Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1807 
keine Summen betreffen, und also nicht 
unter den Gradations: Stempel gehören. 
Fäufte Klasse des 30 Kreuzer= 
Stempelce. 
Diese begreift: 
a. Alle Gewalt= und Vollmaches-Erhhei- 
lungen; 
b. die Kautionen, sich vor Gerichte zu 
stellen, und das Verurtheilte zu zahlen. 
Moratorien, Incerzessionalien und Pro- 
motorialien;: 
c. die geringeren Dienstes= Verleihungen, 
geistliche Pfründ= und Pensions-Ber- 
willigungen, welche die Summe von 
von 1co fl. nicht erreichen. 
Sechste Klasse des 1 Guldem= 
Stempele. 
Unter diese gehören: 
a. Die Diplomen für Doktoren und Lizen- 
tiaten, wenn diese Würden auf irgend 
einer hohen Schule in Unseren Staaten 
erlangt werden; 
b. die Ertheilungen der Tischtitel, der 
veniac setatis, die Prdsentationen und 
Possessions: Befehle; 
Eer die Berechtigungen zu geringeren Han- 
delschaften, und sonstigen Gerechtig- 
keiten. 
Siebente Klasse des 2 Gulden= 
Stempels. 
In diese fallen alle Judengeleitsbriefe. 
Achte Klasse des 3 Gulden= 
Stempele. 
Darunter gehören: 
a. Die Bewilligungen der Indigenate; 
  
1808 
b. die Bestieigung eber neue Ertheilungen 
der Stade= oder Gemeinde Privilegien. 
Neunte Klasse des lo Gulden- 
Stempels. 
Dieser ist zu entrichten für die Anstel- 
lungs = Expeditionen der Bürgermeister, 
Socadtrichter, Scadegerichesräthe, Verwal- 
tungstaͤthe, und Stiftungs-Verwalter in 
den Staͤdten. 
Zehente Klasse des 30 Gulden- 
Stempels. 
Demselben unterliegen alle Siegelmässig- 
keits-Ertheilungen, in so ferne dieselben mit 
der Eigenschaft einer verliehenen Dienstes- 
Kelle nicht verwebt find. 
Eilfte Klasse des 60 Gulden- 
Stempele. 
Dieser ist zu lösen für das Adelsdiplom 
mit dem Prädikate von, samt allen darunter 
begrifsenen Abstufungen. 
ZSwölfte Klasse des 90 Gulden- 
Stempels. 
Diesem unterliegt die Erhebung in den 
Freiherrn= Stand. 
*Dreizehente Klasse des 120 Gule- 
den= Stempels. 
Dieser Betrag wird von der Erhebung 
in den Grafenstand erholt. 
7. Wenn von den in den obigen Paragra- 
phen bezeichneten Instrumenten, Urkunden 
und Schriften mehrere Ausfertigungen ge- 
macht, und Duplikate oder mehrere Exem- 
plare übergeben werden, so find dieselben der 
nämlichen Stempeltaxe unterworsen, zu wel-
	        
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