1857
Königlich-Baierisches
1858
Negierungsblatt.
LlIl. Stück. München, Sonnabend den ro. Dezember 1807.
Allgemeine Verordnung.
Natifikatious-Urkunde
über den abgeschlossenen Staatsvertrag wegen
wechselseitiger Pensions-Freizügigkeit zwischen
dem Oesterreichischen Kaiserstaate, und
dem Königreiche Baiern.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Köneg von Baiern.
B . tennen hiermit und thun kund: daß, da
nach vorhergegangener gemeinsamer Verab-
tedung zwischen Unserem wirklichen geheimen
Staats- und Konferenz-Minister, Freiherrn
von Montgelas, und dem an Unserem Hofe
beglaubigken außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Miniter Seiner kaiserlichen
könglichen Majestät von Oesterreich, 2c. 2c.
Grafen von Stadion, über die gegenseinge
Densions-Freizügigkeit eine freundschaftliche
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, welche
von Wort zu Wort folgendermassen lautet:
NJNachdem durch die eingetretenen Länder=
Veränderungen der Fall sich ergeben hat,
daß mehrere Denssonisten des keiserlichen
königlichen Oesterreichischen Hoses in den
abgerretenen vormals Oesterreichischen Landen
sich befinden, und guf gleiche Arz auf die
königlichen Baierischen Kassen in. Folge der
Abtretung dieser Lande übernemmene Pensio-
nisten in den dermaligen kaiserlichen Oester-
reich: schen Staaten ihren Wohnsiz haben; so
sind Seine Majestaͤt der Kaiser von Oester-
reich, und Seine Majesiät der König von
Baiern bewogen worden, zum Besten Ihrer
Unterthanen wegen des Bezuges ihrer Pen-
sionen in den beiderseitigen, Staaten zur Be-
seitigung aller künftigen Anstände eine särm-
liche Konvention abzuschließen. 4
Seine Majestát der Kaiser von Oesterreich
haben zu dem Ende Ihren auherordentlichen
Gesandten und bevollmächrigten Minister,
Friedrich Grafen von Stadion, und Seine
Masestt der König von Baiern Ihren ge-
heimen Staats= und Konferenz-Minister,
Maximilian Joseph Freiherrn von Mont
gelas, zu Ihren Bevollmächrigten ernannt,
welche über folgende Artikel ubereingekommen
sind:, ·
l.Denau-denkaiserlichenoestetrelchifchm
oder aus den koͤniglichen Balerischen Kassen
pensionirten Dienern ohne Unterschied ihres
Standes wird nach ihrer Privat: Konvenienz
frei belassen, die von dem einen Theile beziee
hende Pension in den kanden des auderen Theiles
verzehren zu dürfen,