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g. Vermundschafts-Auslieferungs-Rech-
nungen und Inventarien, wobei jedoch
nur der erste Bogen nach der bestehenden
Vermsgens Summe zu stemweln ist;
h. die lezten Willensdisposttionen können
zwar auf ungestempeltes Papier geferti-
get werden, jedoch ist nach dem Tode
des Erblassers diese schriftliche Dispost-
tion nach dem Verhäáltnisse des Verms-
gens der Stempeltare unterworsen; er-
glebt sich nun der Vermögensstand (wie
der Fall bei dem Ableben eines Pupillen
eintreten kann) sogleich mitcels einer Vor-
mundschafts -Rechnung; so wird die
Stempeltare dem Testamente nach diesem
liquiden Vermögensbetrage aufsgedruckt.
Im entgegengesezten Falle muß aber ein
über die Hinterlassenschaft errichtetes, mit
einer pflichtmäßigen Schäzung beglaubtg-
tes Inventarium der Stempeltare zur
Grundlage dienen, wobei jedoch die bei
dem Ableben des Testators bestandenen
Passiven in Abzug zu bringen sind.
Ist kein solches Inventarium gefertiget wor-
den,oder tragen die Erben Bedenken,sol-
ches vorzulegen, so wird ihnen gestattet,
durch die Lösung des Stempels von 150
Gulden sich ven der Verbindlichkeit zu be-
seeien, den Fall jedoch ausgenommen, daß
die Erbschafe notorisch mehr als die Sum-
me betrüge, welche der Stempeltare von
18R0 Gulden unterliegt. In einem solchen
Falle sind die Erben gehalten, den Betrag
des Vermögens eidlich zu manifestiren;
i. wenn bei einem Todesfalle keine lezte
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Willensmeinung abgefaßt seyn sollte,
so wird das Inventarium nach dem Ver-
moͤgens-Betrage gestempelt. Ist kein
Inventarium gefertiget, oder sollte
dasselbe nicht vorgelegt werden wollen,
so ist zu verfahren, wie oben rück-
sichtlich der schriftlichen Testamente ver-
ordnet ist. Es verstehr sich von selbst,
daß dann, wenn der einzige Erbe groß-
jährig ist, und nach den Gesezen der
Fall eines gerichtlich zu fertigenden In=
ventars nicht eintritt, eine Stempelge-
bühr nicht zu erheben sey; weil kein
mit dem Stempel zu versehendes Objeke
vorhanden ist.
4. Auch die Verleihungs = Urkunden
über geisiliche Pfründen, Benefizien und
Offizien, so wie die Dekrete über alle welt-
lichen Aemter in Hof= und Scaatedienste
unterliegen dem Gradationsstempel dergestalr,
daß von einem jeden Hundert Gulden des
Jahresgehalts Ein Gulden Seimpeltare be-
zahlt werden muß.
5. Werden Karaktere und Würden ver-
liehen, womit keine Besoldung verbunden
ist, und die sich gleichwohl den Stellen
aktiver, in Besoldung stehender Scaatsbdiener
assimiliren, so wird dafür die Stempel-Taxe
entrichtet, welche der aktive Staatediener
von gleichem oder ähnlichem Range nach seinem
Besoldungs-Ertrage zu entrichten hätte.
So unterliegen z. B. die Dekrete über den
geheimen Nathskarakter der Sctempeltare
von einem geheimen Referendars -Dekrete:
die Dekrete über den wirklichen Rathskarakter