Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1285 
Köntglich-Baterisches 
1780 
Regierungsblat t. 
  
UI. Stück. München, Sonnabend den 5. Dezember 1807. 
  
— --—““ 
  
Allgemeine Verordnungen. 
1 
(Die Zuchthaus-Kosten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
D-. die Unterhalmung der Zucht= und Straf- 
Arbeitshäuser der Staatskasse jährlich bedeu- 
tende Summen kostek, welche durch die Arbei- 
ten der Sträflinge selten vergütet werden, 
und es in dem natürlichen Rechte und der Bil- 
ligkeit gegründet ist, daß diese Kosten von dem 
Vermögen der Sträflinge, oder derjenigen, 
welchen die Allmentation nach den bürgerli- 
chen Gesezen obliegt, wiederum vergütet wer- 
den, so verordnen Wir: 
1. Den Zucht= und Straf-Arbeitshánsern 
soll der Ersaz der Kosten, welche die Strdf- 
linge verursachen, von ihrem Vermögen wie- 
derunr geleistet werden. 
2. Diese Berbindlichkeit erstreckt sich bei 
der Unzulänglichkeit des eigenen Vermögens 
auch auf diejenigen, welchen die Alimentation 
nach bürgerlichen Gesezen obliegt. 
3. Der Ersaz muß nach der Zulänglichkeir 
des Vermögens ganz oder zum Theile geleistet 
werden. 
4. Unter den zu vergücenden Kosten sind 
sowohl die Kosten der Nahrung, Kleidung 
  
und übrigen Unterhaltung, als auch die Kosten 
der Regie des Zucht-zoder Straf-Arbeitshau- 
ses begriffen, welche nach der Anzahl der 
Straflinge ausgeschlagen werden. 
5. Von den zu vergütenden Kosten wird 
der Arbeits-Verdienst des Sträflings, welcher 
dem Justiture verrechnet wurde, abgezogen. 
6. Der Ersaz dieser Kosten soll jedoch nur 
so weit statt finden, als dadurch der Haupt- 
Stamm der Erwerbung des Delinquenten nicht 
geschm#lert, und er an der Erfüllung der 
Pflichten nicht gehindert wird, welche ihm zur 
Leistung einer Entschädigung, oder zur Er- 
nährung der Seinigen obliegen. 
7. Sobald ein Delinquent an ein Srafort 
verurtheilt wird, ist der Kommissär, oder in 
dessen Abgang der Verwalter verbunden, sich 
an die Gerichtsbehörde des Sträflings zu wen- 
den, und sich von der Vergütungs-Möglich- 
keit zu verläßigen. 
8. Der jährlichen Rechnung soll eine Ein- 
nahms-Rubrik an solchen Ersaz-Geldern, 
und ein Verzeichniß der Strdflinge, mit einer 
zu diesem Zwecke eingerichteten Ausscheidung 
beigefüge werden, für welche kein Ersaz, und 
für welche der volle oder theilweise Ersaz ge- 
leistet werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.