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oͤssentlich bekannt zu machen, und die Be-
hörden hiernach nachdrucksamst anzuweisen.
München den 4. Dezember 1906.
Max Joseph.
Freyherr von Hompesch.
Aaf königlichen allerhdchsten Befehl.
von Melzl.
(Den Wein-Aufschlag im Fürsteurhome Bamberg
betreffend.)
Im Namen Gr. Majestät des Königs.
Nach der von Seiner königlichen Majestat
unterma3. laufenden Monats erlassenen aller-
höchsten Verordnung soll, nachdem die würz-
burgischen Lande von den königlichen Staaten
wieder getrennt sind, der ndmliche Aufschlag,
welcher ehemals von dem aus den würzburgl-
schen in die bambergischen Lande zur Kon-
sumtion eingeführten Frankenweine mir!#l fl.
15 kr. rhein. per Eimer entrichtet worden,
von nun an serner, und bis im Ganzen
hierinfalls eine andere Verfügung wird erlas-
sen werden, erhoben werden; welches andurch
öffentlich, und besonders den einschldgigen
Rent: und Umgel###= dann Ausschlagsämtern
bekannt gemacht wird. Bamberg, den 3r.
Dezember 1806.
Königliches General-kandeskom=
missariat, als Provinzial=
Etats-Kuratel.
Graf von Thürhelm. Schilcher, Dlrektor.
Helferich, Sekretér.
(Die kebrzelt der Meistersböne in der Provinz
Bamberg betreffend.!)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ven den meisten Zünfien war t6 bioher
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herkömnlich, daß die Meistersöhne, welche
sich dem Handwerke ihrer V#éter widmen
wollen, keiner besondern Aufnahme als Lehr-
jungen bey der Zunft bedurften, sondern schon
von ihrer Geburt her, ohne an die Dauer
einer bestimmten behrzeit gebunden zu sepn,
als Lehrlinge angesehen wurden, bie s#ie, oder
ihre Aeltern beym Handwerke die Einschrei-
bung als Gesellen nachsuchten, woben auf
das Alter derselben keine Rücksicht genommen
wurde. .·
Diese Begünstigung der Meistersöhne hat
nicht nur zu verschiedenen Mißbruchen in
Ansehung der Ausbildung derselben zu Pro-
fessionisten Veranlassung gegeben, sondern
auch hauptsächlich hinsichtlich der den Lehr-
jungen gestatteten Militärpflichtigkeits-Exem-
tion manchfache Anstände herbeygeführt, in-
dem sich solche Individuen durch Erstreckung
der Lehrzeit über die Gebühr unter verschie-
denen Vorwänden dem Militärdienste desto
länger zu entziehen suchen.
Es wird daher verordnet, daß auch die
Meistersöhne in Ansehung der Lehrzeit ganz
den übrigen #ehrjungen gleich gehalten wer-
den sollen. — Wenn dieselben auch den Un-
terricht der Profession in ihrem eigenen väter-
lichen Hause genießen, so müssen #e doch
künfiighin in dem Zeitpunkte, da sie haupt-
sächlich zum Handwerk, oder zur Profession
angewender worden, bey der Zunft gehörtg
eingeschrieben werden, und können sich erst
nach Erstreckung der bey jeder Innung ins-
besondere vorgeschriebenen Lehrzeit zur Auf-
nahme als Gesellen melden, wenn sie nicht
besonderer Geschicklichkeit und Ferngkeit wer