Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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fuͤr jede Impfung in eine unerlaͤßliche Strafe 
von 10fl. genommen werden, wovon die Haͤlfte 
demjenigen zugetheilt wird, der den unbefug- 
ten Impfer anzeigt. 
2. Die Pfarrämter haben unter Miewir= 
kung der Schullehrer und Ortsvorsteher, alle 
Jahre zweimal, und zwarin den Monaten Marz 
und Juli jeden Jahres, genaue namentliche 
bisten der in ihren Kirchsprengeln vorhande- 
nen pockenfähigen Personen, mit Angabe ihres 
Wohnortes, Lebensalters und des Namens 
und Standes ihrer Aeltern, zu fertigen und 
jederzeit zu Ende der gedachten Monate den 
treffenden Physikaten zu übergeben. 
3. Die Physiker haben von nun an alle 
Jahre zweimal, und zwar in den Monaten Mai 
und Juni und dann im August und Septem- 
ber jeden Jahres die öffentliche Schuzpecken- 
Impfung in ihren Bezirken nach den verord- 
neten Bestimmungen vorzunehmen. 
Die Impftabellen müssen mit Ende jeden 
Teimesters an uncerzeichnete Landesstelle einge- 
schickt werden, und denen über die öffenrlichen 
Impfungen eine tabellarische Uebersicht der 
Pockensähigen, Geimpftren und Michegeimpf 
ten, nach beiliegendem mit A. bezeichneten 
Schema von den Phyfkern beigefüge werden. 
Die Impfscheine müssen den Geimpften oder 
ihren Anverwandten am lezten Beobachtungs- 
Tage der Impfung zugestellt werden. 
4. Jeden Sonntag vor der öffentlichen 
Imrfung haben die Pfarrer in der gewöhn- 
lichen Pr#igt den hiezu festgesezten Tag zu 
verkünden, und die Gemeinden durch eine krdf- 
  
1864 
tige Schilderung des Jammers, der durch die 
verheerenden Menschenpocken über die Men- 
schen kam, so wie des Glückes, das durch die 
Schuzpocken -Impfung Millionen Menschen 
zu Theil wird, durch herzliche Zurechrweisung 
und Bericheigung der dagegen herrschenden 
Zweifel und Vorurtheile, und durch Ermah-= 
nung an ihre diesfallsige Pflichten, zur An- 
nahme dieses Schuzmittels zu bestimmen, und 
mit der landesväterlichen Absiche bei der All- 
gemeinmachung der Schuzpocken-Impfung be- 
kannt zu machen. 
5. Den Pfarrern und Schullehrern liege 
es ob, darauf zu sehen, daß unter den Schul- 
kindern kein pockenfähiges sich befinde. 
6. Statt der bisher verordneten pfarrame- 
lichen Pockenberichte, sind von den Pfarräm- 
tern alle Jahre zweimal, und zwar zu Ende 
seden Semesters, Tabellen nach dem umeer B. 
anliegenden Schema zu fertigen, und an un- 
terzeichnete Landesstelle mittelst Berichtes, 
worin der Zustand der Schuzpocken-Impfung, 
in Hinsicht des öffentlichen Zurrauens, der 
dasselbe schwächenden Gerüchte vom nachthei- 
ligen Erfolge der Impfung, und dergleichen 
anzugeben ist, einzuschicken. 
7. Die ehehln zur Schuzpocken= Impfung 
autorisirten Chirurgen sind verbunden, den 
treffenden HPhysikaten die Individuen namhaft 
zu machen, die sie ohne den beabsichtigten 
Erfolg geimpft haben, oder nicht hinlänglich 
haben beobachten können: desgleichen die prak- 
#ischen Aerzte, im Falle sie die Impfung nicht 
felbst wiederholen wollen.
	        
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