Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1794 
Woche, gemeiniglich aber der Vorabend des 
Schrannentages bestimmt, an welchem allda 
abgeschlagen, oder abgeladen werden mag. 
Am Schrannentage aber selbst wird dieses 
nicht länger gestattet, dann eine Stunde nach 
dem ersten Glockenzeichen, welches zum Ver- 
kause gegeben wird. Wer immer nach die- 
sem Zeichen, mithin zu spät komme, darf 
nicht mehr verkaufen, und ist daher zum 
Einsezen auf dem Schrannenorte anzuhalten. 
§. 4. Die Schrannen-Obrigkeit, Auf- 
seher, und Getreidmesser haben zu veranstal- 
ten, daß die Ab; und Zufuhr ordentlich ge- 
schehe. Sie haben ferner zu verfügen, daß 
die Getreidwägen einander nicht einfahren, 
oder Unglücke veranlaßt werden. 
Müller= und alle andere lange, oder gemei- 
ne, wie auch Holz= und Sand-Wägen dürfen 
sich auf dem Schrannenplaze bis 11 Uhr Mit- 
tags gar nicht sehen, oder betreten lassen, 
und sie sind bis dahin mit Nachdrucke ab- 
zuhalten. 
6. 5. Die Schrannen-Obrigkeit ist der 
Stadtrichter, und der bürgerliche Magistrat 
zu Hall, welche das Schrannengericht kumu- 
lative, und in eigenen Personen nebst Zu- 
ziehung beiderseitiger Gerichrsdiener besorgen. 
Beide strasen Jure Praevemtionis, und sol- 
chergestalt, daß keine der andern hinderlich 
seyn darf; da hierinfalls kein Jurisdibktions= 
Prozeß gestattet ist. 
§. 6. Die Schranvenmesser werden von 
erstbesagter Kumulativ-Obrigbeit über nach- 
solgende Punkten ordentlich beeidiget. Ihre 
Pflicht und Oblicgenheit ist 
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1792 
1. den Schrannenplaz reinlich und trocken 
zu halten, 
2. das Getreid mit Stroh, und Dekbret- 
tern sicher zu verwahren, 
3. den Abgang, Aberag, oder Schaden, 
der dabei erfolge, zu ersezen, und zwar mit- 
einander, mit vorbehaltenem Regreße an den- 
jenigen, der aus ihnen durch Nachlässigkeit 
oder im anderweg solchen verursacht hat. 
4. Sie haben sich in keinen Getreid-Kauf 
zu mischen, oder solchen zu verabreden. 
§. Dürfen sie für Niemand eine Getreid= 
Bestellung machen. Deßgleichen 
6. über ihre eigene Hausnothdurst an Ge- 
treide Nichts an sich kaufen. Und zwar die- 
ses bei Vermeidung der Konfiskation; all 
Uebriges aber bei Verlust des Dienstes. Be- 
treffend 
7. den Ausbruch, oder die sogenannte Ab- 
sprechung, venn nämlich das Maß nicht gar 
voll ist, oder wenn wegen des Werthes der 
übrig bleibenden Resteln, Käufer und Ver- 
käufer uneinig sind, soll ihnen zwar dieser 
ihrer eigenen Person, nicht aber den Knechten, 
Weibern, Ehehalten zustehen. Ste haben 
8. das bewilligte Einsazgeld mit Ein Pfen- 
ning vom Star einzukassiren, und dem 
Schrannen Verwalter zu übergeben, welcher 
den Betrag gegen eine billige Besoldung dem 
Stadrspital als Eigenthümer der Kästen zu 
verrechnen hat, und der wie die Kornmesser 
zu verpflichten ist. 
6 7. Das ungepuzte, nasse, und ge- 
mischte Getreid ist nicht schrannenmässiges 
Gur. Die verpflichteten Gerceidmesser haben
	        
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