1787
9. Bei dieser zweiten Klasse muß die Rech-
nungs-Beilage enthalten, wie viel die Ver-
gürungs-Kosten betragen, welche bereits be-
richriger, und welche noch rückständig sind.
10. Die Verwaltung eines jeden Straf-
hauses soll am Ende des Rechnungsjahres die
Ersazschuldigkeit eines jeden Steäflings ent-
werfen, und dem betreffenden Landgerichte zur
Einbringung und Uebersendung mittheilen.
1I. Wenn bei Einsendung der Rechnung
der Ersaz noch von einigen Orten rückständig
wäre, so hat die Verwaltung über diese Rück-
stände ein mit der Rechnung übereinstimmen-
des Verzeichniß zu verfassen, und solches dem
Kommissär oder der vorgesezten Stelle zu über-
geben, damir die ferneren Verfügungen zur Er-
langung des Ersazes getroffen werden können.
12. Die Landgerichte, welche in Einbrin-
gung des Ersazes säumig sind, und die Re-
quisstionen der Strafhaus-Verwaltungen un:
beantwortet lassen, sollen durch Beschickung
auf ihre Kosten zur Erfüllung ihrer Obliegen-
heit und zum Ersaze dessen angehalten werden,
was durch ihre Umerlassung vernachläßiget
würde.
13. Was hier den Landgerichten aufgetra-
gen ist, verbindet alle Gerichtsstellen, zu de-
ren Kompetenz das Geschäft sich cignet.
München den 13. November 1307.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
1788
(Die provisorische dleßjährige Steuergabe der bisher
unbesteuerten oder nur ganz unverhältnißmäßig
besteuerten Realitäten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach dem in dem Wesen eines jeden
Staats-Verbandes liegenden, und von Uns
am 8. Juni dleses Jahres ausgesprochenen
Grundsaze der allgemeinen Fleichheit-
lichen Theilnahme an den Staats-
Lasten haben Wir die Grundlinien sowohl
zu einer Steuer-Rektifikarion in ihrem mög-
lichst vollkommenen Grade, als zu einem Pro-
visorium entwerfen lassen. Allein selbst ein
Provisorium, sobald es sich, nach gang glei-
chen Grundsäzen, über alle, sowohl bereits
besteuerte, als noch nicht besteuerte Realitäten
miteinander im ganzen Reiche ausbreiten sollte,
erfodert einen längeren Zeitraum, binnen wel-
chem Wir diesenigen, welche bisher ganz
steuerfrei waren, oder einen ganz unverhält
niomäßigen Beitrag leisten, nicht mehr länger
in dem Zustande der Loszählung von der all-
gemeinen gleichheitlichen Theilnahme an den
Staats, Auflagen belassen können.
Für diese ist ein, von dem künfrigen allge"
meinen Provisorium wohl zu unterscheidendes
momentanes Provisorium auf der Stelle
um so dringender nothwendig, als, ungeachtet.
der noch so schwer auf Unseren Staatekassen
liegenden vielen Kriegs-Ausgaben, Wir doch
alle Unsere Unterthanen Unseres Reiches von
einer Wiederholung der vorigjährigen ertraor".
dindren Kriegssteuer für das laufende Jahr
entheben.