Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1941 
Auszuͤge darzulegen, oder zu gewaͤrtigen, 
daß sie nach fruchtlosem Verlaufe der anbe- 
raumten Frist durch Straf-Dekrete hierzu an- 
gehalten werden. Bamberg den 19. August 
1807. · 
Königliche Landes-Direktion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Sartorius. 
  
An die neuen Vasallen der Provinz Neuburg. 
(Die ehemaligen Reichslehen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Ksnigs. 
In dem Aufrufe an die neuen Vasallen der 
Provinz Neuburg, vom 3o. Juli gegenwärti- 
gen Jahres (Regierungsblatt XXXV. Stück, 
Selte 1313 — 1315) ist zwar denjenigen 
Vasallen, welche vom Kaiset und Reiche 
Lehen gehabt, und solche nunmehr von Seiner 
königlichen Majestät zu empfangen haben, zu 
deren Muthung ein Termin von einem Jahre 
bewilliget worden. " 
Da aber von allerhöchster Stelle der Be- 
sehl eingelangt ist, daß über sämtliche an Seine 
königliche Majestät übergegangene Reichslehen 
ein genaues Verzeichmß gefertiget, und 
eingeschickt werden soll, — zur Genügung 
dieses allerhöchsten Befehles aber bis zum Aus- 
laufe des angesizten einsährigen Termihe niche 
zugewartet werden kann: so werden die mit 
ehemaligen Reichslehen belehnten Vasallen der 
Drovinz Neuburg hiermit aufgefederr, über 
solche, mit Anschlietung biditmwier behen- 
Bescefabschristen, längstens binnen breii# 
  
1942 
chen die unfehlbare Anzeige anher zu machen. 
Neuburg den 77. Dezember 2807. 
Königliche kandes= Direkeion 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Walck. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Chirurgen und Junker beim Bürger-Milltär 
betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die beiden Anfrags, Berichte Unseres 
General= Landes" Kommissariats in Baiern 
(vom 0. August dieses Jahres) die Anstellung 
der Chirurgen bei dem Bürger Milirr, und 
den Rang und die Untforme der Junker beidem- 
selben betreffend, erwiedern Wir folgendes: 
Wir gestatten, daß jeder Waffengattung, 
wann und wo dieselbe wirklich bestehr, als 
Artillerie, Kavallerie, Schüzen und Fustliers 
ein Chirurg beigegeben; wenn aber leztere mehr 
als ein Bataillon formiren, alsdann bei jedem 
Bataillon ein Chirurg angestellt werden solle. 
Diese Chirurgen haben dabei die Verbind- 
lichkeit auf sich, im Ermanglungs-Falle der 
militärischen Chirurgen sich in den ksniglichen 
Militaͤr- Spitaͤlern gebrauchen zu lassen. 
Zut Uniforme der Chirurgen bestimmen Wir 
die der Subalternen ihrer respektiven Korrs, 
mit Hinweglassung der Schärpe und der Exan= 
letten; um den Kragen und die Aermel-#uf 
schläge reihr sich ein ein halb Zoll breites fas 
soonirtes Silberbörcechen; den Degen mit stäh-
	        
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