Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1869 
des Preßburger-Friedens die Oesterreichische 
Monarchie mit Einschluß des Herzogsthumes 
Salzburg und Verchtesgaden Verzicht ge- 
leistet hat, und wodurch diese Rechte 2c. an 
das Königreich Baiern übergegangen sind, 
schon mie Ende des abgelaufenen Monats 
September verflossen ist, so befinden sich nichts 
destoweniger 34 königliche Baierische Landge- 
richte hiemit noch gegenwärtig im Rückstande. 
So sehr man auch Uesach hätte, diese sdu- 
migen Aemter öffenrlich mit Namen bekannt 
zu machen, so will man denselben doch noch 
einmal einen zo tägigen Termin vom Tage 
der Bekanntmachung zur Befolgung obigen 
Auftrages jedoch mic dem Anhang allergnä- 
digst angnnen, daß man nach dessen Verlauf 
die angedrohten Erekutions-Boten ohne wei- 
ters werde abgehen lassen. München den 1. 
Dezember 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baitern. 
Freiherr von Weichs. 
Reger. 
ÒÔ Ú e Ûß 
Bekanntmachungen. 
  
(Falsche Balerische Groschen In der Provinz Ansbach 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es sind falsche Baierische Groschen zum 
Vorschein gekommen, welche gar keinen Werth 
als den des wenigen Kupfers haben, aus dem 
sie bestehen. Sie sind an ihrem sehr merklich 
kleineren Durchmesser, an den ungleich aufge- 
sezten Buchstaben, an dem sehr schlecht ge- 
  
1870 
schnittenen Bildnisse, und auf der Gegenseite 
an der größern Krone und an der zu nahe an 
die Zweige beigesezten 3 K. sehr leicht zu er- 
kennen. 
Das gesamte Publikum wird hiermit davon 
in Kenneniß gesezt, um sich, wenn mehrere 
dergleichen falsche Müngstäücke kursiren sollten, 
vor deren Annahme zu hüten. Ansbach den 
a#8. November 1807. 
Königliche Baterische Kriegs= und 
Domainen-Kamer. 
Graf von Thürheim. 
Dittmar. 
  
(Instruktion für die Zeugwarte beim Bürger-Mi- 
lirär betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da das über Organistrung einer Bürger- 
Militär-Kasse, und einer Oekonomie-Kom- 
mission unterm 39. August abhin bekannt ge- 
machte allerhöchste Mandat unter andern auch 
befiehle, daß bei jedem Bürger-Milicär ein 
Zeugwart bestehen solle, so erheischet die 
Ordnung der Dinge, diesem Zeugwarte seine 
Dienstesfunktion im Detail zu bestimmen, 
und ihm deßwegen eine förmliche Instruktion 
zu geben. 
Seine Majestäc der König haben daher un- 
term a. dieses Monats Folgendes der genanen 
Befolgungswillen allergn#digst verordnet: 
. I. Ein Zeugwart bestehet in jenen ks- 
niglichen Städten und Märkten oder Flecken, 
wo wenigst zwei Kompagnien Fülllere be- 
stehen. Wo nur eine bürgerliche Füstlier= 
Kompagnie statt hat, wird dessen Geschäft
	        
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