Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1911 
dußerungen in der Provinz · Baiern und 
der oberen Pfalz unterm 77. Juni die- 
ses Jabres erlassen worden, und im XXIX 
Suuck des allgemeinen Regierungs-Blattes 
S. 1114— 1121 enthalten ist, — bat so, 
wie die unterm 13. vorigen Monats in 
Beziehung auf gedachte allerböchste Ver“ 
ordnung erfolgten Erxlaͤuterungen und Mo- 
disikationen (Regierungs-Blatt I. Stäck 
S. 1775 — 1777) auch auf die Provinz 
Neuburg ibre ganze Anwendung. Sämt= 
liche landgerichte und Rentämter der Pro- 
vinz Neuburg werden demnach angewiesen, 
nach den Bestimmungen der Verordnung 
vom 17. Juni, und den nachgefolgten 
Modifikationen und Erläuterungen sich ge- 
nauest zu benehmen, den Patrimoyialgerich= 
ten und Mediatbehôörden aber wird nach- 
drucksamst verboten, obrigkeitliche Verbrie- 
sungen über Alienationsfälle der mit dem 
Staatsleben-Nerus behafteten Güter oder 
einzelner Realitäten zu protokolliren und 
auszusertigen. Neuburg den 3. Dezember 
1807. ' 
KöniglicheLandes-Direktl-dn 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Walck. 
  
Auftrag 
an saͤmtliche Rentaͤmter der Provinz Tirol. 
(Die Befrachtung der Postwaͤgen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Da es dem Zwecke der Hostwagens-An- 
stalt widerspricht, wenn der Wagen mie zu 
1012 
großen Frachestücken beladen wird, deren 
Auf- und Abladen nicht allein den schnel- 
lern Gang desselben bemmt, soundern auch 
bierzu ausser dem angestellten Packer nicht 
selten noch Beibilfe erfodert; so findet man 
sich durch eine von dem Oberpostamte dahier 
dasegen gemachte Vorstellung zu verordnen 
veranlaßt, daß künftig keine einzelne Auf- 
gabe das Gewicht von go Pfund übersteigen 
und selbst die Geldfässer nie mehr als böch- 
stens 1oo Pfund wägen dürfen. Uebrigens 
bleibt es unbenommen, mebrere einzelne 
Stücke nach diesem Gewichte dem Wagen 
aufzugeben. 
Wenach sich die Erpeditions= dle dußerem 
und Post-Aemter zu benehmen baben. 
Innsbruck den 7. Dezember r807. 
Königliches General= L-andes- 
Kommissariat in Tirol, als Pro- 
vinzial-EtatsKuratel. 
Graf von Arce. Widder. 
von Täuffenbach. 
  
Auftrag 
an alle königliche Land= und ständische Kri- 
minal = Gerichte im Hofgeriches : Bezirke 
Straubing in Niederbaiern. 
(Die Bezeichnung der Kriminal- Altenstucke be- 
trefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachtet der öfters errbeilten Weisun“ 
gen unterlassen doch einige #andgerichte in 
den Kriminal: Konstituten bei jeder Haupt- 
sächlichen Frage den Rumer des Produktes, 
oder das Folium des Aktes in Margine an-
	        
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