Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1811 
übersteige, ebenfalls ein Rabat von § Prozent 
zugestanden. 
10. Wenn Jemand ein Stempelpapier ver- 
rirbt, se kann das verdorbene Papier bei 
dem Stempelamte übergeben, kassirt, und 
das zur Umschreibung erfoderliche reine Pa- 
pier, oder das umgeschriebene Instrument mit 
vorgelegt werden, wonach die neue Siegelung 
ohne weitere Bezahlung geschieht. 
11. a. Sämtliche königliche und andere 
Aemter haben nach Verlauf eines jeden 
Vierteljahres, und zwar längstens bin- 
nen 14 Tagen darnach eine spezifische 
von den Beamten unterfertigte Anzeige 
zum Hauptstempelamte in Duplo einzu- 
senden, worin alle im Verlaufe des 
Vierteljahres in den Protokollen, Ver- 
sachungsbüchern so anbere eingetra- 
gene Kontrakte, Urkunden, Inven= 
tarien, dann die eingekommenen leztwil- 
ligen Dispositionen, Vormundschafts- 
Ablieferungsrechnungen u. d. gl. genau 
und gewissenhaft nach einem ihnen vom 
Stempelamte zuzusertigenden Formulare 
verzeichnet sind, und welchem die mir 
dem Stempel zu versehenden eingeschrie- 
benen Urkunden, Kontrakte, so anders 
beiliegen; 
d. wenn diese Anzeigen nach vorgenom- 
mener Vergleichung mit den zu siegeln- 
den Briefereien richtig befunden werden, 
und der treffende Geldbetrag ohne Ab- 
zang rrlegt ist; so werden solche Brie- 
sereien mit dem mandatmässigen Stem- 
pel versehen, samt der einfachen, vom 
——.— 
1812 
Stempelamte kontrasignirten Anzeige re- 
mittirt; 
c. die Hinausschreibung der Kontrakte und 
anderer gerichtlichen Urkunden auf Stem- 
pelpapier, und die Hinausgabe an die 
Partheien, ehevor die Quartals: Desig- 
nationen vom Stempelamte zurückfolgen, 
bleibt ein für allemal verboten, und 
wird gegen das Amt, welches sich solche 
zu Schulden kommen läßt, als eine 
Stempelgesäll-Defraudation geahndet; 
d. die Amtsstellen find für die Aechtheit 
und Vollständigkeit ihrer vierteljährigen 
Anzeigen verantwortlich, und es haben 
die Landgerichte und Kreisämter bei 
jeder Gelegenheir diesfalls die nöthigen 
Untersuchungen durch Vergleichung der 
Anzeige mit den Protokollen vorzu- 
nehmen. 
12. Damit dieser Stempelordnung in ein- 
zelnen Fdllen sowohl, als im Ganzen die 
schuldige Folge geleistet, und dem unerlaub- 
ten Vortheile, der aus der Uebertretung 
des Gesezes entspringen würde, durch die 
Nachtheile, welchen sle sich ausseze, hinläng= 
lich entgegengewirkt werde, so verordnen Wir 
im Allgemeinen, daß keine Urkunde, keine 
Quittung oder irgend ein anderes Dokument, 
welches nach den vorstehenden Bestimmungen 
dem Stempel unterliegt, einen Beweis in 
rechelicher Hinsicht geben, und daß keine 
Gerichtsstelle hierauf zu erkennen befugt seyn 
soll, wenn demselben nicht der mandatmäs- 
sige Stempel aufgedrückt ist; insbesondere 
aber hat
	        
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