Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1871 
durch einen zu bestellenden Unteroffizler ver- 
sehen. · 
Z.2.DieAnfsichtüberdagZeughausges 
buͤhrt zwar der Oekonomie-Kommission; in- 
dessen befinden sich die Schluͤssel zu demselben 
in den Haͤnden des Zeugwartes, der auch die 
Leitung über dasselbe hat. 
6 3. In Staͤdten, wo das bürgerliche 
Zeughaus reichhaltig mit Armatur versehen, 
oder wo das Bürger-Militär zahlreich ist, 
oder sich doch eine Areillerie = Kompagnie 
befindet, gebührt demselben ein Zeugdiener, 
dessen Stelle die bürgerliche Oekonomie-Kom- 
mission mie Bernehmung des Zeugwartes zu 
besezen hat. 
§. 4. Da dem Zeugwarte die Verwahrung 
und Erhaltung der bürgerlichen Militr-Be- 
wasnung und Requisiten anvertrauet ist, so 
ergiebt sich von selbst, daß hierzu ein recht- 
licher, vermögllcher und der Sache kundiger 
Bürger anzustellen, und daß eben diese An- 
sicht auch bei dem Jeugdiener nicht aus dem 
Auge zu verlieren sey. 
6. 5. Vor allen ist es nschig, daß dem 
Zeugwarte ein förmliches Inventarium über 
alle Bewafnungs, Artikel, als: Kanonen, 
Flinten, Karabiner, Distolen, Munition, 
S"bel, Lederwerk und so weiters behändiget 
werde, damit er wisse, was er unter seiner 
Sperre im Zeughause verwahret habe. 
6. 6. In dieses Inventarium muß auch 
eingetragen seyn, welche Gattung der Wassen, 
und welches Lederwerk und se weiters der 
Bürgev= Soldat gus dem bürgerlichen Jeug- 
— — 
1872 
hause bei sich habe, und in welchem Zustande 
sich selbe befinden. 
5. 7. Dieses Inventarium muß verfaßt 
werden, und hinterliege 
a. vom Zeugwarte unterschrieben, bei der 
bürgerlichen Militär-Oekonomie-Kom- 
mission, und 
b. von den Mitgliedern dieser Kommission 
unterschrieben, behn Zeugwarte selbst. 
§6. 8. Von Armaturen, oder sonstigen im 
bürgerlichen Zeughause verwahrten militäri- 
schen Nequisiten darf der Zeugwart ohne 
schriftliche Ordre der Oekonomie: Kommission 
an Niemand ekwas abgeben. Thut er dieses, 
um die Sache wird verdorben, oder geher 
gar verlohren, so leistet er aus seinem Ver- 
mögen vollen Ersaz. 
6. O. Verboten bleibt aber auf alle Fälle 
das Borgen von Armaturen, und Zeughaus= 
Requisiten an Jemand, wer es auch sey. Die 
Erfahrung belehrte, daß solche Dinge niche 
immer, und sehr oft nur verdorben zurücke; 
kamen. · 
§-Io.WennaneinenBükgettSoldatm 
aufOrdkedeerkonomie-Kommissson(Z.8.) 
Armatur oder Lederwerk abgegeben wurden, 
so hat sich der Zeugwart den Empfaug vom 
Empfänger bescheinen zu lassen, und diese 
Abgabe nebst Beinumerirung der Ordre und 
des Empfangscheines in sein Buch einzutragen. 
5. 11. Da die Erfahrung bewies, daß, 
besonders auf Wachen und Posten, die Bür- 
ger-Soldaten ihre Bew. hrung auswechsfel- 
ten, wodurch mancher, der seine Waffen in rei- 
nem und hbrauchbaren Stande erhtelt, eins
	        
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