Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1805 
der Stempeltaxe des ähnlichen Kollegial- 
Raths u. s. w. 
6. Der Klassen: Stempel begreift nach der 
Verschiedenheit der zu entrichtenden Stempel- 
Taxe folgende Klassen: 
Erste Klasse von : bis à Kreuzer. 
In diese Klasse fallen alle Kalender, und 
zwar: 
a. Die von dem kleinsten Formate unter dem 
Stempel von z Pfenningen; 
b. die mittleren Wandkalender ohne Ku- 
pferstiche, sodann die Kalender im Quart- 
oder Oktav, Format unter dem Stempel 
von 1 Kreuzer; 
. die grossen Wandkalender unter dem 
Stempel von à Kreuzern. 
Sämtliche Buchhändler und Buchdrucker 
sind unter Konfiskations Strafe verbunden, 
ihre Kalender nur bei inländischen Buch- 
bindern heften, oder binden zu lassen- 
Sollte der inländische Buchdrucker oder 
Buchführer nicht alle mit dem Stempel ver- 
sehenen Kalender absezen können, so sollen 
ihm, wenn er die übrig gebliebenen Kalender 
zur Kassirung des Stempels einliefert, eben 
so viele neue Kalender für das nächst sol- 
gende Jahr umsonst gestempelt werden. 
Zweite Klasse, Stempel 
zu 3 Kreuzer. 
Mit diesem müssen versehen seyn: 
a. Jeder Bogen aller derjenigen Schriften, 
welche bei irgend einer Unserer mittel- 
oder unmittelbaren administrativen, oder 
Justizstellen eingereicht werden, mit den 
dazu gehörigen Bellagen und Duplikaten. 
[———--- 
1800 
b. Alle höchste Resolutionen, Befehle und 
Ausschreibungen in HProzeß= und Parthele 
sachen; 
c. die Kanzlel: und Lieferscheine, Re- 
quisitions-Schreiben in Partheisachen, 
Lehen= Zettel, Protokolls= und andere 
Entrakte ohne Uneerschied; auch die 
außergerichtlichen Schriften, wenn sie 
zum Behufe vor Gericht gebraucht 
werden; 
d. die Reisepésse, Kundschaften, Tara- 
tions= und andere Zeugnisse; 
e. Interims-Rechnungen bei Vormund= 
schaften. 
Dritte Klasse dee Spielkarten= 
Stempels zu 8 und 4 Kreuzer. 
Von sämtlichen Spielkarten, welche im 
Lande debitirt oder gebraucht werden, müssen 
die feinen mit dem 8 Kreuzer= und die groben 
mit dem 4 Kreuzer: Stempel versehen werden. 
Vierte Klasse des 15 Kreuzer, 
Stempele. 
Unter diese gehören: 
a. Alle auszustellenden grund= und lehen" 
bherrlichen Konsense ohne Unterschied 
des Betrages oder Werthes; 
b. alle Handwerks-Ordnungen, Leibeigen- 
schafts-Befreiungen, Geburts= Lehr- 
und Freisags-Briese, Tauf-Kopula- 
tions= und Todten-Scheine, Abschieds- 
Pässe, Musik-Patente, Gerichts= Ur- 
kunden, Proklamen, Edikte in Gantsa- 
chen, Notariats= Instrumente und Atte- 
state, Bei= und Hauptbeschride, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.