Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1825 
Koͤniglich-Baierisches 
1826 
Regierungsblatt. 
  
LII. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 12. Dezember 1807. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
„(Die Errichtung einer General-Joll= und Maut- 
Direktion für das Kdnigreich Baiern betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baijern. 
Wie baben beschlossen, dem Joll= und 
autwesen der gesamten Provinzen Un- 
seres Königreiches, sowohl in Rücksicht auf 
die allgemeinen, als besonderen Kommer= 
zial-Bedüefnisse derselben, eine zusammen- 
bangende Verfassung zu geben, und so weit 
es die kokal-Verhäl#nisse derselben gestatten, 
sämtliche neu erworbenen Provinzen in den 
für Unsere älteren, schon bestehenden Joll- 
und Mantverband zu ziehen. 
Aus dieser Ausdehnung des Maurverban= 
des und dem Zwecke der Einbeit, die Wir 
dadurch in alle Zoll= und Mautbehandlun- 
gen Unserer gesamten Staaten zu bringen 
bezielen, gehr zugleich die Nothwendigkeit 
bervor, sämtliche auf Maut= und Zoll, auf 
Weggeld, auf den Aufschlag, welcher 
von dem aus dem Auslande cingeführten 
Wein und Brandwein erhoben wird, so 
wie auf die Jollpateme, die Wir einzufüh- 
ren gedenken, sich beziehenden Gegenstände 
zu zentralissren, und für dieselben eine ei- 
gene Stelle, unter der Benennung: 
General-Zoll-und Maut-Di—- 
rektion 
bei Unserem gebeimen Finanz-Ministerium, 
von dessen obersten teitung sie ummittelbar 
abbänge, ju errichten. Die innere Orga- 
nisation dieser Stelle, die Form ihrer Ge- 
schäftsführung, und die daraus enespringen- 
den ndheren Verbältnisse derselben zu den 
der erwähnten Seelle selbst unmikctelbar un- 
kergeordueten Inspekeionen, Aecmeern und 
Individnen werden Wir durch eine beson- 
dere Instruktion bestimmen. Vor der Hand 
sezen Wir inzwischen biermit fest: 
I. Der Geschäftskreis dieser General- 
Zoll= und Maut-Direktion soll sich auf al- 
le obenerwähnte Gegenstände, sowohl in 
Unseren älteren, als neu erworbenen Staaten 
in Franken, Schwaben, und Tirol, 
obne Unterschied ausdehnen. Diesemnach 
wird das bei Unserer tandes-Direktion in 
Baiern nicht allein für diese Provinz, son: 
dern auch für das Herzogthum Reuburg, 
und die obere Pfalz bisher bestandene Maut- 
Bureau mit dem 1. Dezember dieses Jah-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.