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fuͤr jede Impfung in eine unerlaͤßliche Strafe
von 10fl. genommen werden, wovon die Haͤlfte
demjenigen zugetheilt wird, der den unbefug-
ten Impfer anzeigt.
2. Die Pfarrämter haben unter Miewir=
kung der Schullehrer und Ortsvorsteher, alle
Jahre zweimal, und zwarin den Monaten Marz
und Juli jeden Jahres, genaue namentliche
bisten der in ihren Kirchsprengeln vorhande-
nen pockenfähigen Personen, mit Angabe ihres
Wohnortes, Lebensalters und des Namens
und Standes ihrer Aeltern, zu fertigen und
jederzeit zu Ende der gedachten Monate den
treffenden Physikaten zu übergeben.
3. Die Physiker haben von nun an alle
Jahre zweimal, und zwar in den Monaten Mai
und Juni und dann im August und Septem-
ber jeden Jahres die öffentliche Schuzpecken-
Impfung in ihren Bezirken nach den verord-
neten Bestimmungen vorzunehmen.
Die Impftabellen müssen mit Ende jeden
Teimesters an uncerzeichnete Landesstelle einge-
schickt werden, und denen über die öffenrlichen
Impfungen eine tabellarische Uebersicht der
Pockensähigen, Geimpftren und Michegeimpf
ten, nach beiliegendem mit A. bezeichneten
Schema von den Phyfkern beigefüge werden.
Die Impfscheine müssen den Geimpften oder
ihren Anverwandten am lezten Beobachtungs-
Tage der Impfung zugestellt werden.
4. Jeden Sonntag vor der öffentlichen
Imrfung haben die Pfarrer in der gewöhn-
lichen Pr#igt den hiezu festgesezten Tag zu
verkünden, und die Gemeinden durch eine krdf-
1864
tige Schilderung des Jammers, der durch die
verheerenden Menschenpocken über die Men-
schen kam, so wie des Glückes, das durch die
Schuzpocken -Impfung Millionen Menschen
zu Theil wird, durch herzliche Zurechrweisung
und Bericheigung der dagegen herrschenden
Zweifel und Vorurtheile, und durch Ermah-=
nung an ihre diesfallsige Pflichten, zur An-
nahme dieses Schuzmittels zu bestimmen, und
mit der landesväterlichen Absiche bei der All-
gemeinmachung der Schuzpocken-Impfung be-
kannt zu machen.
5. Den Pfarrern und Schullehrern liege
es ob, darauf zu sehen, daß unter den Schul-
kindern kein pockenfähiges sich befinde.
6. Statt der bisher verordneten pfarrame-
lichen Pockenberichte, sind von den Pfarräm-
tern alle Jahre zweimal, und zwar zu Ende
seden Semesters, Tabellen nach dem umeer B.
anliegenden Schema zu fertigen, und an un-
terzeichnete Landesstelle mittelst Berichtes,
worin der Zustand der Schuzpocken-Impfung,
in Hinsicht des öffentlichen Zurrauens, der
dasselbe schwächenden Gerüchte vom nachthei-
ligen Erfolge der Impfung, und dergleichen
anzugeben ist, einzuschicken.
7. Die ehehln zur Schuzpocken= Impfung
autorisirten Chirurgen sind verbunden, den
treffenden HPhysikaten die Individuen namhaft
zu machen, die sie ohne den beabsichtigten
Erfolg geimpft haben, oder nicht hinlänglich
haben beobachten können: desgleichen die prak-
#ischen Aerzte, im Falle sie die Impfung nicht
felbst wiederholen wollen.