Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1789 
Nach Erwaͤgung aller Verhaͤltniße und der 
in den verschiedenen Provinzen dermal noch 
bestehenden Steuernormen haben Wir im 
Durchschnine für gerecht befunden, ein hal- 
bes Prozent des heutigen Werthes als heu- 
rige Steuergabe von allen jenen, wie immer 
Namen habenden Realitäten zu bestimmen, 
welche bisher noch gar keine Steuer, oder 
unter dem Titel von Ritterstenern, Kamer- 
steuern und dergleichen, nur ganz willkührliche, 
unverhältnismäßige Beiträge geleistet haben. 
Wogegen die lezterwähnten bisherigen Abga- 
ben= Surrogate zessiren. 
Das erwähnte halbe Prozent für die heurige 
Sceuergabe ist nach den gewöhnlichen Termi- 
nen der übrigen Landstenern auch in einige an- 
gemessene Termine einzutheilen. 
Es sollen hierbei die Fassionen vom Jahre 
1806, und in jenen Provinzen, worin die 
verkausten Staats-Realitäten noch nicht be- 
steuert sind, die ursprünglichen Kaufschillinge 
zum Grunde gelegt; jedoch erstere, wo sie of- 
senbar fehlerhaft erschienen sind, revidirt, 
und ven denjenigen Herrschaften und Gutsbe- 
sizern, welche seit der neuen Subjektion noch 
keine Fassionen eingesendet haben, alsogleich 
erholet werden. 
Und da nach Unserem Edikte vom 8. Juni 
auch Unsere Domänen in die allgemeine Be- 
steuerung gezogen werden müssen; so ist ihr 
Anschlag alsogleich zu verfassen, und der 
Steuerbetrag zur weiteren Verfügung anzu- 
zeigen. 
Sdeimtliche Provinzial: Etats-Kuratelen ha- 
ben nach dieser allgemeinen Vorschrift die Vor- 
1700 
arbeiten zu verfassen, und hiernach die Be- 
richte über die Details der Ausführung zu er- 
statren. München den 20. November 1807. 
Marx Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhchsten Befehl. 
’ G. Geiger. 
Movinzial-Verordnungen. 
(Dle nen errichtete Getreid-Schranne in der Sa- 
linenstadt Hall in Tirol betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben durch al- 
lerhöchste Entschließung vom 16. Juli die- 
srs Jahres der Salinen-Stadt Hall in 
Tirol eine ordentliche Getreid-Schranne 
allergnädigst zu verleihen, und folgende 
Schrannen-Ordnung zur Richtschnur vorzu- 
schreiben geruher: 
é. . Die untere Läand in der Stadt Hall 
ist der Ort der Schranne, oder des Getreid= 
Marktes. Das zum Verkaufe allda ankom- 
mende Getreid muß im ganzen Betrage dahin 
gebracht werden; dieser und kein anderer 
Ort ist zum Kause und Verkause, zum Han- 
del, zur Abmessung, und zur Ab= und Zu- 
fuhr aller Getreidsorten bestimmt. 
6. 2. Alle Winkelkäufe, und Abmessungen 
auf Wägen in und bei den Häusern, und 
Privatkäásten, wie auch alle Zufuhr an diese 
beiden ist an Schrannentagen, wozu der 
Samstag in jeder Woche bestimmt ist, bei 
Konftskation des Getreides abgeschaft. 
#K. 3. Zur Zeit Getreid auf den bestimm- 
ten Plaz zuzuführen, ist zwar die ganze
	        
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