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des Preßburger-Friedens die Oesterreichische
Monarchie mit Einschluß des Herzogsthumes
Salzburg und Verchtesgaden Verzicht ge-
leistet hat, und wodurch diese Rechte 2c. an
das Königreich Baiern übergegangen sind,
schon mie Ende des abgelaufenen Monats
September verflossen ist, so befinden sich nichts
destoweniger 34 königliche Baierische Landge-
richte hiemit noch gegenwärtig im Rückstande.
So sehr man auch Uesach hätte, diese sdu-
migen Aemter öffenrlich mit Namen bekannt
zu machen, so will man denselben doch noch
einmal einen zo tägigen Termin vom Tage
der Bekanntmachung zur Befolgung obigen
Auftrages jedoch mic dem Anhang allergnä-
digst angnnen, daß man nach dessen Verlauf
die angedrohten Erekutions-Boten ohne wei-
ters werde abgehen lassen. München den 1.
Dezember 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baitern.
Freiherr von Weichs.
Reger.
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Bekanntmachungen.
(Falsche Balerische Groschen In der Provinz Ansbach
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es sind falsche Baierische Groschen zum
Vorschein gekommen, welche gar keinen Werth
als den des wenigen Kupfers haben, aus dem
sie bestehen. Sie sind an ihrem sehr merklich
kleineren Durchmesser, an den ungleich aufge-
sezten Buchstaben, an dem sehr schlecht ge-
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schnittenen Bildnisse, und auf der Gegenseite
an der größern Krone und an der zu nahe an
die Zweige beigesezten 3 K. sehr leicht zu er-
kennen.
Das gesamte Publikum wird hiermit davon
in Kenneniß gesezt, um sich, wenn mehrere
dergleichen falsche Müngstäücke kursiren sollten,
vor deren Annahme zu hüten. Ansbach den
a#8. November 1807.
Königliche Baterische Kriegs= und
Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
Dittmar.
(Instruktion für die Zeugwarte beim Bürger-Mi-
lirär betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da das über Organistrung einer Bürger-
Militär-Kasse, und einer Oekonomie-Kom-
mission unterm 39. August abhin bekannt ge-
machte allerhöchste Mandat unter andern auch
befiehle, daß bei jedem Bürger-Milicär ein
Zeugwart bestehen solle, so erheischet die
Ordnung der Dinge, diesem Zeugwarte seine
Dienstesfunktion im Detail zu bestimmen,
und ihm deßwegen eine förmliche Instruktion
zu geben.
Seine Majestäc der König haben daher un-
term a. dieses Monats Folgendes der genanen
Befolgungswillen allergn#digst verordnet:
. I. Ein Zeugwart bestehet in jenen ks-
niglichen Städten und Märkten oder Flecken,
wo wenigst zwei Kompagnien Fülllere be-
stehen. Wo nur eine bürgerliche Füstlier=
Kompagnie statt hat, wird dessen Geschäft