1811
übersteige, ebenfalls ein Rabat von § Prozent
zugestanden.
10. Wenn Jemand ein Stempelpapier ver-
rirbt, se kann das verdorbene Papier bei
dem Stempelamte übergeben, kassirt, und
das zur Umschreibung erfoderliche reine Pa-
pier, oder das umgeschriebene Instrument mit
vorgelegt werden, wonach die neue Siegelung
ohne weitere Bezahlung geschieht.
11. a. Sämtliche königliche und andere
Aemter haben nach Verlauf eines jeden
Vierteljahres, und zwar längstens bin-
nen 14 Tagen darnach eine spezifische
von den Beamten unterfertigte Anzeige
zum Hauptstempelamte in Duplo einzu-
senden, worin alle im Verlaufe des
Vierteljahres in den Protokollen, Ver-
sachungsbüchern so anbere eingetra-
gene Kontrakte, Urkunden, Inven=
tarien, dann die eingekommenen leztwil-
ligen Dispositionen, Vormundschafts-
Ablieferungsrechnungen u. d. gl. genau
und gewissenhaft nach einem ihnen vom
Stempelamte zuzusertigenden Formulare
verzeichnet sind, und welchem die mir
dem Stempel zu versehenden eingeschrie-
benen Urkunden, Kontrakte, so anders
beiliegen;
d. wenn diese Anzeigen nach vorgenom-
mener Vergleichung mit den zu siegeln-
den Briefereien richtig befunden werden,
und der treffende Geldbetrag ohne Ab-
zang rrlegt ist; so werden solche Brie-
sereien mit dem mandatmässigen Stem-
pel versehen, samt der einfachen, vom
——.—
1812
Stempelamte kontrasignirten Anzeige re-
mittirt;
c. die Hinausschreibung der Kontrakte und
anderer gerichtlichen Urkunden auf Stem-
pelpapier, und die Hinausgabe an die
Partheien, ehevor die Quartals: Desig-
nationen vom Stempelamte zurückfolgen,
bleibt ein für allemal verboten, und
wird gegen das Amt, welches sich solche
zu Schulden kommen läßt, als eine
Stempelgesäll-Defraudation geahndet;
d. die Amtsstellen find für die Aechtheit
und Vollständigkeit ihrer vierteljährigen
Anzeigen verantwortlich, und es haben
die Landgerichte und Kreisämter bei
jeder Gelegenheir diesfalls die nöthigen
Untersuchungen durch Vergleichung der
Anzeige mit den Protokollen vorzu-
nehmen.
12. Damit dieser Stempelordnung in ein-
zelnen Fdllen sowohl, als im Ganzen die
schuldige Folge geleistet, und dem unerlaub-
ten Vortheile, der aus der Uebertretung
des Gesezes entspringen würde, durch die
Nachtheile, welchen sle sich ausseze, hinläng=
lich entgegengewirkt werde, so verordnen Wir
im Allgemeinen, daß keine Urkunde, keine
Quittung oder irgend ein anderes Dokument,
welches nach den vorstehenden Bestimmungen
dem Stempel unterliegt, einen Beweis in
rechelicher Hinsicht geben, und daß keine
Gerichtsstelle hierauf zu erkennen befugt seyn
soll, wenn demselben nicht der mandatmäs-
sige Stempel aufgedrückt ist; insbesondere
aber hat