Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1857 
Königlich-Baierisches 
1858 
Negierungsblatt. 
  
LlIl. Stück. München, Sonnabend den ro. Dezember 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
Natifikatious-Urkunde 
über den abgeschlossenen Staatsvertrag wegen 
wechselseitiger Pensions-Freizügigkeit zwischen 
dem Oesterreichischen Kaiserstaate, und 
dem Königreiche Baiern. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Köneg von Baiern. 
B . tennen hiermit und thun kund: daß, da 
nach vorhergegangener gemeinsamer Verab- 
tedung zwischen Unserem wirklichen geheimen 
Staats- und Konferenz-Minister, Freiherrn 
von Montgelas, und dem an Unserem Hofe 
beglaubigken außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Miniter Seiner kaiserlichen 
könglichen Majestät von Oesterreich, 2c. 2c. 
Grafen von Stadion, über die gegenseinge 
Densions-Freizügigkeit eine freundschaftliche 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, welche 
von Wort zu Wort folgendermassen lautet: 
NJNachdem durch die eingetretenen Länder= 
Veränderungen der Fall sich ergeben hat, 
daß mehrere Denssonisten des keiserlichen 
königlichen Oesterreichischen Hoses in den 
abgerretenen vormals Oesterreichischen Landen 
sich befinden, und guf gleiche Arz auf die 
  
königlichen Baierischen Kassen in. Folge der 
Abtretung dieser Lande übernemmene Pensio- 
nisten in den dermaligen kaiserlichen Oester- 
reich: schen Staaten ihren Wohnsiz haben; so 
sind Seine Majestaͤt der Kaiser von Oester- 
reich, und Seine Majesiät der König von 
Baiern bewogen worden, zum Besten Ihrer 
Unterthanen wegen des Bezuges ihrer Pen- 
sionen in den beiderseitigen, Staaten zur Be- 
seitigung aller künftigen Anstände eine särm- 
liche Konvention abzuschließen. 4 
Seine Majestát der Kaiser von Oesterreich 
haben zu dem Ende Ihren auherordentlichen 
Gesandten und bevollmächrigten Minister, 
Friedrich Grafen von Stadion, und Seine 
Masestt der König von Baiern Ihren ge- 
heimen Staats= und Konferenz-Minister, 
Maximilian Joseph Freiherrn von Mont 
gelas, zu Ihren Bevollmächrigten ernannt, 
welche über folgende Artikel ubereingekommen 
sind:, · 
l.Denau-denkaiserlichenoestetrelchifchm 
oder aus den koͤniglichen Balerischen Kassen 
pensionirten Dienern ohne Unterschied ihres 
Standes wird nach ihrer Privat: Konvenienz 
frei belassen, die von dem einen Theile beziee 
hende Pension in den kanden des auderen Theiles 
verzehren zu dürfen,
	        
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