1285
Köntglich-Baterisches
1780
Regierungsblat t.
UI. Stück. München, Sonnabend den 5. Dezember 1807.
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Allgemeine Verordnungen.
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(Die Zuchthaus-Kosten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
D-. die Unterhalmung der Zucht= und Straf-
Arbeitshäuser der Staatskasse jährlich bedeu-
tende Summen kostek, welche durch die Arbei-
ten der Sträflinge selten vergütet werden,
und es in dem natürlichen Rechte und der Bil-
ligkeit gegründet ist, daß diese Kosten von dem
Vermögen der Sträflinge, oder derjenigen,
welchen die Allmentation nach den bürgerli-
chen Gesezen obliegt, wiederum vergütet wer-
den, so verordnen Wir:
1. Den Zucht= und Straf-Arbeitshánsern
soll der Ersaz der Kosten, welche die Strdf-
linge verursachen, von ihrem Vermögen wie-
derunr geleistet werden.
2. Diese Berbindlichkeit erstreckt sich bei
der Unzulänglichkeit des eigenen Vermögens
auch auf diejenigen, welchen die Alimentation
nach bürgerlichen Gesezen obliegt.
3. Der Ersaz muß nach der Zulänglichkeir
des Vermögens ganz oder zum Theile geleistet
werden.
4. Unter den zu vergücenden Kosten sind
sowohl die Kosten der Nahrung, Kleidung
und übrigen Unterhaltung, als auch die Kosten
der Regie des Zucht-zoder Straf-Arbeitshau-
ses begriffen, welche nach der Anzahl der
Straflinge ausgeschlagen werden.
5. Von den zu vergütenden Kosten wird
der Arbeits-Verdienst des Sträflings, welcher
dem Justiture verrechnet wurde, abgezogen.
6. Der Ersaz dieser Kosten soll jedoch nur
so weit statt finden, als dadurch der Haupt-
Stamm der Erwerbung des Delinquenten nicht
geschm#lert, und er an der Erfüllung der
Pflichten nicht gehindert wird, welche ihm zur
Leistung einer Entschädigung, oder zur Er-
nährung der Seinigen obliegen.
7. Sobald ein Delinquent an ein Srafort
verurtheilt wird, ist der Kommissär, oder in
dessen Abgang der Verwalter verbunden, sich
an die Gerichtsbehörde des Sträflings zu wen-
den, und sich von der Vergütungs-Möglich-
keit zu verläßigen.
8. Der jährlichen Rechnung soll eine Ein-
nahms-Rubrik an solchen Ersaz-Geldern,
und ein Verzeichniß der Strdflinge, mit einer
zu diesem Zwecke eingerichteten Ausscheidung
beigefüge werden, für welche kein Ersaz, und
für welche der volle oder theilweise Ersaz ge-
leistet werden kann.