Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1859 
II. In dem Lande, in welchem sie ihren 
Wohnstz nehmen, sind sie, wie andere Ein- 
wohner, den Gesezen und der Gerichtsbar- 
keit desselben unterworfen. Von dem Pen- 
sions-Heren können keine weitere Jurisdik= 
tions-Ansprüche auf sie gemacht werden, als 
jene, welche die Sicherstellung oder Befrie- 
digung rechtlicher Foderungen seiner Unter- 
thanen auf die Pension zum Zwecke haben, 
oder durch das in dem Lande des Pensions- 
Verleihers besizende Vermögen begründet sind. 
III. Da nach Art. I. den Pensionisten die 
Wahl des Wohnortes in dem einen oder dem 
anderen Staate nach ihrer Privat-Konvenienz 
frei belassen worden, so ist ihnen gestatter, 
ihren Aufenthalt nach Willkühc zu ändern, 
und in den Staat des Pensions-Verleihers 
ungehindert zu ziehen. In diesem Falle sind 
sie in Ansehung ihres Mobiliar-Vermögens 
von allem Abzuge und Nachstener frei. 
Wenn sie aber außer diesem in dem Lande, 
in welchem sie zeither domizilirt waren, noch 
anderes Vermögen besizen, welches sie expor- 
tiren wollen, zum Beispiel Häuser, Güter, c. 
die sie verkaufen, oder es fsind ihnen Erb- 
schaften zugefallen, so sind sie hierüber den 
Bestimmungen des zwischen dem kaiserlichen 
Oesterreichischen und königlichen Baierischen 
Hofe unter dem 4ten Juni r804, und 24ten 
Mai 1807 abgeschlossenen Freizuͤgigkeits-Ber- 
trages unterworfen. 
IV. Auf die den Pensionisten bewilligten 
Wohlthaten koͤnnen die Quieszenten, welche 
nach den Verhaͤltnissen ihrer Pensionirung 
noch zu Dienstleistungen, die ihre Gegenwart 
1860 
erfodern, verpflichtet find, keine Anspruͤche 
machen. 
V. Die Dauer der wechselseitigen Wer- 
bindlichkeit dieser Konvention wird, als eine 
Folge des Preßburger-Friedensschlusses, bloß 
auf die Lebenszeit derjenigen Individnen be- 
schränkt, welche durch die hiernach geschehene 
Lánder: Veränderung in dem, in dem Ein- 
gange dieser Konvention, bemerkien Falle sich 
befinden. 
VI. Die unmittelbare Genehmigung dieses 
Vertrags soll sowohl bei Seiner kaiserlichen 
königlichen Majestät von Oesterreich, als Seiner 
königlichen Majestät voß Baiern alsbald nach, 
gesucht werden. 
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be- 
vollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nach- 
dem sse gleichlautend doppelt ausgefertiger 
worden, eigenhändig unterschrieben, gestegelt 
und gegen einander ausgewechseir. So ges 
schehen München den sten November r1807#. 
Fr. Gr. v. Stadion. Fhr. v. Montgelas. 
(I. S.) (L. S.) 
Wir diese Uebereinkunft nach reiflicher 
Ueberlegung in allen ihren Theilen genehm 
halten, und geloben, dieselbe als einen wahren 
und verbindlichen Staatsvertrag durchgängig 
in genaue Erfüllung bringen zu lassen. 
Jur Bestätigung dessen ist gegenwärtige 
Ratifikations-Urkunde von Uns eigenhändig 
unterzeichnet, und mit Unserem größern könig- 
lichen geheimen Kanzlei = Siegel versehen 
worden. 
So geschehen und gegeben in Unserer 
Haupt= und Residenzstadt München den zotes
	        
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