Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

4 
1797 
also die einschlägigen Polizei= Behörden ver- 
wiesen werden. 
§. 10. Das nicht verkaufte Getreid ist in 
den Kästen unterzubringen. 
Das übriggebliebene Getreid muß zusam- 
mengestellt, davon jeder Sack das erstemal 
mit einem schwarzen Strich, oder Zeichen, 
das zweitemal aber mit zweien sichtbarlich 
bemerkt werden. Das drittemal ist keinem, 
wer er immer sey, einzusezen erlaubt; denn 
am Ende des dritten Schrannentages (so 
wie hier am dritten Samstag) greift man 
es olhcio ohne Weicers vor, und ver- 
kauft nach dem geldufigen Preise eben besag- 
ten dritten Schrannentags, und stellt dem. 
Eigenthümer das daraus erlößte Geld zu. 
20. Der Eigenthümer, oder dessen 
ausrichtender Knecht, wenn keiner won bei- 
den bei dem eingesezten Getreide verbleibt, 
mag zwar dem Getreidmesser die Verkãu- 
fung uͤbertragen, lezterer aber darß solches 
nicht höher verkaufen, dann nach dem Mit- 
telpreiße jener Schranne, in welcher laut 
des Schrannenbuchs der Eigenthuͤmer sein 
Getreid eingesezt hat. Und dieses verstehe 
sich von selbst auf die ersten zwei Schran- 
neueinsaz" Tage, weil am dritten die Obrig- 
keit (nach V. 19) obangeführtermassen ex 
osfticio verfährt. Bei Wochenmärkten, wo 
nicht eingesezt werden darf, hat solches 
ohnehin nicht statt. 
S. ar. Königliche Rent-oder andere Aem- 
ter kaufen, und verkaufen auf ihren in den 
Schrannenorten besindlichen Kaͤsten ihr eige- 
nes Gut in der Woche nur außer den 
  
1798 
Schrannentagen, doch muͤßen selbige ihr 
Getreid von geschwornen Schrannenmessern 
nicht nur abmessen lassen, sondern auch den 
nächsten Schrannentag den Preis, die Zahl 
und Gattung des Getreides anzeigen. 
S. 2. Zur Beförderung mehrerer Zufuhr 
auf hiesige Hauptschranne werden die mit Zug- 
vieh versehenen inländischen sogenannten Ge- 
treid= Fuhrleute dermal noch gestattet, wel- 
che jedoch auf anderen Schrannen öffentlich 
eingekauft haben, und ohne etwas unterwegs 
abzusezen, oder aufzuschütten, mie unabge- 
stoßener Ladung hieher fahren müssen. 
Sie müssen nebstbei mit einer von dem 
Ankaufs= Orte obrigkeitlich gratis ertheil- 
ten gefertigten Marks: Pollete veischen 
seyn, welche 
1. mit dem Nro. des vorrigen Schran 
nenbuchs einstimmig, 
a. die Quantität, und 
3. die Gattung des Gerreides, 
4. den Ankaufspreis, endlich 
§, den Datum der Ankaufszeit, und 
6. auch die Benennung des Orts, wos 
hin er fährt, nach abgedrucktem Formular 
enthalten muß. 
Die Pollete wird von dem Getreid-Fuhr= 
manne bei seiner Ankunft allhier dem Schran- 
nenbuchhalter übergeben, welcher solche kon- 
trasignirt, und dem Fuhrmanne wieder zu- 
rückgiebt. 
. 23. Eben dieses haben jene Inländer 
zu beobachten, welche Getreid auf einer an- 
dern Schraune erkaufen, In Absicht solches
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.