Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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oͤssentlich bekannt zu machen, und die Be- 
hörden hiernach nachdrucksamst anzuweisen. 
München den 4. Dezember 1906. 
Max Joseph. 
Freyherr von Hompesch. 
Aaf königlichen allerhdchsten Befehl. 
von Melzl. 
  
(Den Wein-Aufschlag im Fürsteurhome Bamberg 
betreffend.) 
Im Namen Gr. Majestät des Königs. 
Nach der von Seiner königlichen Majestat 
unterma3. laufenden Monats erlassenen aller- 
höchsten Verordnung soll, nachdem die würz- 
burgischen Lande von den königlichen Staaten 
wieder getrennt sind, der ndmliche Aufschlag, 
welcher ehemals von dem aus den würzburgl- 
schen in die bambergischen Lande zur Kon- 
sumtion eingeführten Frankenweine mir!#l fl. 
15 kr. rhein. per Eimer entrichtet worden, 
von nun an serner, und bis im Ganzen 
hierinfalls eine andere Verfügung wird erlas- 
sen werden, erhoben werden; welches andurch 
öffentlich, und besonders den einschldgigen 
Rent: und Umgel###= dann Ausschlagsämtern 
bekannt gemacht wird. Bamberg, den 3r. 
Dezember 1806. 
Königliches General-kandeskom= 
missariat, als Provinzial= 
Etats-Kuratel. 
Graf von Thürhelm. Schilcher, Dlrektor. 
Helferich, Sekretér. 
  
(Die kebrzelt der Meistersböne in der Provinz 
Bamberg betreffend.!) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Ven den meisten Zünfien war t6 bioher 
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herkömnlich, daß die Meistersöhne, welche 
sich dem Handwerke ihrer V#éter widmen 
wollen, keiner besondern Aufnahme als Lehr- 
jungen bey der Zunft bedurften, sondern schon 
von ihrer Geburt her, ohne an die Dauer 
einer bestimmten behrzeit gebunden zu sepn, 
als Lehrlinge angesehen wurden, bie s#ie, oder 
ihre Aeltern beym Handwerke die Einschrei- 
bung als Gesellen nachsuchten, woben auf 
das Alter derselben keine Rücksicht genommen 
wurde. .· 
Diese Begünstigung der Meistersöhne hat 
nicht nur zu verschiedenen Mißbruchen in 
Ansehung der Ausbildung derselben zu Pro- 
fessionisten Veranlassung gegeben, sondern 
auch hauptsächlich hinsichtlich der den Lehr- 
jungen gestatteten Militärpflichtigkeits-Exem- 
tion manchfache Anstände herbeygeführt, in- 
dem sich solche Individuen durch Erstreckung 
der Lehrzeit über die Gebühr unter verschie- 
denen Vorwänden dem Militärdienste desto 
länger zu entziehen suchen. 
Es wird daher verordnet, daß auch die 
Meistersöhne in Ansehung der Lehrzeit ganz 
den übrigen #ehrjungen gleich gehalten wer- 
den sollen. — Wenn dieselben auch den Un- 
terricht der Profession in ihrem eigenen väter- 
lichen Hause genießen, so müssen #e doch 
künfiighin in dem Zeitpunkte, da sie haupt- 
sächlich zum Handwerk, oder zur Profession 
angewender worden, bey der Zunft gehörtg 
eingeschrieben werden, und können sich erst 
nach Erstreckung der bey jeder Innung ins- 
besondere vorgeschriebenen Lehrzeit zur Auf- 
nahme als Gesellen melden, wenn sie nicht 
besonderer Geschicklichkeit und Ferngkeit wer
	        
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