Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1753 
Königlich= Baierisches 
1754 
Regierungsblat t. 
  
L. Stück. München, Sonnabend den 28. November 1807. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Militärpflichtigkeits = Befreiung durch Ge- 
werbs= Uebernahme betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Unserer Verordnung vom 
6. Mai rgos (solchjähriges Regierungs- 
blatt Seite 592) die Bedingnisse festgesezt, 
unter welchen die Uebernahme eines Gewer- 
bes die Entlassung von der Militärpflich- 
tigkeir begründen soll. Da sich Fälle ereig- 
nen, wo Wir die bemerkten Bedingnisse 
nicht vollkommen erfüllt, gleichwohl aber 
die Gewerbs-Uebernabms-Verträge schon 
gänzlich vollzogen finden, so lassen Wir 
biermit zur allgemeinen Nachachtung der 
Bebbrden und Unterthanen öffentlich be- 
kannt machen, daß zur Vermeidung der 
Nachtheile, welche in solchen Fällen bei 
nicht erlangter Militärpflichtigkeits= Entlas- 
sung aus dem Vollzuge der Kontrakte den 
kontrahirenden Theilen bevorsteben, in Zu- 
kunft keine Gewerbs = Uebernahme früber 
vollzogen werden dürse, als bis Wir auf 
die dargelegte Erfüllung der verordnungs- 
mäßigen Voraussezungen, über die kossa- 
v 
gung des betreffenden Individuums vom 
Kantonsverbande, entschieden haben. 
München den 13. Norvember 1807. 
Max Josepp. 
Freiherr von Monegelac. 
Auf kbuiglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Prodinzial = Verordnungen. 
(Die Hochzeiten auf dem Lande in der Prodinz 
Baiern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Es ist bei unterzeichneter königlicher Stel- 
le angezeigt worden, daß an vielen Orten 
auf dem tande bei den Hochzeiten die prie- 
sterliche Einsegnung mit dem dabei gewöhn- 
lichen Gotcesdienste oft erst nach 11 Uhr, 
und sogar um 1a Uhr vor sich gebe, und 
dieß nicht aus Verschulden der Seelsorger, 
sondern der Hochzeitgaste, die den Vormit- 
tag meistens mit unmäßigem Essen, und 
Trinken so lange binbringen, bis es ihnen 
endlich gefällig ist, den Zug zur Einseg- 
nung und zum Gottesdienste in die Kirche 
zu eröfnen, bei welcher Gelegenbeit sie, 
vom Trunke erbizt, nicht selten auf dem 
Wege sowohl, als selbst im Tempel Got- 
tes Aergexniße grober Art den Zusehern dar-
	        
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