Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1759 
3.) Da sedem Gerichte, und jeder Ge- 
meinde ohunebin der Ziffer der einzelnen Ter- 
minsschuldigkeit genügend bekanur ist, so ist 
die Muttbellung der Steueranschläge nicht 
erfoderlich, und ist binreichend, wenn ihnen 
die Zahl der abzuführenden Steuertermine 
bekanut gemacht wird. Endlich 
4.) ist die Ausfertigung einer Menge 
von besonderen Quittungen für die oft in die 
kleinsten Beträge zerfallenden Dominikal- 
steuer Schuldigkeiten ganz überflüßig, da- 
gegen ist jeder Kontribuent anzuweisen, sich 
mit einem ordentlichen Steuerbuͤchelchen zu 
verseben, worin der Rentbeamte nach er- 
folgter Erlage den Betrag zu bescheini- 
gen bat. 
Hiernach werden die Rentämter das Wei- 
tere zu verfügen wissen. 
Innsbruck den 14. November 1807. 
Königliches General-andes= 
Kommissariat in Tirol, als Pro- 
vinzial-Etats= Kuratel. 
  
Graf Arco. Widder. 
von Täuffenbach. 
Bekanntmachungen. 
  
(Den jährlichen Konkurs zu Neuburg für dieie- 
nigen Aerzte, welche zu Land= oder Stadt- 
Gerichts Physikaten asplriren, betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine königliche Majestät al- 
lergnädigst zu verordnen geruhet haben, 
daß keinem Arzte die freie Ausübung ge- 
stattet werde, welcher nicht seine Vorberei- 
1760 
tungs-Studien nachgewiesen, den drei jähr- 
igen akademischen Kurs auf der inländi- 
schen Universität vollendet, der akademi- 
scheu Grad erlangt, und nach dem Bien- 
nio practico seine eheoretische und praktische 
Prufung bestanden bat, und von umerzeich- 
neter Stelle bereits unterm 2#len Oktober 
vorigen Jahres (sieb Regierungsblatt Sc. 
XXXNXXV.,) ausgeschrieben worden ist, daß 
alle Jabre ein Konkurs für diesenigen Aerzte, 
welche bei vorkommenden Erledigungen als 
taud= oder Stadt-Gerichts-Aerzte angesteür 
zu werden verlangen, eröfnet, biezu aber 
Riemand werde zugelassen werden, welcher 
nicht alle vorstebende Erfodernisse eines 
praktischen Arztes erfüllet bat, auch in 
keinem Falle von diesen Bestimmungen obne 
allerhöchste ausdrückliche Bewilligung, wel- 
che Seine königliche Majestät obhne gemein- 
nuzige und überwiegende Gründe zu erktbei- 
len nicht geneigt sind, werde abgewichen 
werden: so wird hiermit der beurige Komnurs 
auf den 3. künftigen Monats Dezember mit 
der Bemerkung bestimmt, daß alle schon 
approbirte praktische Aerzte, welche tand- 
oder Stadt = Gerichts = Pbosikate nachfu- 
chen, sich durch legale Zeugnisse über ihre 
Studien, und Praxis auszuweisen, sobin 
an dem festgesezten Tage der Prüfung selbst 
sich zu unterzieben baben. Neuburg den 
21. Oktober 1807. 
Königliche landes-Direktion 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
Bartb.
	        
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