1937
Königlich= Baieriseches
1938
Negierungssblatt.
1V. Stück. München, Mittwoch den zo. Dezember 1807.
..... — — — — — —
Allgemeine Verordnungen.
(Erläuterung des F. 18. der Wildschuͤzen- Verorb-
nung vom 0. August 1806 betreffend.)
Ur verschiedene Anstände zu erkedigen, wel-
che sich bei Anwendung des 18. F. der unter
dem 9. August #80 erlassenen Wildschüzen-
Verordnung (Regierungsblatt 1806, Stück
XXXIV. Seite 2097.) rücksichtlich der dem
Angeber zugesicherten Belohnung ergeben ha-
ben, sehen Seine königliche Majestär sich ver-
anlaßt, zu dessen näherer Bestimmung zu er-
klären:
1. Jäger, Forstbediente, und alle diejeni-
gen, welche schon vermög ihrer Amrspfliche
zur Verhinderung oder Anzeige der Verbrechen
überhaupt, oder des Wilddiebstales insbeson-
dere verbunden sind, haben auf die erwähnte
Belohnung keinen Anspruch.
2. Gedachre Belohnung findet überhaupt
nur im Falle gefährlicher oder gewaltsamer
Wilddiebstäle state, und wenn dem Wilddiebe
zum wenigsten eine dreijährige Zuchthausstrafe
zuerkannt werden mußte.
3. Doch bleibt auch in dem vorhin (Nro. a.)
voransgesezten Falle das richterliche Ermessen
nicht ausgeschlossen; vielmehr wird demselben
hiermir ausdrücklich gestatter, sowohl was die
Minderung der Summe üb als auch die Zuer-
kennung einer Belohnung überhaupt anbe-
trift, auf die besonderen Umstaͤnde jedesmal
die geeignete Rücksiche zu vehmen. München
den 23. Dezember 1807.
Auf Seiner kduviglichen Majestat besonderen aller-
hochsten Befehl.
Graf Morawitzky.
von Rauffer.
(Erläuterung der allerhdchsten Verordnung vom
1. August 18907, die Regquisitionsschreiben
eines Hofgerichts an Landgerichte eines andern
Hofgerichts -Bezirkes in Kriminalfällen be-
treffend.)
Da Seiner öniglichen Majestaͤt beschwe-
rend angezeigt worden, daß Allerhöchstihre
Verordnung vom 1. August r807, die Requi-
sitions= Schreiben eines Hofgerichtes an Land-
gerichte eines anderen hofgerichtlichen Bezir-
kes in Kriminalfällen betreffend, (Regierungs-
blatt 1397, Seück XXXV. Seite 1302)
in vielen Fällen wider den Buchstaben und
Geist dieser Verfügung zum Nachtheil der
Justizpflege ausgedehnt, oder überschritten
werde; so finden Allerhöchstdieselben sich ver-
anlahr, fotchendes zur näheren Bestimmung
hiuujufügen: