sehen ist, daß 
nicht ezwa unter dem Vorwande des Haußrens 
1732 
dem Muͤßiggange, dem Bettel, oder wohl gar 
dem lüderlichen Leben nachgegangen werde, 
und in solchen Fällen hätte auf der Stelle 
die G. 6. festgesezte Abnahme des Datents 
einzutreten. 
§. 8. Wer ein Patene erhälr, muß selbst 
damit haustren, und kann es keinem andern 
überlassen. Nur in dem Falle der obrigkeitlich- 
attestirten Krankheit des Besizers kann das 
Weib oder ein Sohn des Impetranten auf 
das Patent desselben haustren. 
T.Den berechrigten Handelsstande stehen 
es frei, wider solche Hausirer, die kein Patens 
besizen, oder wider die Patentisirten, die andere 
Waaren, oder in einem andern Orte, als im 
Patente namentlich enthalten sind, zum Ver- 
kaufe bringen, bei der einschlägigen Gerichts- 
Obrigkeit Klage zu führen, welche sohin ver. 
bunden ist, nach dem C. 6. zu verfahren. 
G. 10. Jede Lokal= Obrigkeit har innerhalb 
14 Tagen ein Verzeichniß aller jener Waaren- 
Artikel dem vorgesezten königlichen Landgerichte 
mit seinen ämtlichen Bemerkungen, und mit 
Rückucht auf die vorgedachten besonders O. 7. 
vorkommenden Bestimmungen einzustellen, über 
welche zur Bedeckung des wirklichen Bedarfs, 
und zugleich zur Herbeiführung der Konkurrenz 
in ihrem Gerichts-Bezirke die Ertheilung von 
Hausir-Patenten nothwendig wäre. 
Diese Verzeichnisse hat jedes Kandgericht mie 
dem seines eigenen Kandgerichts= Bezirkes mir 
gutächtlichem Berichte an das betreffende kö- 
nigliche Kreisamt innerhalb weiteren 14 Tagen 
unfehlbar einzubegleiten, und selbes hat sohin 
das Ganze dem königlichen Gubernio in Zeis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.