1805
der Stempeltaxe des ähnlichen Kollegial-
Raths u. s. w.
6. Der Klassen: Stempel begreift nach der
Verschiedenheit der zu entrichtenden Stempel-
Taxe folgende Klassen:
Erste Klasse von : bis à Kreuzer.
In diese Klasse fallen alle Kalender, und
zwar:
a. Die von dem kleinsten Formate unter dem
Stempel von z Pfenningen;
b. die mittleren Wandkalender ohne Ku-
pferstiche, sodann die Kalender im Quart-
oder Oktav, Format unter dem Stempel
von 1 Kreuzer;
. die grossen Wandkalender unter dem
Stempel von à Kreuzern.
Sämtliche Buchhändler und Buchdrucker
sind unter Konfiskations Strafe verbunden,
ihre Kalender nur bei inländischen Buch-
bindern heften, oder binden zu lassen-
Sollte der inländische Buchdrucker oder
Buchführer nicht alle mit dem Stempel ver-
sehenen Kalender absezen können, so sollen
ihm, wenn er die übrig gebliebenen Kalender
zur Kassirung des Stempels einliefert, eben
so viele neue Kalender für das nächst sol-
gende Jahr umsonst gestempelt werden.
Zweite Klasse, Stempel
zu 3 Kreuzer.
Mit diesem müssen versehen seyn:
a. Jeder Bogen aller derjenigen Schriften,
welche bei irgend einer Unserer mittel-
oder unmittelbaren administrativen, oder
Justizstellen eingereicht werden, mit den
dazu gehörigen Bellagen und Duplikaten.
[———---
1800
b. Alle höchste Resolutionen, Befehle und
Ausschreibungen in HProzeß= und Parthele
sachen;
c. die Kanzlel: und Lieferscheine, Re-
quisitions-Schreiben in Partheisachen,
Lehen= Zettel, Protokolls= und andere
Entrakte ohne Uneerschied; auch die
außergerichtlichen Schriften, wenn sie
zum Behufe vor Gericht gebraucht
werden;
d. die Reisepésse, Kundschaften, Tara-
tions= und andere Zeugnisse;
e. Interims-Rechnungen bei Vormund=
schaften.
Dritte Klasse dee Spielkarten=
Stempels zu 8 und 4 Kreuzer.
Von sämtlichen Spielkarten, welche im
Lande debitirt oder gebraucht werden, müssen
die feinen mit dem 8 Kreuzer= und die groben
mit dem 4 Kreuzer: Stempel versehen werden.
Vierte Klasse des 15 Kreuzer,
Stempele.
Unter diese gehören:
a. Alle auszustellenden grund= und lehen"
bherrlichen Konsense ohne Unterschied
des Betrages oder Werthes;
b. alle Handwerks-Ordnungen, Leibeigen-
schafts-Befreiungen, Geburts= Lehr-
und Freisags-Briese, Tauf-Kopula-
tions= und Todten-Scheine, Abschieds-
Pässe, Musik-Patente, Gerichts= Ur-
kunden, Proklamen, Edikte in Gantsa-
chen, Notariats= Instrumente und Atte-
state, Bei= und Hauptbeschride, welche