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also die einschlägigen Polizei= Behörden ver-
wiesen werden.
§. 10. Das nicht verkaufte Getreid ist in
den Kästen unterzubringen.
Das übriggebliebene Getreid muß zusam-
mengestellt, davon jeder Sack das erstemal
mit einem schwarzen Strich, oder Zeichen,
das zweitemal aber mit zweien sichtbarlich
bemerkt werden. Das drittemal ist keinem,
wer er immer sey, einzusezen erlaubt; denn
am Ende des dritten Schrannentages (so
wie hier am dritten Samstag) greift man
es olhcio ohne Weicers vor, und ver-
kauft nach dem geldufigen Preise eben besag-
ten dritten Schrannentags, und stellt dem.
Eigenthümer das daraus erlößte Geld zu.
20. Der Eigenthümer, oder dessen
ausrichtender Knecht, wenn keiner won bei-
den bei dem eingesezten Getreide verbleibt,
mag zwar dem Getreidmesser die Verkãu-
fung uͤbertragen, lezterer aber darß solches
nicht höher verkaufen, dann nach dem Mit-
telpreiße jener Schranne, in welcher laut
des Schrannenbuchs der Eigenthuͤmer sein
Getreid eingesezt hat. Und dieses verstehe
sich von selbst auf die ersten zwei Schran-
neueinsaz" Tage, weil am dritten die Obrig-
keit (nach V. 19) obangeführtermassen ex
osfticio verfährt. Bei Wochenmärkten, wo
nicht eingesezt werden darf, hat solches
ohnehin nicht statt.
S. ar. Königliche Rent-oder andere Aem-
ter kaufen, und verkaufen auf ihren in den
Schrannenorten besindlichen Kaͤsten ihr eige-
nes Gut in der Woche nur außer den
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Schrannentagen, doch muͤßen selbige ihr
Getreid von geschwornen Schrannenmessern
nicht nur abmessen lassen, sondern auch den
nächsten Schrannentag den Preis, die Zahl
und Gattung des Getreides anzeigen.
S. 2. Zur Beförderung mehrerer Zufuhr
auf hiesige Hauptschranne werden die mit Zug-
vieh versehenen inländischen sogenannten Ge-
treid= Fuhrleute dermal noch gestattet, wel-
che jedoch auf anderen Schrannen öffentlich
eingekauft haben, und ohne etwas unterwegs
abzusezen, oder aufzuschütten, mie unabge-
stoßener Ladung hieher fahren müssen.
Sie müssen nebstbei mit einer von dem
Ankaufs= Orte obrigkeitlich gratis ertheil-
ten gefertigten Marks: Pollete veischen
seyn, welche
1. mit dem Nro. des vorrigen Schran
nenbuchs einstimmig,
a. die Quantität, und
3. die Gattung des Gerreides,
4. den Ankaufspreis, endlich
§, den Datum der Ankaufszeit, und
6. auch die Benennung des Orts, wos
hin er fährt, nach abgedrucktem Formular
enthalten muß.
Die Pollete wird von dem Getreid-Fuhr=
manne bei seiner Ankunft allhier dem Schran-
nenbuchhalter übergeben, welcher solche kon-
trasignirt, und dem Fuhrmanne wieder zu-
rückgiebt.
. 23. Eben dieses haben jene Inländer
zu beobachten, welche Getreid auf einer an-
dern Schraune erkaufen, In Absicht solches