1799
auf einer anderen Schranne, oder Getreid-
markte wieder zu verkaufen.
Verführt ein Umerthan das Getreid seines
Nachbars, somuf solcher mit einem von seiner
Obrigkeit gratis ertheilten Aktestate versehen
seyn, worin das Ort der Abfuhr, und jenes,
wo er hinfaͤhrt, nebst dem Quali et Quanto
enthalten seyn muß.
Dieses wird, wie oben gemeldet, bei dem
Orte der Abstoßung beim Schrannenbuch-
halter kontrasignirt, und ihm zu seiner Si-
cherheit wieder zurückgestellr. .
Eigenes Getreid auf die Schrannen, und
Getreidmaͤrkte zu verfuͤhren, bedarf keiner
Pollete, oder eines Attestats.
C. 4. Jede Orts-Obrigkeit hat die Brod,
und Mehl-Tarifen nicht nach dem ange-
sagten Kaufe der Bäcker und Melber, son-
dern nach dem Schrannenbuche wochentlich
sestzusezen, und hierüber strengst zu halten,
die Uebertreter derselben aber exemplarisch,
und ohne mindeste Nachsicht bei schwerstem
Einsehen zu bestrafen. .
6. 25. Alle jene weiceren Verordnungen,
welche Zeit und Umstände ferners ergehen zu
lassen erfodern, sind in den Schrannenbü:
chern als einer Matrikel von Zeit zu Zeir
nachzutragen.
. 26. Gegenwärtige Gerreid-Schrannen-
Ordnung ist auf allen Schrannen, und Ge-
neid= Wochen-Markeplädzen öffentlich an ei-
nem vor Witterung versicherten Orte zu Jeder-
manns Einsicht anzuheften.
Zu deren gehorsamsten Befolgung Jeder-
mann anzuweisen, die Uebertreter dieser
1800
Verordnung aber gemessenst,
alle Rücksicht zu bestrafen sind.
Innsbruck den 27. Oktober 1807.
Königliches Gubernium in Tirol.
Graf Arco.
von Strobel.
und ohne
(Stempel-Mandat für die Provinz Tirol.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns auf den Bericht Unserer
gemeinschaftlichen Provinzial: Schulden-Til-
gungs-Kommission von Tirol über das land-
schaftliche Schuldenwesen allergnädigst bewo'
gen gefunden, den Fond, welcher zur Ver-
zinsung und successiven Abzahlung des so be-
trächtlichen Schuldenstandes erfoderlich ist,
zum Theil durch indirekte Auflagen beischaffen
zu lassen, und, da es den von Uns angenom-
menen Regierungs= Prinzipien eurfpriche, alle
öffentlichen Auflagen in allen Theileu Unseres
Reiches nach und nach. gleich zu stellen: so
haben Wir hierzu die bereits in allen Unseren
übrigen Provinzen eingeführte Stempel-Auf-
lage um so mehr bestimmt, als solche ihrer
Natur nachssch der Zahlungsfähigkeit der Kon-
tribuenten am meisten anpaßt, und auf die Pro-
duktion keine nachtheilige Rückwirkung dußert.
Wir verordnen daher, daß mit dem r. Jän-
ner 1808 anfangend fuͤr ganz Tirol mit Ein-
schluß der säkularisirten Fürstenthümer Trient
und Bripen, der Stempel, so wie er in Un-
seren übrigen Provinzen bestehet, eingeführt.
und dessen gesamter Ertrag zur Verzinfung
und Tilgung der landschaftlichen Schulden