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durch die Schulden-Tilgungs-Kasse verwen-
det werde, wobei Wir folgende Stempel-
Ordnung vorschreiben:
1. Saͤmtliche Stempelgebuͤhren theilen sich
in zwei Hauptgattungen:
a. In jene des Gradations, Stempels, wel-
chem alle Instrumente, Urkunden und
Scheine unterworfen sind, die auf eine
bestimmte Summe Geldes oder einen be-
stimmten Geldswerth lauten.
b. In jene des Klassenstempels, bei wel-
chem die Stempelschuldigkeit nicht auf
dem Geldbetrage, sondern auf der Ver-
schiedenheit des Inhalts oder der Bestim-
mung des zu stempelnden Gegenstandes
beruht.
2. Die Gradations-Stempel= Schuldigkeiet
wird nach folgender Norm erhoben:
von #bis 40 fl. — fl. 3 kr. 20
—————— 565
I 100-20). —. 135 3
zoo-- 4% „. — 30%
-500- 999- ** 1* — : 3.
* looo = 1909 1 2 „ —– „ 5n
2000 200 b J — "
und so steigt dieser Gradations= Stempel mit
jedem Eintausend Gulden des Betrages um
einen Gulden in der Stempelschuldigkeit.
3. Dlesem Gradatious: Stempel unter:
liegen:
2. Alle Besoldungs-Pensions und andere
Bescheinigungen, und Quittungen, die
Deserviten, Nechnungen, die Conti der
Kauffeute, Aporheker, Gastgeber, Hand=
werksleute und sonstige Geld betreffende
Perzeichnisse;
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b. alle Kauf-Tausch, Heuraths-Ankaufs=
Lehen= Jahrcags: Seiftungs= Grund=
Gerechtigkeirs = Revrers = Schuld= und
Gantbriefe; überhaupt alle Vertrags-
Instrumente und Urkunden, durch welche
über Eigenrhum, Ruznießung, oder ein
sonstiges Recht disponirt wird;
c. die Bel= und Hauptbescheide, #woferne
sie bestimmte Summen enthalten. Aus-
serdem wird ihnen nach den unten fol-
genden Weisungen der Klassenstempel
aufgedruckte;
d. alle gerichtliche oder außergerichtliche
Ehepakten, bei welchen nicht nur dee
Betrag des Heurathsgutes, sondern auch
der Paraphernal-oder Receptiv, Güter
in die Berechnung der Stempelgebuhr
aufzunehmen ist:
e. Einkindschafts = Erb,: Abkaufs= und
Kondonations -Urkunden, wofern die-
selben auf gewisse Sunmen lauten;
außerdem unterliegen sie dem geeigneren
Klassenstempel;
f. Pacht= und Nahrungs-Verteagebriefe.
Bei-Hachtbriefen wird die Stempeltare,
wenn die Bestandzeit derselben auch auf
mehrere Jahre bedungen ist, nach dem
ganzen Bestandquantum erhoben, und
der Betrag der bedungenen Naturalien
nach dem laufenden Preise in Geld an-
geschlagen. Bei Nahrungsverträgen,
welche auf mehrere oder unbestimmte
Zeit eingegangen sind, ist der Stempel-
betrag nach einem dreishrigen Anschlage
zu erheben;
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