Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1815 
I. sollte sich endlich Jemand so weit ver- 
gehen, daß er einen Stempel nachgrübe, 
und verfälschres Siegel-Papier in Ge- 
brauch oder Umlauf sezte, so wird der- 
selbe mit seinen Theilnehmern nach den 
bestehenden peinlichen Gesezen bestraft. 
Derjenige, welcher einen solchen Frevel an- 
giebt, soll, wenn er auch selbst mehr oder 
minder Theil daran hátte, nicht allein von aller 
Strafe frei bleiben, sondern auch noch besonders 
belohnt werden. Denjenigen aber, die keinen 
Antheil daran haben, und welche aus Pflicht- 
Eifer von einem solchen Handel mit verfälschtem 
Siegelpapiere gegründete Anzeige machen, wird 
nebst der Verschweigung ihres Namens, eine 
dem Falle angemessene Belohnung zugesichert. 
Nach dieser Stempel : Ordnung, welche 
Wir durch das allgemeine Regierungsblatt zu 
Jedermanns Wissenschaft bekannt machen 
lassen, haben sich Unser General-Kommissa- 
riat, sämrliche Kollegien, Landgerichte, Rent- 
Gmter, so wie alle Patrimonial-Lehen= und 
Pfandgerichts-Inhaber und Obrigkeiten und 
sesamte Unterthanen gehorsamst zu achten. 
München den 27. November 120y. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Das sogenannte Irrtenamt der Schlosser-Gesel- 
len in der Provinz Baiern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät sind von den 
Mißbräuchen in Keuntniß gesezt worden, 
— 
1816 
die bei dem sogenanten Jrrtenamte der Schlo 
ser: Gesellen eingeschlichen sind, und wurden 
hierdurch veranlaßt, dasselbe unterm 10. vo- 
rigen Monats ausjuheben. 
Die Polizeibehörden haben die Handwer- 
ker der Schlosser hievon in Kenntnif zu sezen, 
diese Verfügung in den Zunft= Artikeln vor- 
zumerken, und die Entgegenhandlungen zu 
bestrafen. 
Damit aber die ankommenden Gesellen 
Fleich die Meister erfahren, bei denen Arbeit 
zu finden ist, und damit sie nicht unter dem 
Vorwande, sie hätten die Meister, welche 
Gesellen verlangen, erst aufsuchen mässen, 
länger als erlaube ist, sich ohne Arbeit auf- 
halten, so soll auf der Herberg der Gesellen 
das Namen= Verzeichniß der Meister, welche 
Gesellen suchen, angeschlagen seyn, und der 
Herbergsvater soll der Polizei jedesmal die 
Anzeige machen, wenn sich Gesellen länger, 
als erlaubt ist, ohne Arbeit aushalten. Mün- 
chen den 16. November 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Doide# 
Aufträge 
sämtliche handgerichte der Provinz Baiern. 
(Die Anzeigen über die vorhandenen einfachen 
Benefizien betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die königlichen Landgerichte erhalten den 
Auftrag, in Zeit von vier Wochen eine Au- 
zeige zu übergeben:
	        
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