Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

  
1799 
auf einer anderen Schranne, oder Getreid- 
markte wieder zu verkaufen. 
Verführt ein Umerthan das Getreid seines 
Nachbars, somuf solcher mit einem von seiner 
Obrigkeit gratis ertheilten Aktestate versehen 
seyn, worin das Ort der Abfuhr, und jenes, 
wo er hinfaͤhrt, nebst dem Quali et Quanto 
enthalten seyn muß. 
Dieses wird, wie oben gemeldet, bei dem 
Orte der Abstoßung beim Schrannenbuch- 
halter kontrasignirt, und ihm zu seiner Si- 
cherheit wieder zurückgestellr. . 
Eigenes Getreid auf die Schrannen, und 
Getreidmaͤrkte zu verfuͤhren, bedarf keiner 
Pollete, oder eines Attestats. 
C. 4. Jede Orts-Obrigkeit hat die Brod, 
und Mehl-Tarifen nicht nach dem ange- 
sagten Kaufe der Bäcker und Melber, son- 
dern nach dem Schrannenbuche wochentlich 
sestzusezen, und hierüber strengst zu halten, 
die Uebertreter derselben aber exemplarisch, 
und ohne mindeste Nachsicht bei schwerstem 
Einsehen zu bestrafen. . 
6. 25. Alle jene weiceren Verordnungen, 
welche Zeit und Umstände ferners ergehen zu 
lassen erfodern, sind in den Schrannenbü: 
chern als einer Matrikel von Zeit zu Zeir 
nachzutragen. 
. 26. Gegenwärtige Gerreid-Schrannen- 
Ordnung ist auf allen Schrannen, und Ge- 
neid= Wochen-Markeplädzen öffentlich an ei- 
nem vor Witterung versicherten Orte zu Jeder- 
manns Einsicht anzuheften. 
Zu deren gehorsamsten Befolgung Jeder- 
mann anzuweisen, die Uebertreter dieser 
1800 
Verordnung aber gemessenst, 
alle Rücksicht zu bestrafen sind. 
Innsbruck den 27. Oktober 1807. 
Königliches Gubernium in Tirol. 
Graf Arco. 
von Strobel. 
und ohne 
  
(Stempel-Mandat für die Provinz Tirol.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns auf den Bericht Unserer 
gemeinschaftlichen Provinzial: Schulden-Til- 
gungs-Kommission von Tirol über das land- 
schaftliche Schuldenwesen allergnädigst bewo' 
gen gefunden, den Fond, welcher zur Ver- 
zinsung und successiven Abzahlung des so be- 
trächtlichen Schuldenstandes erfoderlich ist, 
zum Theil durch indirekte Auflagen beischaffen 
zu lassen, und, da es den von Uns angenom- 
menen Regierungs= Prinzipien eurfpriche, alle 
öffentlichen Auflagen in allen Theileu Unseres 
Reiches nach und nach. gleich zu stellen: so 
haben Wir hierzu die bereits in allen Unseren 
übrigen Provinzen eingeführte Stempel-Auf- 
lage um so mehr bestimmt, als solche ihrer 
Natur nachssch der Zahlungsfähigkeit der Kon- 
tribuenten am meisten anpaßt, und auf die Pro- 
duktion keine nachtheilige Rückwirkung dußert. 
Wir verordnen daher, daß mit dem r. Jän- 
ner 1808 anfangend fuͤr ganz Tirol mit Ein- 
schluß der säkularisirten Fürstenthümer Trient 
und Bripen, der Stempel, so wie er in Un- 
seren übrigen Provinzen bestehet, eingeführt. 
und dessen gesamter Ertrag zur Verzinfung 
und Tilgung der landschaftlichen Schulden
	        
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