Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1806 
cher das erste Original seinem Inhalte nach 
geeignet war. 
8. Ausgenommen sind von der Stempel- 
schuldigkeir: 
a. Alle höchsten Besehle, Resolutionen 
und Berichte, welche Regiminalsachen 
betreffen q so wie alle Amtskorrespon= 
denzen der höhern und niedern Stellen 
mit in= und auswäctigen Behörden; 
b. die Anlehens-HObligationen und Schuld-- 
verschreibungen, welche von Uns selbst, 
oder Unseren Provinzial-Etats-Kuratelen 
ausgefertiget werden. Wemn jedoch die 
Schuldobligation nicht in Partialobli- 
gationen zerschlagen ist, und die Zah- 
lung der Zinsen nicht gegen Zinsen- 
Coupons und des Kapitals gegen Zu- 
rückstellung der Partialobligation ge- 
schiehr, oder die Schuld nicht auf Kasse- 
Tratten oder Kasse= Scheinen kontrahirt, 
sondern von bloßen gewöhnlichen Schuld- 
verschreibungen die Rede ist; so haben 
die Glaubiger bei den Bekenntnissen über 
den Empfang der Zinsen, und des zu- 
rückbezahlten Kapitals das normalmäs- 
sige Stempelpapier zu gebrauchen; 
c. die Konti und Gegenkonti, welche wirk- 
liche Handelsleute unter sich führen, so 
wie auch die Wechselbriefe und Pro- 
teste, nebst den auf Wechselbriefe und 
Waaren gemachten Anweisungen. 
Enesteht aber über diese Gegenstände ein 
Rechtsstreit, so ist dabei durchaus das nor- 
malmässige Stempelpapier zu gebrauchen; 
  
1810 
d. die von den Militärpersonen ausge- 
stellten Gage= und Empfangescheine; 
c. die Tag= oder Wochenlohnszettel der 
Taglöhner; 
f. alle Personen, welche nach Ordnung 
der Landrechte zum Armenrechte zuge- 
lassen werden; 
g. alle Nachlaß= Moderations= und Frei- 
jahrs = Gesuche der Unterthanen, in so 
ferne sie unmittelbar bei den geeigneten 
Unterbehörden zur Einverleibung in die 
hierüber zu verfassenden Nachlaßlibelle, 
und zur Berichtserstattung nach vorge- 
schriebener Ordnung eingereicht werden. 
9. Saͤmtliche Behörden haben das bens- 
thigee Stempelpapier nach seinen verschiede- 
nen Gattungen, sowohl zum eigenen ämt- 
lichen Gebrauche als zum Verkaufe an jeden, 
der dessen bedarf, bei Unserem Siegelamte in 
Innsbruck gegen gleich baare Bezahlung ab- 
zunehmen, wogegen ihnen ein Rabat von 
fünf vom Hundert bewilliget; zugleich aber 
bei Dienstesverlust verboren wird, hiefür 
bei dem Debite mehr als den betreffenden 
Stempelbetrag zu sodern, den Betrag des 
Papiers jedoch ausgenommen, für welches 
noch insbesondere von jedem bei dem Sie- 
gelamte, oder der Niederlage abverlangten 
Stempelbogen, es mag demselben eine gröf- 
sere, oder geringere Stempeltare ausgedrucke 
seyn, ein halber Kreuzer bezahlt werden 
muß. Den DPrivatabnehmern des Stempel- 
papiers, welche sich dasselbe zum Wiederver- 
kaufe julegen, wird, wenn das abgenomme- 
ne Quantum den Betrag von 10 Gulden
	        
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