Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
V. Stück. München, Sonnabend den 3r. Jaͤnner 1807. 
  
  
  
Königliche allerhöchste Berordnungen. 
(Die der königlicben Souverainität unterworfene 
Ritterschaft und ihre Hintersassen betreffend.) 
Wir Naximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wi haben Uns über die definitive Bestim- 
mung der künftigen Verhälenisse der Unserer 
Souverainitaͤt unterworfenen Ritterschaft, mit 
ihren Hintersassen, zu den verschiedenen Zwei- 
gen der Staatsgewalt ausfuͤhrlichen Vortrag 
erstatten lassen, wornach Wir Folgendes ver- 
ordnen: 
A. In Ansehung der allgemeinen 
persönlichen Rechte und Verbind- 
lichkeiten der ritterschaftlichen 
Gutsbesitzer. 
I. Die Unserer Souverainikät unterwor- 
fenen Mitglieder der vormaligen unmircelba- 
ren Reichsrinerschaft haben diesenigen allge- 
meinen persönlichen Rechte und Vorzüge zu ge- 
nießen, deren nach den gegenwärtigen oder 
künftigen Gesetzen der Adel in Unserer Mo- 
narchie sich zu erfreuen hat; dagegen 
2. sind mit der aufgelösten Ritterschaft 
alle sene Rechte, Titel und Ehrenauzzeich= 
nungen erloschen, welche ihnen als Mitglie, 
  
dern einer unmirtelbaren, ritterschaftlichen 
Korporation zukamen. 
3. So wie dieselbe mit Unserem landsassi- 
gen Adel alle Vorrechte theilen, so sind sie 
auch den Gesehen, welche diesen verbinden., 
unterworfen. 
4. Die persönliche Erscheinung und Eides- 
ablegung wird den Nittergutsbesitzern bis 
zur allgemeinen Huldigung nachgelassen; die 
von Uns vorgeschriebene Subjektions-Urkun- 
de muß aber, von jedem eigenhändig unter- 
zeichnet, dem einschlägigen General-Kom- 
missariate in duplo übergeben werden, wo- 
von dac eine Exemplar an Uns einzusen- 
den ist. 
§. Ihre Famillen-Verträge, Successions= 
Ordnungen, Fideikommisse erfordern künftig 
zu ihrer Gülrigkeit die Beobachtung der Vor- 
schriften Unserer Gesetze. 
Die bereits errichteten müssen, wenn sie 
sernex. gülrig seyn sollen, zu Unserer Bestät- 
rigung eingesendet werden. 
5. Diesenigen adelichen Gutsbesitzer, deren 
Familien= Eigenthum unter der Hoheit ver- 
« schiedener Souverainen sich befindet, haben 
innerhalb sechs Monaten eine bestimmte Er— 
klaͤrung abzugeben: ob sie ihr ständiges Do-
	        
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