Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1755 
bieten; statt, daß sie sich alles Ernstes be- 
flei ßen sollten, so einer religioͤsen feierlichen 
Handlung, als die Kopulation ist, mit al- 
lem Anstande, und mit moͤglichster Aufer- 
bauung beizuwohnen. 
Um diesem Unfuge zu steuern, wird da- 
ber verordner, daß künftig auf dem tande 
überall ohne Ausnahme, die Kopulationen 
vor lo Uhr, oder längstens um ro Uhr, 
bei 12 Reichstbaler Strase, die von den 
Brautleuten zu erholen, und für den to- 
kal-Armenfond zu verrechnen sind, gesche- 
ben müßen; wie nicht minder, daß sich die 
Hochzeitgäste beim Zuge sowohl in die Kir- 
che, als in der Kirche selbst aller Ungebühr- 
lichkeiten um so mehr zu enthalten haben, 
als man sie außerdem nach Strenge be- 
strafen würde. 
Alle königlichen tandgerichte baben mit- 
telst Patents die ihrem Bezirke einver- 
leibten Pfarrer hierüber mit dem Anhange 
in Kenntniß zu sezen, daß gegenwärtiger 
Befebl zu Jedermanns Warnung drei Sonn- 
tage nacheinander von den öffentlichen Kir- 
chen-Kanzeln abgelesen werden soll. 
München den 10. November 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Baiern. 
Frelherr von Weichs. 
Proherr. 
  
  
(Die Christnachtsfeier in Tirol betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät baben sich be- 
reits unterm 33. November 1801 allergnä, 
1756 
digst bewogen gefunden, zur Verhuͤtung der 
mannigfaltigen, den guten Sitten und der 
öffenrlichen Ruhe und Sicherheit zuwider- 
laufenden Mißbräuche, welche das Herum- 
schwärmen in der beiligen Christnache, un: 
ter dem Vorwande, den Gorcesdienst zu 
besuchen, nach sich zieht, in allerhöchstdero 
sämtlichen Staaten zu verordnen: daß der 
Gortesdienst der beiligen Christnacht auf 
die fünfte Morgensstunde verlegt, und vor 
dieser Stunde kein Gotteshaus geöfnet, 
nech weniger aber in einer durch eine so 
bobe Feier gebeiligten Zeit das Besuchen 
der Wirebsbäuser oder anderer öffenrlichen 
Orte gestattet werden solle. 
Obgleich diese allerhöchste Verordnung 
schon im verfloßenen Jahre zur allgemcinen 
pünktlichsten Befolzung auch im tande Ti- 
rol bekannt gemacht wurde; so will man 
doch, zu Vermeidung aller Mißverständnisse, 
und um der allenfalls irrigen Meinung zu 
begegnen, als wäre gedachte Vererdnung 
nur im Jahre 1300 anwendbar gewesen, 
dieselbe hiermit wiederbolt publiziren, und 
sämtlichen geistlichen und welrlichen Behör- 
den deren pünktliche und genaue Befolgung 
zur strengen Pflicht machen. 
Innsbruck den 14. November 1807. 
Königliches General= tandes- 
Kommissariat in Tirol. 
Guaf Arco. 
Heffels.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.