1806
cher das erste Original seinem Inhalte nach
geeignet war.
8. Ausgenommen sind von der Stempel-
schuldigkeir:
a. Alle höchsten Besehle, Resolutionen
und Berichte, welche Regiminalsachen
betreffen q so wie alle Amtskorrespon=
denzen der höhern und niedern Stellen
mit in= und auswäctigen Behörden;
b. die Anlehens-HObligationen und Schuld--
verschreibungen, welche von Uns selbst,
oder Unseren Provinzial-Etats-Kuratelen
ausgefertiget werden. Wemn jedoch die
Schuldobligation nicht in Partialobli-
gationen zerschlagen ist, und die Zah-
lung der Zinsen nicht gegen Zinsen-
Coupons und des Kapitals gegen Zu-
rückstellung der Partialobligation ge-
schiehr, oder die Schuld nicht auf Kasse-
Tratten oder Kasse= Scheinen kontrahirt,
sondern von bloßen gewöhnlichen Schuld-
verschreibungen die Rede ist; so haben
die Glaubiger bei den Bekenntnissen über
den Empfang der Zinsen, und des zu-
rückbezahlten Kapitals das normalmäs-
sige Stempelpapier zu gebrauchen;
c. die Konti und Gegenkonti, welche wirk-
liche Handelsleute unter sich führen, so
wie auch die Wechselbriefe und Pro-
teste, nebst den auf Wechselbriefe und
Waaren gemachten Anweisungen.
Enesteht aber über diese Gegenstände ein
Rechtsstreit, so ist dabei durchaus das nor-
malmässige Stempelpapier zu gebrauchen;
1810
d. die von den Militärpersonen ausge-
stellten Gage= und Empfangescheine;
c. die Tag= oder Wochenlohnszettel der
Taglöhner;
f. alle Personen, welche nach Ordnung
der Landrechte zum Armenrechte zuge-
lassen werden;
g. alle Nachlaß= Moderations= und Frei-
jahrs = Gesuche der Unterthanen, in so
ferne sie unmittelbar bei den geeigneten
Unterbehörden zur Einverleibung in die
hierüber zu verfassenden Nachlaßlibelle,
und zur Berichtserstattung nach vorge-
schriebener Ordnung eingereicht werden.
9. Saͤmtliche Behörden haben das bens-
thigee Stempelpapier nach seinen verschiede-
nen Gattungen, sowohl zum eigenen ämt-
lichen Gebrauche als zum Verkaufe an jeden,
der dessen bedarf, bei Unserem Siegelamte in
Innsbruck gegen gleich baare Bezahlung ab-
zunehmen, wogegen ihnen ein Rabat von
fünf vom Hundert bewilliget; zugleich aber
bei Dienstesverlust verboren wird, hiefür
bei dem Debite mehr als den betreffenden
Stempelbetrag zu sodern, den Betrag des
Papiers jedoch ausgenommen, für welches
noch insbesondere von jedem bei dem Sie-
gelamte, oder der Niederlage abverlangten
Stempelbogen, es mag demselben eine gröf-
sere, oder geringere Stempeltare ausgedrucke
seyn, ein halber Kreuzer bezahlt werden
muß. Den DPrivatabnehmern des Stempel-
papiers, welche sich dasselbe zum Wiederver-
kaufe julegen, wird, wenn das abgenomme-
ne Quantum den Betrag von 10 Gulden