Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1795 
Zu dessen Ende ist die allschon vorhandene 
Mässerei bei der Hauptstadt Innsbruck das 
. reine und ächte Muster in einem kupfernen 
Mutter= oder Aichmaße kubisch berechnet auf 
dem Rathhause stetshin zu bewahren. 
KE. 4. Die Aiche oder Adjustirung der 
bei jedem Schrannen= oder Getreidmarkts= 
Orte gebrauchenden Getreid= Mässerei wird 
alle Auatember in Beiseyn der oben H. " aller= 
Inädigst ernannten Kumulativ Obrigkeit vor- 
genommen, und die erfundenen Fehler ergie- 
big bestraft, wenn die Kornmesser solche nicht 
ih Zeiten angeben. 
. 15. Bei dem Ausmessen soll das Maß 
auf einem ebenen festen Orte aufgesezt werden. 
Die. Einschüttung darein geschieht ohne 
Rättelung oder Stoßen des Maßes, be- 
scheiden Wi gemechlich. 
Ee wird ohne Verschüttung oder Verstreu- 
ung an den Säcken herum die Frucht ange- 
glichen, und ebenhin abgestrichen, auch das 
Zuviele mit der Hand oder Schaufel dem Ver- 
käufer in den Sack zurückgegeben. 
Eben dlese Sorgsalt ist nach der Abmessung, 
wenn das Getreid wieder eingefaßt wird, zu 
Hebrauchen, indem dasjenige, was hierbet. 
gleichwohl auf die Erde fällt, den Armen zu- 
ständig ist, und bleibt, und wobei jeden 
Orts die Armen-Deputation gleichwohl solche 
Bestellung zu machen wissen wird, daß das 
auf die Erde gefallene Getreid fleißig zusam- 
mengekehrt, so gut als möglich verkauft und 
das Geld der Armen-Kasse sicher eingeliefert 
werde. 
  
1796 
I. 16. Der Kornmesser mißt in eigener 
Person ab. Er darf weder unverpflichtete 
Knechte noch Weibsleute hiezu gebrauchen. 
Alle Exzesse sind hierbei zu vermelden. Die 
Kornmesser empfangen zum Lohn von jedem 
Star Getreid von dem Verkäufer einen Pfen- 
ning, und von dem Käufer eben so viel, ohne 
Unterschied, somit zusammen 4 Kreuzer. 
K. 17. Der Schrannenplaz, wo solches 
alles schon geschehen, ist in gleiche Theile den 
Kornmessern anzutheilen, welche denselben 
zur Beschäftigung bleiben. 
Der Schrannengast hat die Freiheit, bei 
einem Getreidmesser nach Willkühr, wo er 
will, einzusezen, da sie jeden wohl und gut 
zu bedienen haben. 
Endlich haben die Kornodek Getreidmesser 
bei der Ausmessung in Haͤusern außer der 
Schrannenzeit dao Rämliche zu beobachten, 
und den nämlichen Lohn zu empfangen. 
S. 18. Räcksichtlich der Schrannen-An- 
zeigen haben Seine königliche Majestst durch 
ein allerhöchstes Reseript vom 22. Juli dieses 
Jahres allergnädigst zu verordnen geruhet, 
daß die Getreidkäuse, statt des bisher dabei 
statt gehabten unsicheren Verfahrens der Ge- 
treidmesser, durch Individuen der Polizei jeden 
Hets, somit in Hall durch einige Magistrats= 
Mitglieder verzeichnet, und hiernach die Ge- 
treid-Normalpreise ausgemittelt und regulirt 
werden sollen. Wie diesee alles zu geschehen 
habe, bestimmt die im Regierungsblatt Stück 
XXXV. vom 15. August 1807, Seite 1304 
und 13os eingeschaltete allerhoͤchste Entschlies- 
sung nebst beigedrucktem Formulare, worauf
	        
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