Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1937 
Königlich= Baieriseches 
1938 
Negierungssblatt. 
  
1V. Stück. München, Mittwoch den zo. Dezember 1807. 
..... — — — — — — 
Allgemeine Verordnungen. 
(Erläuterung des F. 18. der Wildschuͤzen- Verorb- 
nung vom 0. August 1806 betreffend.) 
Ur verschiedene Anstände zu erkedigen, wel- 
che sich bei Anwendung des 18. F. der unter 
dem 9. August #80 erlassenen Wildschüzen- 
Verordnung (Regierungsblatt 1806, Stück 
XXXIV. Seite 2097.) rücksichtlich der dem 
Angeber zugesicherten Belohnung ergeben ha- 
ben, sehen Seine königliche Majestär sich ver- 
anlaßt, zu dessen näherer Bestimmung zu er- 
klären: 
1. Jäger, Forstbediente, und alle diejeni- 
gen, welche schon vermög ihrer Amrspfliche 
zur Verhinderung oder Anzeige der Verbrechen 
überhaupt, oder des Wilddiebstales insbeson- 
dere verbunden sind, haben auf die erwähnte 
Belohnung keinen Anspruch. 
2. Gedachre Belohnung findet überhaupt 
nur im Falle gefährlicher oder gewaltsamer 
Wilddiebstäle state, und wenn dem Wilddiebe 
zum wenigsten eine dreijährige Zuchthausstrafe 
zuerkannt werden mußte. 
3. Doch bleibt auch in dem vorhin (Nro. a.) 
voransgesezten Falle das richterliche Ermessen 
nicht ausgeschlossen; vielmehr wird demselben 
hiermir ausdrücklich gestatter, sowohl was die 
Minderung der Summe üb als auch die Zuer- 
kennung einer Belohnung überhaupt anbe- 
trift, auf die besonderen Umstaͤnde jedesmal 
die geeignete Rücksiche zu vehmen. München 
den 23. Dezember 1807. 
Auf Seiner kduviglichen Majestat besonderen aller- 
hochsten Befehl. 
Graf Morawitzky. 
von Rauffer. 
  
(Erläuterung der allerhdchsten Verordnung vom 
1. August 18907, die Regquisitionsschreiben 
eines Hofgerichts an Landgerichte eines andern 
Hofgerichts -Bezirkes in Kriminalfällen be- 
treffend.) 
Da Seiner öniglichen Majestaͤt beschwe- 
rend angezeigt worden, daß Allerhöchstihre 
Verordnung vom 1. August r807, die Requi- 
sitions= Schreiben eines Hofgerichtes an Land- 
gerichte eines anderen hofgerichtlichen Bezir- 
kes in Kriminalfällen betreffend, (Regierungs- 
blatt 1397, Seück XXXV. Seite 1302) 
in vielen Fällen wider den Buchstaben und 
Geist dieser Verfügung zum Nachtheil der 
Justizpflege ausgedehnt, oder überschritten 
werde; so finden Allerhöchstdieselben sich ver- 
anlahr, fotchendes zur näheren Bestimmung 
hiuujufügen:
	        
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