1861
1862
November im Jahre Eintausend, achthundert bei Selbsthaftung zu wachen. München den
und sieben, Unseres Reiches im Zweiten.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchslen Befehl.
von Flad.
17. November 1807.
Königliche bandes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Proherr.
Probinzial-Verordnungen.
Die Feuerweihe am Charsamstag in der Provinz
Baiern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es herrscht noch immer an vielen Orten,
vorzüglich auf dem Lande, der Mißbrauch,
am Charsamstage bei der Feuerweihe große
Holzbrände herbeizuschleppen, dieselben bei dem
neugeweihten Feuer anzuzünden, und bie zum
Ende des Hochamtes in den nächstgelegenen
Winkeln der Häuser, oder in Städeln un-
serninn
Da dieses Geschäft gewähnlich unvorsschel
gen Kindern und jungen Leuten anvertraut
wird; da die gemeinen Leute in dem aberglu=
bischen Wahne stehen, daß ihre Wohnungen
durch Anzünden sölcher Brände bei Hochge-
gewittern vom Eihschlagen bewahrt bleiben;
so wird hiermit dieser seuergefährliche umd aber-
gläubische Mißbrauch so und dergestalten ver-
boten, daß seder, der eine brennbare Mate-
rie, als Holz, Schwamm und dergleichen,
bei dem Charsamstags= Fruer anzuzünden künf-
tig sich unterstehen wird, unnachläßig um 3
Reichsthaler abgestraft werden soll.
Für den stracken Vollzug dieses Befehles
baben alle Ortsobrigkeiten sorgsältigst, und
(Die gesezlich elnzuführende Schuzpoken-Impfung
in der Provinz Ansbach betreffend).
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine könlgliche Majestär haben sich aus lan-
desvaterlicher Vorsorge für das physische Wohl
der Bewohner Allerhöchstihrer Staaten bewo-
gen gefunden, die Schuzpoken-Impfung all-
gemein und gesezlich einführen, und deshalb
unter dem 26. August dieses Jahrs im XKXXIX.
Stück des Regierungsblattes eine Generalver=
ordnung ergehen zu lassen.
Um uumn diese allerhöchste Verordnung in der
Provinz Ansbach in allen Dunkten auf das
Genaueste in Ausübung zu bringen, wird hier-
mit Nachstehendes verordnet und zur öfsent-
lichen Kenntniß gebracht:
1. Vom 1. Oktober dieses Jahres an, wird
keine Schuzpocken" Impfung mehr für güleig
anerkannt, wenn sie nicht genau nach den
durch das Gesez vorgeschriebenen Bestimmun-
gen und Förmlichkeiten, und von den dazu
allein berechtigten Aerzten vorgenommen wor-
den ist. Alle von diesem Zeitpunkte an ge-
#lmpften Indiviken müssen mit den verord--
neten Impfungsscheinen, als Beweis der voll-
zogenen Impfung, versehen seyn. Jeder der
zur Schuzpocken-Impfung nicht befuge ist, soll