1794
Woche, gemeiniglich aber der Vorabend des
Schrannentages bestimmt, an welchem allda
abgeschlagen, oder abgeladen werden mag.
Am Schrannentage aber selbst wird dieses
nicht länger gestattet, dann eine Stunde nach
dem ersten Glockenzeichen, welches zum Ver-
kause gegeben wird. Wer immer nach die-
sem Zeichen, mithin zu spät komme, darf
nicht mehr verkaufen, und ist daher zum
Einsezen auf dem Schrannenorte anzuhalten.
§. 4. Die Schrannen-Obrigkeit, Auf-
seher, und Getreidmesser haben zu veranstal-
ten, daß die Ab; und Zufuhr ordentlich ge-
schehe. Sie haben ferner zu verfügen, daß
die Getreidwägen einander nicht einfahren,
oder Unglücke veranlaßt werden.
Müller= und alle andere lange, oder gemei-
ne, wie auch Holz= und Sand-Wägen dürfen
sich auf dem Schrannenplaze bis 11 Uhr Mit-
tags gar nicht sehen, oder betreten lassen,
und sie sind bis dahin mit Nachdrucke ab-
zuhalten.
6. 5. Die Schrannen-Obrigkeit ist der
Stadtrichter, und der bürgerliche Magistrat
zu Hall, welche das Schrannengericht kumu-
lative, und in eigenen Personen nebst Zu-
ziehung beiderseitiger Gerichrsdiener besorgen.
Beide strasen Jure Praevemtionis, und sol-
chergestalt, daß keine der andern hinderlich
seyn darf; da hierinfalls kein Jurisdibktions=
Prozeß gestattet ist.
§. 6. Die Schranvenmesser werden von
erstbesagter Kumulativ-Obrigbeit über nach-
solgende Punkten ordentlich beeidiget. Ihre
Pflicht und Oblicgenheit ist
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1792
1. den Schrannenplaz reinlich und trocken
zu halten,
2. das Getreid mit Stroh, und Dekbret-
tern sicher zu verwahren,
3. den Abgang, Aberag, oder Schaden,
der dabei erfolge, zu ersezen, und zwar mit-
einander, mit vorbehaltenem Regreße an den-
jenigen, der aus ihnen durch Nachlässigkeit
oder im anderweg solchen verursacht hat.
4. Sie haben sich in keinen Getreid-Kauf
zu mischen, oder solchen zu verabreden.
§. Dürfen sie für Niemand eine Getreid=
Bestellung machen. Deßgleichen
6. über ihre eigene Hausnothdurst an Ge-
treide Nichts an sich kaufen. Und zwar die-
ses bei Vermeidung der Konfiskation; all
Uebriges aber bei Verlust des Dienstes. Be-
treffend
7. den Ausbruch, oder die sogenannte Ab-
sprechung, venn nämlich das Maß nicht gar
voll ist, oder wenn wegen des Werthes der
übrig bleibenden Resteln, Käufer und Ver-
käufer uneinig sind, soll ihnen zwar dieser
ihrer eigenen Person, nicht aber den Knechten,
Weibern, Ehehalten zustehen. Ste haben
8. das bewilligte Einsazgeld mit Ein Pfen-
ning vom Star einzukassiren, und dem
Schrannen Verwalter zu übergeben, welcher
den Betrag gegen eine billige Besoldung dem
Stadrspital als Eigenthümer der Kästen zu
verrechnen hat, und der wie die Kornmesser
zu verpflichten ist.
6 7. Das ungepuzte, nasse, und ge-
mischte Getreid ist nicht schrannenmässiges
Gur. Die verpflichteten Gerceidmesser haben