Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1861 
  
1862 
November im Jahre Eintausend, achthundert bei Selbsthaftung zu wachen. München den 
und sieben, Unseres Reiches im Zweiten. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchslen Befehl. 
von Flad. 
17. November 1807. 
Königliche bandes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Proherr. 
  
  
Probinzial-Verordnungen. 
Die Feuerweihe am Charsamstag in der Provinz 
Baiern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es herrscht noch immer an vielen Orten, 
vorzüglich auf dem Lande, der Mißbrauch, 
am Charsamstage bei der Feuerweihe große 
Holzbrände herbeizuschleppen, dieselben bei dem 
neugeweihten Feuer anzuzünden, und bie zum 
Ende des Hochamtes in den nächstgelegenen 
Winkeln der Häuser, oder in Städeln un- 
serninn 
Da dieses Geschäft gewähnlich unvorsschel 
gen Kindern und jungen Leuten anvertraut 
wird; da die gemeinen Leute in dem aberglu= 
bischen Wahne stehen, daß ihre Wohnungen 
durch Anzünden sölcher Brände bei Hochge- 
gewittern vom Eihschlagen bewahrt bleiben; 
so wird hiermit dieser seuergefährliche umd aber- 
gläubische Mißbrauch so und dergestalten ver- 
boten, daß seder, der eine brennbare Mate- 
rie, als Holz, Schwamm und dergleichen, 
bei dem Charsamstags= Fruer anzuzünden künf- 
tig sich unterstehen wird, unnachläßig um 3 
Reichsthaler abgestraft werden soll. 
Für den stracken Vollzug dieses Befehles 
baben alle Ortsobrigkeiten sorgsältigst, und 
(Die gesezlich elnzuführende Schuzpoken-Impfung 
in der Provinz Ansbach betreffend). 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine könlgliche Majestär haben sich aus lan- 
desvaterlicher Vorsorge für das physische Wohl 
der Bewohner Allerhöchstihrer Staaten bewo- 
gen gefunden, die Schuzpoken-Impfung all- 
gemein und gesezlich einführen, und deshalb 
unter dem 26. August dieses Jahrs im XKXXIX. 
Stück des Regierungsblattes eine Generalver= 
ordnung ergehen zu lassen. 
Um uumn diese allerhöchste Verordnung in der 
Provinz Ansbach in allen Dunkten auf das 
Genaueste in Ausübung zu bringen, wird hier- 
mit Nachstehendes verordnet und zur öfsent- 
lichen Kenntniß gebracht: 
1. Vom 1. Oktober dieses Jahres an, wird 
keine Schuzpocken" Impfung mehr für güleig 
anerkannt, wenn sie nicht genau nach den 
durch das Gesez vorgeschriebenen Bestimmun- 
gen und Förmlichkeiten, und von den dazu 
allein berechtigten Aerzten vorgenommen wor- 
den ist. Alle von diesem Zeitpunkte an ge- 
#lmpften Indiviken müssen mit den verord-- 
neten Impfungsscheinen, als Beweis der voll- 
zogenen Impfung, versehen seyn. Jeder der 
zur Schuzpocken-Impfung nicht befuge ist, soll
	        
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