1859
II. In dem Lande, in welchem sie ihren
Wohnstz nehmen, sind sie, wie andere Ein-
wohner, den Gesezen und der Gerichtsbar-
keit desselben unterworfen. Von dem Pen-
sions-Heren können keine weitere Jurisdik=
tions-Ansprüche auf sie gemacht werden, als
jene, welche die Sicherstellung oder Befrie-
digung rechtlicher Foderungen seiner Unter-
thanen auf die Pension zum Zwecke haben,
oder durch das in dem Lande des Pensions-
Verleihers besizende Vermögen begründet sind.
III. Da nach Art. I. den Pensionisten die
Wahl des Wohnortes in dem einen oder dem
anderen Staate nach ihrer Privat-Konvenienz
frei belassen worden, so ist ihnen gestatter,
ihren Aufenthalt nach Willkühc zu ändern,
und in den Staat des Pensions-Verleihers
ungehindert zu ziehen. In diesem Falle sind
sie in Ansehung ihres Mobiliar-Vermögens
von allem Abzuge und Nachstener frei.
Wenn sie aber außer diesem in dem Lande,
in welchem sie zeither domizilirt waren, noch
anderes Vermögen besizen, welches sie expor-
tiren wollen, zum Beispiel Häuser, Güter, c.
die sie verkaufen, oder es fsind ihnen Erb-
schaften zugefallen, so sind sie hierüber den
Bestimmungen des zwischen dem kaiserlichen
Oesterreichischen und königlichen Baierischen
Hofe unter dem 4ten Juni r804, und 24ten
Mai 1807 abgeschlossenen Freizuͤgigkeits-Ber-
trages unterworfen.
IV. Auf die den Pensionisten bewilligten
Wohlthaten koͤnnen die Quieszenten, welche
nach den Verhaͤltnissen ihrer Pensionirung
noch zu Dienstleistungen, die ihre Gegenwart
1860
erfodern, verpflichtet find, keine Anspruͤche
machen.
V. Die Dauer der wechselseitigen Wer-
bindlichkeit dieser Konvention wird, als eine
Folge des Preßburger-Friedensschlusses, bloß
auf die Lebenszeit derjenigen Individnen be-
schränkt, welche durch die hiernach geschehene
Lánder: Veränderung in dem, in dem Ein-
gange dieser Konvention, bemerkien Falle sich
befinden.
VI. Die unmittelbare Genehmigung dieses
Vertrags soll sowohl bei Seiner kaiserlichen
königlichen Majestät von Oesterreich, als Seiner
königlichen Majestät voß Baiern alsbald nach,
gesucht werden.
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be-
vollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nach-
dem sse gleichlautend doppelt ausgefertiger
worden, eigenhändig unterschrieben, gestegelt
und gegen einander ausgewechseir. So ges
schehen München den sten November r1807#.
Fr. Gr. v. Stadion. Fhr. v. Montgelas.
(I. S.) (L. S.)
Wir diese Uebereinkunft nach reiflicher
Ueberlegung in allen ihren Theilen genehm
halten, und geloben, dieselbe als einen wahren
und verbindlichen Staatsvertrag durchgängig
in genaue Erfüllung bringen zu lassen.
Jur Bestätigung dessen ist gegenwärtige
Ratifikations-Urkunde von Uns eigenhändig
unterzeichnet, und mit Unserem größern könig-
lichen geheimen Kanzlei = Siegel versehen
worden.
So geschehen und gegeben in Unserer
Haupt= und Residenzstadt München den zotes