1795
Zu dessen Ende ist die allschon vorhandene
Mässerei bei der Hauptstadt Innsbruck das
. reine und ächte Muster in einem kupfernen
Mutter= oder Aichmaße kubisch berechnet auf
dem Rathhause stetshin zu bewahren.
KE. 4. Die Aiche oder Adjustirung der
bei jedem Schrannen= oder Getreidmarkts=
Orte gebrauchenden Getreid= Mässerei wird
alle Auatember in Beiseyn der oben H. " aller=
Inädigst ernannten Kumulativ Obrigkeit vor-
genommen, und die erfundenen Fehler ergie-
big bestraft, wenn die Kornmesser solche nicht
ih Zeiten angeben.
. 15. Bei dem Ausmessen soll das Maß
auf einem ebenen festen Orte aufgesezt werden.
Die. Einschüttung darein geschieht ohne
Rättelung oder Stoßen des Maßes, be-
scheiden Wi gemechlich.
Ee wird ohne Verschüttung oder Verstreu-
ung an den Säcken herum die Frucht ange-
glichen, und ebenhin abgestrichen, auch das
Zuviele mit der Hand oder Schaufel dem Ver-
käufer in den Sack zurückgegeben.
Eben dlese Sorgsalt ist nach der Abmessung,
wenn das Getreid wieder eingefaßt wird, zu
Hebrauchen, indem dasjenige, was hierbet.
gleichwohl auf die Erde fällt, den Armen zu-
ständig ist, und bleibt, und wobei jeden
Orts die Armen-Deputation gleichwohl solche
Bestellung zu machen wissen wird, daß das
auf die Erde gefallene Getreid fleißig zusam-
mengekehrt, so gut als möglich verkauft und
das Geld der Armen-Kasse sicher eingeliefert
werde.
1796
I. 16. Der Kornmesser mißt in eigener
Person ab. Er darf weder unverpflichtete
Knechte noch Weibsleute hiezu gebrauchen.
Alle Exzesse sind hierbei zu vermelden. Die
Kornmesser empfangen zum Lohn von jedem
Star Getreid von dem Verkäufer einen Pfen-
ning, und von dem Käufer eben so viel, ohne
Unterschied, somit zusammen 4 Kreuzer.
K. 17. Der Schrannenplaz, wo solches
alles schon geschehen, ist in gleiche Theile den
Kornmessern anzutheilen, welche denselben
zur Beschäftigung bleiben.
Der Schrannengast hat die Freiheit, bei
einem Getreidmesser nach Willkühr, wo er
will, einzusezen, da sie jeden wohl und gut
zu bedienen haben.
Endlich haben die Kornodek Getreidmesser
bei der Ausmessung in Haͤusern außer der
Schrannenzeit dao Rämliche zu beobachten,
und den nämlichen Lohn zu empfangen.
S. 18. Räcksichtlich der Schrannen-An-
zeigen haben Seine königliche Majestst durch
ein allerhöchstes Reseript vom 22. Juli dieses
Jahres allergnädigst zu verordnen geruhet,
daß die Getreidkäuse, statt des bisher dabei
statt gehabten unsicheren Verfahrens der Ge-
treidmesser, durch Individuen der Polizei jeden
Hets, somit in Hall durch einige Magistrats=
Mitglieder verzeichnet, und hiernach die Ge-
treid-Normalpreise ausgemittelt und regulirt
werden sollen. Wie diesee alles zu geschehen
habe, bestimmt die im Regierungsblatt Stück
XXXV. vom 15. August 1807, Seite 1304
und 13os eingeschaltete allerhoͤchste Entschlies-
sung nebst beigedrucktem Formulare, worauf