1815
I. sollte sich endlich Jemand so weit ver-
gehen, daß er einen Stempel nachgrübe,
und verfälschres Siegel-Papier in Ge-
brauch oder Umlauf sezte, so wird der-
selbe mit seinen Theilnehmern nach den
bestehenden peinlichen Gesezen bestraft.
Derjenige, welcher einen solchen Frevel an-
giebt, soll, wenn er auch selbst mehr oder
minder Theil daran hátte, nicht allein von aller
Strafe frei bleiben, sondern auch noch besonders
belohnt werden. Denjenigen aber, die keinen
Antheil daran haben, und welche aus Pflicht-
Eifer von einem solchen Handel mit verfälschtem
Siegelpapiere gegründete Anzeige machen, wird
nebst der Verschweigung ihres Namens, eine
dem Falle angemessene Belohnung zugesichert.
Nach dieser Stempel : Ordnung, welche
Wir durch das allgemeine Regierungsblatt zu
Jedermanns Wissenschaft bekannt machen
lassen, haben sich Unser General-Kommissa-
riat, sämrliche Kollegien, Landgerichte, Rent-
Gmter, so wie alle Patrimonial-Lehen= und
Pfandgerichts-Inhaber und Obrigkeiten und
sesamte Unterthanen gehorsamst zu achten.
München den 27. November 120y.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
G. Geiger.
(Das sogenannte Irrtenamt der Schlosser-Gesel-
len in der Provinz Baiern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät sind von den
Mißbräuchen in Keuntniß gesezt worden,
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1816
die bei dem sogenanten Jrrtenamte der Schlo
ser: Gesellen eingeschlichen sind, und wurden
hierdurch veranlaßt, dasselbe unterm 10. vo-
rigen Monats ausjuheben.
Die Polizeibehörden haben die Handwer-
ker der Schlosser hievon in Kenntnif zu sezen,
diese Verfügung in den Zunft= Artikeln vor-
zumerken, und die Entgegenhandlungen zu
bestrafen.
Damit aber die ankommenden Gesellen
Fleich die Meister erfahren, bei denen Arbeit
zu finden ist, und damit sie nicht unter dem
Vorwande, sie hätten die Meister, welche
Gesellen verlangen, erst aufsuchen mässen,
länger als erlaube ist, sich ohne Arbeit auf-
halten, so soll auf der Herberg der Gesellen
das Namen= Verzeichniß der Meister, welche
Gesellen suchen, angeschlagen seyn, und der
Herbergsvater soll der Polizei jedesmal die
Anzeige machen, wenn sich Gesellen länger,
als erlaubt ist, ohne Arbeit aushalten. Mün-
chen den 16. November 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Doide#
Aufträge
sämtliche handgerichte der Provinz Baiern.
(Die Anzeigen über die vorhandenen einfachen
Benefizien betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die königlichen Landgerichte erhalten den
Auftrag, in Zeit von vier Wochen eine Au-
zeige zu übergeben: