Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1907 
Unm diesem Uebelstande abzuhelfen, und fuͤr 
die Zukunft eine schleunigere Perzeption der 
Targesälle zu erzwecken, wird hiermit ver- 
ordnet, wie folgt: 
1.) Jede Parthei hat in ihren Vorsill- 
lungen und Gesuchen bei jener Stelle, an 
welche sie solche überreicht, den Namen des 
von ihr bestellten Anwaltes zur Erhebung 
der Resolution des Mandatars ad insinu- 
ancduum namhaft zu machen. 
2.) Zu diesem Ende hbat der Mandatar 
das Erbibitum mit Bezeichnung seines Wohn- 
ortes und der Hausnumer auf der rechten 
Seite neben der Unterschrist des Bittwer- 
bers zu unterschreiben. 
3.) Die Erpedition der Stelle geht sdie- 
sem Manmdatar jedoch nicht eber zu, als bis 
derselbe den Tarberrag biefür an das be- 
treffende Amt, und zwar in Justiz Gegen- 
ständen an das UAppellations-Gericht, oder 
tandrecht, bei der administrativen Stelle 
an das Gubernial: Taramt, oder auf den 
Fall, wo die Partbei ibr Gesuch bei einer 
Unterbehörde übergeben baben würde, um es 
an die böhere Stelle einzubegleiten, und die 
Erledigung bicrauf ihr durch das einschlä- 
gige Kreisame, tandgericht oder Rentamt 
zukömmt, an diese betreffende Behörde ab- 
geführet baben wird. 
4.) In allen Fällen, wo die unmittel- 
bar an die kandesstelle überreichten 
Exhibna die Mittheilung derselben entwe- 
der an den Gegentbeil, oder die Hinaus= 
— —— — 
1908 
gabe zum Berichte an irgend eine Unter- 
Bebörde erfodern, bat die Partbei ein Du- 
plikat desselben mit einzureichen. 
Die Vernachläßigung der Erbibition 
in duplo wird die unnachläßige Folge nach 
sich zieben, daß das Duplikat in der betref- 
senden Amtskanzlei zwar verfertiger, biefür 
aber von jedem Kanzlei-Bogen ein balber 
Gulden Schreibgebühr angeseze werden wird, 
welcher neben dem Tarbetrage abzufodern 
kömmte. 
6.) Den von den Partheien bestellten 
Mandataren all insinuandum wird es ob- 
liegen, sich von ihren Prinzipalschaften die 
für dieselben ausgelegten Tar-Beträge und 
Schreibgebühren vergüren zu lassen. 
7.) Auf alle jene Anlangen und Rekurse, 
bei welchen der Mandatar ad insinuan- 
dum nicht bekannt gegeben und unrerschrie- 
ben seyn wird, ist krine Erledizung von der 
Stclle zu erwarten. 
Innsbruck den 0. Dezember 1807. 
Königliches Generalktandes- 
Kommissartar in Tirol. 
Gras von Arco. 
Heffels. 
  
(Die Aufgabe ungec'igneter Gegenstände auf den 
Posiwagen in Tuol betressend.) 
Im Namen Semer Maz#stäl des Königs. 
Ez ist zwar bereite durch eine Altere 
Verordnung die Aufgabe von Schießpulver 
auf den Postwagen, der gefährlichen Folgen 
 
	        
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