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durch einen zu bestellenden Unteroffizler ver-
sehen. ·
Z.2.DieAnfsichtüberdagZeughausges
buͤhrt zwar der Oekonomie-Kommission; in-
dessen befinden sich die Schluͤssel zu demselben
in den Haͤnden des Zeugwartes, der auch die
Leitung über dasselbe hat.
6 3. In Staͤdten, wo das bürgerliche
Zeughaus reichhaltig mit Armatur versehen,
oder wo das Bürger-Militär zahlreich ist,
oder sich doch eine Areillerie = Kompagnie
befindet, gebührt demselben ein Zeugdiener,
dessen Stelle die bürgerliche Oekonomie-Kom-
mission mie Bernehmung des Zeugwartes zu
besezen hat.
§. 4. Da dem Zeugwarte die Verwahrung
und Erhaltung der bürgerlichen Militr-Be-
wasnung und Requisiten anvertrauet ist, so
ergiebt sich von selbst, daß hierzu ein recht-
licher, vermögllcher und der Sache kundiger
Bürger anzustellen, und daß eben diese An-
sicht auch bei dem Jeugdiener nicht aus dem
Auge zu verlieren sey.
6. 5. Vor allen ist es nschig, daß dem
Zeugwarte ein förmliches Inventarium über
alle Bewafnungs, Artikel, als: Kanonen,
Flinten, Karabiner, Distolen, Munition,
S"bel, Lederwerk und so weiters behändiget
werde, damit er wisse, was er unter seiner
Sperre im Zeughause verwahret habe.
6. 6. In dieses Inventarium muß auch
eingetragen seyn, welche Gattung der Wassen,
und welches Lederwerk und se weiters der
Bürgev= Soldat gus dem bürgerlichen Jeug-
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hause bei sich habe, und in welchem Zustande
sich selbe befinden.
5. 7. Dieses Inventarium muß verfaßt
werden, und hinterliege
a. vom Zeugwarte unterschrieben, bei der
bürgerlichen Militär-Oekonomie-Kom-
mission, und
b. von den Mitgliedern dieser Kommission
unterschrieben, behn Zeugwarte selbst.
§6. 8. Von Armaturen, oder sonstigen im
bürgerlichen Zeughause verwahrten militäri-
schen Nequisiten darf der Zeugwart ohne
schriftliche Ordre der Oekonomie: Kommission
an Niemand ekwas abgeben. Thut er dieses,
um die Sache wird verdorben, oder geher
gar verlohren, so leistet er aus seinem Ver-
mögen vollen Ersaz.
6. O. Verboten bleibt aber auf alle Fälle
das Borgen von Armaturen, und Zeughaus=
Requisiten an Jemand, wer es auch sey. Die
Erfahrung belehrte, daß solche Dinge niche
immer, und sehr oft nur verdorben zurücke;
kamen. ·
§-Io.WennaneinenBükgettSoldatm
aufOrdkedeerkonomie-Kommissson(Z.8.)
Armatur oder Lederwerk abgegeben wurden,
so hat sich der Zeugwart den Empfaug vom
Empfänger bescheinen zu lassen, und diese
Abgabe nebst Beinumerirung der Ordre und
des Empfangscheines in sein Buch einzutragen.
5. 11. Da die Erfahrung bewies, daß,
besonders auf Wachen und Posten, die Bür-
ger-Soldaten ihre Bew. hrung auswechsfel-
ten, wodurch mancher, der seine Waffen in rei-
nem und hbrauchbaren Stande erhtelt, eins