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bieten; statt, daß sie sich alles Ernstes be-
flei ßen sollten, so einer religioͤsen feierlichen
Handlung, als die Kopulation ist, mit al-
lem Anstande, und mit moͤglichster Aufer-
bauung beizuwohnen.
Um diesem Unfuge zu steuern, wird da-
ber verordner, daß künftig auf dem tande
überall ohne Ausnahme, die Kopulationen
vor lo Uhr, oder längstens um ro Uhr,
bei 12 Reichstbaler Strase, die von den
Brautleuten zu erholen, und für den to-
kal-Armenfond zu verrechnen sind, gesche-
ben müßen; wie nicht minder, daß sich die
Hochzeitgäste beim Zuge sowohl in die Kir-
che, als in der Kirche selbst aller Ungebühr-
lichkeiten um so mehr zu enthalten haben,
als man sie außerdem nach Strenge be-
strafen würde.
Alle königlichen tandgerichte baben mit-
telst Patents die ihrem Bezirke einver-
leibten Pfarrer hierüber mit dem Anhange
in Kenntniß zu sezen, daß gegenwärtiger
Befebl zu Jedermanns Warnung drei Sonn-
tage nacheinander von den öffentlichen Kir-
chen-Kanzeln abgelesen werden soll.
München den 10. November 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Frelherr von Weichs.
Proherr.
(Die Christnachtsfeier in Tirol betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät baben sich be-
reits unterm 33. November 1801 allergnä,
1756
digst bewogen gefunden, zur Verhuͤtung der
mannigfaltigen, den guten Sitten und der
öffenrlichen Ruhe und Sicherheit zuwider-
laufenden Mißbräuche, welche das Herum-
schwärmen in der beiligen Christnache, un:
ter dem Vorwande, den Gorcesdienst zu
besuchen, nach sich zieht, in allerhöchstdero
sämtlichen Staaten zu verordnen: daß der
Gortesdienst der beiligen Christnacht auf
die fünfte Morgensstunde verlegt, und vor
dieser Stunde kein Gotteshaus geöfnet,
nech weniger aber in einer durch eine so
bobe Feier gebeiligten Zeit das Besuchen
der Wirebsbäuser oder anderer öffenrlichen
Orte gestattet werden solle.
Obgleich diese allerhöchste Verordnung
schon im verfloßenen Jahre zur allgemcinen
pünktlichsten Befolzung auch im tande Ti-
rol bekannt gemacht wurde; so will man
doch, zu Vermeidung aller Mißverständnisse,
und um der allenfalls irrigen Meinung zu
begegnen, als wäre gedachte Vererdnung
nur im Jahre 1300 anwendbar gewesen,
dieselbe hiermit wiederbolt publiziren, und
sämtlichen geistlichen und welrlichen Behör-
den deren pünktliche und genaue Befolgung
zur strengen Pflicht machen.
Innsbruck den 14. November 1807.
Königliches General= tandes-
Kommissariat in Tirol.
Guaf Arco.
Heffels.