Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1793 
deßwegen die Säcke unvermuther zu visitiren. 
Derlei Gut haben sie auf dem Schrannen- 
plaze nicht abstoßen zu lassen, noch weniger 
dem Eigenthümer dessen Verkauf zu gestatten. 
Ee liege ihnen ob, solches der Obrigkelt an- 
zuzeigen, und diese läßt derlei Gut auf Ko- 
sten bes Eigenthümers reinigen, oder puzen. 
Sie straft nebenbei den fahrläßigen Theil 
mit einem Abschürtgelde von 9 kr. ab jedem 
Sctar. Und wenn bei dem Ausmessen sich 
finden läße, daß ein Getreid nicht schrannen- 
mässiges Gut seyp, verfährt sie eben so. 
§. 8. Der Schrannen= Anfang ist von 
Georgi bis Michaeli früh um s Uhr, und von 
Michaeli bis Georgi um 7 Uhr. Jwei Zei- 
chen mit der Glocke werden am Schrannentage 
zu eben so verschiedenen Zeiten gegeben. Vei 
dem ersten hat jeder Verkäufer sich selbst, 
oder seinen Ausrichter zu den Süäcken zu stel- 
len, folglich die Behandlung abzuwarten. 
K. o. Bei eben diesem Glockenzeichen 
nimmt der Kauf seinen Anfang, und nur 
die Bräuer, Bäcker, Müller, und Melber, 
dann alle andere mit Brod, Mehl, und 
Getreid beschäftigten Handwerker des Schran- 
nenortes, und eben so deren Ehehalten, oder 
gedingten Leute dürfen sich bis zum zweiten 
Zeichen am Schrannenplaze nicht sehen lassen. 
Wer aus ihnen dieses übertritt oder stille 
Unterhändler gebraucht, der verliert das er- 
kaufte Getreid. 
Solches komme zur Halbscheide den Armen 
des Orts zu; der Aufbringer erhält die übri- 
ge Hälfte. 
1794 
Der Schrannen-Obrigkeit hingegen ge- 
bührt von jedem Saar noch sonderbar ein 
Abschüttgeld von o kr. 
9. 10. Das zweite Glockenzeichen wird 
gegeben von Georgi bis Michaeli um 8 Uhr, 
von Michaeli bis Georgi um 9 Uhr. Diese 
Kaufszeit dauert bis zu Ende der Schranne, 
und durch Aussteckung der Freifahne wird 
der allgemeine freie Kauf und Verkauf an- 
gedeutet. 
§. 11. Den Minuto= oder sogenannten 
Stümpfelkauf harc die Schrannen-Obrigkeit 
Jedermann zu gestatten, und sonderbar den 
armen Leuten hierzu verhilflich zu seyn. 
§. 12. Bei dem Kaufe selbst kauft Nie= 
mand auf Musterkauf, auch keiner ohne das 
Anbot zu erwarten, noch minder hat einer 
den Kauf für alle zu machen. 
Derlei Exzesse hat die Obrigkeit jederzeit 
mit dreifachem Abschüttgelde zu bestrafen. 
Wein aber außer des Schrannenplazes, oder 
wohl gar unterwegs, von Jemand Getreid 
erkauft, verkauft, oder unterhandelt würde „ 
so hat die Obrigkeit von jeder dieser Ueberere- 
tungen von jedem Star 24 kr. Strafe zu 
sodern; davon gebühren der strafenden Obrig- 
keit 8 kr., eben so viel dem Aufbringer, und 
8 kr. der Armen-Deputation. 
§. 13. Wenn der Kauf rechemäßig ge- 
schlossen, ist das verhandelte Getreid in das 
Maß einzuschütten. Hierzu ist kein anderes 
dann das gebrandtmarkte Innsbrucker: Star 
und Minut-Masserei, bis nicht erwa eine an- 
dere Mässerei eingefährt werden wird, zu ge- 
brauchen.
	        
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