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3.) Da sedem Gerichte, und jeder Ge-
meinde ohunebin der Ziffer der einzelnen Ter-
minsschuldigkeit genügend bekanur ist, so ist
die Muttbellung der Steueranschläge nicht
erfoderlich, und ist binreichend, wenn ihnen
die Zahl der abzuführenden Steuertermine
bekanut gemacht wird. Endlich
4.) ist die Ausfertigung einer Menge
von besonderen Quittungen für die oft in die
kleinsten Beträge zerfallenden Dominikal-
steuer Schuldigkeiten ganz überflüßig, da-
gegen ist jeder Kontribuent anzuweisen, sich
mit einem ordentlichen Steuerbuͤchelchen zu
verseben, worin der Rentbeamte nach er-
folgter Erlage den Betrag zu bescheini-
gen bat.
Hiernach werden die Rentämter das Wei-
tere zu verfügen wissen.
Innsbruck den 14. November 1807.
Königliches General-andes=
Kommissariat in Tirol, als Pro-
vinzial-Etats= Kuratel.
Graf Arco. Widder.
von Täuffenbach.
Bekanntmachungen.
(Den jährlichen Konkurs zu Neuburg für dieie-
nigen Aerzte, welche zu Land= oder Stadt-
Gerichts Physikaten asplriren, betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestät al-
lergnädigst zu verordnen geruhet haben,
daß keinem Arzte die freie Ausübung ge-
stattet werde, welcher nicht seine Vorberei-
1760
tungs-Studien nachgewiesen, den drei jähr-
igen akademischen Kurs auf der inländi-
schen Universität vollendet, der akademi-
scheu Grad erlangt, und nach dem Bien-
nio practico seine eheoretische und praktische
Prufung bestanden bat, und von umerzeich-
neter Stelle bereits unterm 2#len Oktober
vorigen Jahres (sieb Regierungsblatt Sc.
XXXNXXV.,) ausgeschrieben worden ist, daß
alle Jabre ein Konkurs für diesenigen Aerzte,
welche bei vorkommenden Erledigungen als
taud= oder Stadt-Gerichts-Aerzte angesteür
zu werden verlangen, eröfnet, biezu aber
Riemand werde zugelassen werden, welcher
nicht alle vorstebende Erfodernisse eines
praktischen Arztes erfüllet bat, auch in
keinem Falle von diesen Bestimmungen obne
allerhöchste ausdrückliche Bewilligung, wel-
che Seine königliche Majestät obhne gemein-
nuzige und überwiegende Gründe zu erktbei-
len nicht geneigt sind, werde abgewichen
werden: so wird hiermit der beurige Komnurs
auf den 3. künftigen Monats Dezember mit
der Bemerkung bestimmt, daß alle schon
approbirte praktische Aerzte, welche tand-
oder Stadt = Gerichts = Pbosikate nachfu-
chen, sich durch legale Zeugnisse über ihre
Studien, und Praxis auszuweisen, sobin
an dem festgesezten Tage der Prüfung selbst
sich zu unterzieben baben. Neuburg den
21. Oktober 1807.
Königliche landes-Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassis.
Bartb.