Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1735 
Bekanntmachungen. 
Die provisorische Ernennung der Impf-Aerzte 
betreffcnd.) . 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir Uns aus bewegenden Gründen 
veranlaßt sinden, die in dem 6. 7. Unseres die 
gesezliche Einführung der Schuzblattern-Im= 
pfung betreffenden Reseripts vom 26. August 
dieses Jahrs angekündigte definitive Ernen- 
nung von Prorimial-Impfärzten für eine 
kurze Zeit noch anstehen zu lassen, jedoch nicht 
wollen, daß die unverzügliche Ausführung 
jenes Gesezes dadurch im mindesten gefährdet 
werde; so sollen, bis zur eintretenden definiti- 
ven Ernennung besoldeter Impfärzte, folgende 
schon in Unserm Staatedienste slehende Aerzte, 
die durch das Gesez bestimmten Verrichtungen 
des Impfarztes in den ihm zugewiesenen Die 
strikte versehen. 
3. Der bisherige Impfarzt zu München, 
Dr. Giel, in Baiern. 
b. Der Medizinal-Rath, Dr. Aschen- 
brenner, zu Amberg, in der oberen 
Pfalz. 
Der Medizinal: Rach, Dr. Möllen= 
thiel, zu Neuburg, in der Provinz 
Neuburg. 
Der Professer Kresbacher, zu Inns- 
bruck, in Tirol. 
. Der Medijinal: Nach Weßler, zu 
Ulm, in Schwaben. 
Der Medizinal-Rath, Dr. Kraus, 
zu Anuebach, und 
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1736 
g. Der Medizinal-Rath Weigane, zu 
Bamberg, in der Provinz Bamberg. 
Muunchen den 4ten November 1807. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Einverleibung der Wirthe, Mezger und Mülller 
in das Bürger-Milit#r berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben unterm 
Aten dieses Monats allergnädigst zu beschließen 
geruhet, daß die Einverleibung der Wirthe, 
Mezger und Müller in dao Bürger-Militär 
nur dann statt haben könne, wenn sie der 
Bürger-Matrikel einverleibt sind, als wirk- 
liche Bürger betrachtet werden, oder ale solche 
zur Stady oder Markts-Jurisdiktion gehören. 
In welchem Falle aber diese außer den Ring- 
Manern der Seädte, und abgesändert auf dem 
Lande wohnende Bürger bei allenfallügen 
Durchzügen fremder Truppen, oder andern 
außerordentlichen Ereignissen nicht zum innern 
Dienste gezogen werden, sondern als Sauve- 
gardenihres Eigenthums zu betrachten kommen. 
Dieses wird den königlichen Stadt= und 
Markts-Magistraten zur Nachachtung und 
geeigneter Benachrichtung des Bürger-Mili- 
tärs hiermit bekannt gemacht. 
Muͤnchen den 7ten November 1807. 
Königlichec General-Landes 
Kommissariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmöger.
	        
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