Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

  
1801 
durch die Schulden-Tilgungs-Kasse verwen- 
det werde, wobei Wir folgende Stempel- 
Ordnung vorschreiben: 
1. Saͤmtliche Stempelgebuͤhren theilen sich 
in zwei Hauptgattungen: 
a. In jene des Gradations, Stempels, wel- 
chem alle Instrumente, Urkunden und 
Scheine unterworfen sind, die auf eine 
bestimmte Summe Geldes oder einen be- 
stimmten Geldswerth lauten. 
b. In jene des Klassenstempels, bei wel- 
chem die Stempelschuldigkeit nicht auf 
dem Geldbetrage, sondern auf der Ver- 
schiedenheit des Inhalts oder der Bestim- 
mung des zu stempelnden Gegenstandes 
beruht. 
2. Die Gradations-Stempel= Schuldigkeiet 
wird nach folgender Norm erhoben: 
von #bis 40 fl. — fl. 3 kr. 20 
—————— 565 
I 100-20). —. 135 3 
zoo-- 4% „. — 30% 
-500- 999- ** 1* — : 3. 
* looo = 1909 1 2 „ —– „ 5n 
2000 200 b J — " 
und so steigt dieser Gradations= Stempel mit 
jedem Eintausend Gulden des Betrages um 
einen Gulden in der Stempelschuldigkeit. 
3. Dlesem Gradatious: Stempel unter: 
liegen: 
2. Alle Besoldungs-Pensions und andere 
Bescheinigungen, und Quittungen, die 
Deserviten, Nechnungen, die Conti der 
Kauffeute, Aporheker, Gastgeber, Hand= 
werksleute und sonstige Geld betreffende 
Perzeichnisse; 
1802 
b. alle Kauf-Tausch, Heuraths-Ankaufs= 
Lehen= Jahrcags: Seiftungs= Grund= 
Gerechtigkeirs = Revrers = Schuld= und 
Gantbriefe; überhaupt alle Vertrags- 
Instrumente und Urkunden, durch welche 
über Eigenrhum, Ruznießung, oder ein 
sonstiges Recht disponirt wird; 
c. die Bel= und Hauptbescheide, #woferne 
sie bestimmte Summen enthalten. Aus- 
serdem wird ihnen nach den unten fol- 
genden Weisungen der Klassenstempel 
aufgedruckte; 
d. alle gerichtliche oder außergerichtliche 
Ehepakten, bei welchen nicht nur dee 
Betrag des Heurathsgutes, sondern auch 
der Paraphernal-oder Receptiv, Güter 
in die Berechnung der Stempelgebuhr 
aufzunehmen ist: 
e. Einkindschafts = Erb,: Abkaufs= und 
Kondonations -Urkunden, wofern die- 
selben auf gewisse Sunmen lauten; 
außerdem unterliegen sie dem geeigneren 
Klassenstempel; 
f. Pacht= und Nahrungs-Verteagebriefe. 
Bei-Hachtbriefen wird die Stempeltare, 
wenn die Bestandzeit derselben auch auf 
mehrere Jahre bedungen ist, nach dem 
ganzen Bestandquantum erhoben, und 
der Betrag der bedungenen Naturalien 
nach dem laufenden Preise in Geld an- 
geschlagen. Bei Nahrungsverträgen, 
welche auf mehrere oder unbestimmte 
Zeit eingegangen sind, ist der Stempel- 
betrag nach einem dreishrigen Anschlage 
zu erheben; 
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