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wo mit diesen Artikeln haustret werden will,
Räcksicht zu nehmen.
G. §. Alle Hausir-Patente, welche von den
königlichen Kreismmiern, Kandgerichten, und
selbst vom königlichen Gubernium in der Pro=
vinz Tirol an nicht königliche Baterische Un-
kerthanen bisher ertheilet worden sind, werden
hiermit als erloschen erklärt. Selbst die von
gedachten Behörden an wirklich königlich-
Baierische Unterthanen ausgefertigten Hausir-
Patente sollen nur bis den Isten Jduner 1808
die Giltigkeit haben, und respektirt werden.
I. 6. Sämrliche königliche Kreis-Aemter,
#band-Gerichte, Orts-Obrigkeiten, Maut-
und Polizei: Behörden erhalten daher den Auf-
trag, den nach dem usten Jänner 1go8 auf
Hauftren mit Patenten betretenen Partheien die
Hausir-Patente alsogleich abzunehmen; jene
aber, welche ohne Patenr berreten werden, zu
einer Geldstrase von § bis 15 Gulden, oder
einem drei= bis achttägigen Arreste zu verhalten,
und im Wiederberretungs-Falle selbst mit der
Konfiskation der Waaren zum Vortheile des
Orts-Armenfondes abzuwandeln.
V. 7. Hausir-Patente werden in der Regel nur
jenen inläudischen Kleinhändlern und Gewerbs-
Leuten auf inländische, das ist, im Umfange
der köntglichen Baierischen Staaten prodnzirte
Fabrikare, und eigene Handarbeiten ausgeser-
tiget, welchen ohne zu haustren die Verwerthung
ihrer Waaren unmöglich wäre, oder deren
nüzliche Beschäftigung sonst gehemmet würde.
Wobei jedoch bei dem Einrathen, und auch in
der Folge besonders darauf zu sehen ist, daß
nicht ezwa unter dem Vorwande des Haußrens
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dem Muͤßiggange, dem Bettel, oder wohl gar
dem lüderlichen Leben nachgegangen werde,
und in solchen Fällen hätte auf der Stelle
die G. 6. festgesezte Abnahme des Datents
einzutreten.
§. 8. Wer ein Patene erhälr, muß selbst
damit haustren, und kann es keinem andern
überlassen. Nur in dem Falle der obrigkeitlich-
attestirten Krankheit des Besizers kann das
Weib oder ein Sohn des Impetranten auf
das Patent desselben haustren.
T.Den berechrigten Handelsstande stehen
es frei, wider solche Hausirer, die kein Patens
besizen, oder wider die Patentisirten, die andere
Waaren, oder in einem andern Orte, als im
Patente namentlich enthalten sind, zum Ver-
kaufe bringen, bei der einschlägigen Gerichts-
Obrigkeit Klage zu führen, welche sohin ver.
bunden ist, nach dem C. 6. zu verfahren.
G. 10. Jede Lokal= Obrigkeit har innerhalb
14 Tagen ein Verzeichniß aller jener Waaren-
Artikel dem vorgesezten königlichen Landgerichte
mit seinen ämtlichen Bemerkungen, und mit
Rückucht auf die vorgedachten besonders O. 7.
vorkommenden Bestimmungen einzustellen, über
welche zur Bedeckung des wirklichen Bedarfs,
und zugleich zur Herbeiführung der Konkurrenz
in ihrem Gerichts-Bezirke die Ertheilung von
Hausir-Patenten nothwendig wäre.
Diese Verzeichnisse hat jedes Kandgericht mie
dem seines eigenen Kandgerichts= Bezirkes mir
gutächtlichem Berichte an das betreffende kö-
nigliche Kreisamt innerhalb weiteren 14 Tagen
unfehlbar einzubegleiten, und selbes hat sohin
das Ganze dem königlichen Gubernio in Zeis