Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1803 
g. Vermundschafts-Auslieferungs-Rech- 
nungen und Inventarien, wobei jedoch 
nur der erste Bogen nach der bestehenden 
Vermsgens Summe zu stemweln ist; 
h. die lezten Willensdisposttionen können 
zwar auf ungestempeltes Papier geferti- 
get werden, jedoch ist nach dem Tode 
des Erblassers diese schriftliche Dispost- 
tion nach dem Verhäáltnisse des Verms- 
gens der Stempeltare unterworsen; er- 
glebt sich nun der Vermögensstand (wie 
der Fall bei dem Ableben eines Pupillen 
eintreten kann) sogleich mitcels einer Vor- 
mundschafts -Rechnung; so wird die 
Stempeltare dem Testamente nach diesem 
liquiden Vermögensbetrage aufsgedruckt. 
Im entgegengesezten Falle muß aber ein 
über die Hinterlassenschaft errichtetes, mit 
einer pflichtmäßigen Schäzung beglaubtg- 
tes Inventarium der Stempeltare zur 
Grundlage dienen, wobei jedoch die bei 
dem Ableben des Testators bestandenen 
Passiven in Abzug zu bringen sind. 
Ist kein solches Inventarium gefertiget wor- 
den,oder tragen die Erben Bedenken,sol- 
ches vorzulegen, so wird ihnen gestattet, 
durch die Lösung des Stempels von 150 
Gulden sich ven der Verbindlichkeit zu be- 
seeien, den Fall jedoch ausgenommen, daß 
die Erbschafe notorisch mehr als die Sum- 
me betrüge, welche der Stempeltare von 
18R0 Gulden unterliegt. In einem solchen 
Falle sind die Erben gehalten, den Betrag 
des Vermögens eidlich zu manifestiren; 
i. wenn bei einem Todesfalle keine lezte 
  
1804 
Willensmeinung abgefaßt seyn sollte, 
so wird das Inventarium nach dem Ver- 
moͤgens-Betrage gestempelt. Ist kein 
Inventarium gefertiget, oder sollte 
dasselbe nicht vorgelegt werden wollen, 
so ist zu verfahren, wie oben rück- 
sichtlich der schriftlichen Testamente ver- 
ordnet ist. Es verstehr sich von selbst, 
daß dann, wenn der einzige Erbe groß- 
jährig ist, und nach den Gesezen der 
Fall eines gerichtlich zu fertigenden In= 
ventars nicht eintritt, eine Stempelge- 
bühr nicht zu erheben sey; weil kein 
mit dem Stempel zu versehendes Objeke 
vorhanden ist. 
4. Auch die Verleihungs = Urkunden 
über geisiliche Pfründen, Benefizien und 
Offizien, so wie die Dekrete über alle welt- 
lichen Aemter in Hof= und Scaatedienste 
unterliegen dem Gradationsstempel dergestalr, 
daß von einem jeden Hundert Gulden des 
Jahresgehalts Ein Gulden Seimpeltare be- 
zahlt werden muß. 
5. Werden Karaktere und Würden ver- 
liehen, womit keine Besoldung verbunden 
ist, und die sich gleichwohl den Stellen 
aktiver, in Besoldung stehender Scaatsbdiener 
assimiliren, so wird dafür die Stempel-Taxe 
entrichtet, welche der aktive Staatediener 
von gleichem oder ähnlichem Range nach seinem 
Besoldungs-Ertrage zu entrichten hätte. 
So unterliegen z. B. die Dekrete über den 
geheimen Nathskarakter der Sctempeltare 
von einem geheimen Referendars -Dekrete: 
die Dekrete über den wirklichen Rathskarakter
	        
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