Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1909 
zwanzigsährigen belegeen Durchschnitte herzu- 
stellen, und bei jedem Lehen der Betrag der 
Lehenpferde-Gelder in den Lehenbrief einzu- 
tragen. 
6. 84. Die Hülfs-Wollstreckung zur Be- 
zahlung ausständiger Lehenpferde= Gelder und 
anderer Lehen: Gebühren ist durch die ordente 
lichen Gerichesstellen, jedoch ohne Gestattung 
irgend einer Weitläufigkeir, auf die Früchte 
des Lehens selbst zuversügen. 
&. 95. Dem Lehen Manme kömmt das Un- 
tereigenthum mie der vollen Ruzuüzung des 
Lehens zu. Er darf sich aller gerichrlichen 
und aussergerichtlichen Mittel zum Schnuze 
und zur Wiedererlangung des Eigenthums 
bedienen. 
4. Kapltel. 
Verboc der Veräusserung. 
6. 36. Der Lehen-Mann kann das Lehen 
nicht verdussern. 
G 8Fv. Unter der verborenen Verusserung 
werden alle Handlungen verstanden, wodurch 
das Untereigenthum des Lehens auf einen 
Anderen übertragen, oder wenigst beschwert und 
geschmälert wird. 
C. 88. Ein Lehen kann daher nicht verkauft, 
nicht verschenkt, nicht an Zahlungestatt gege- 
ben, nicht durch Vergleich abgetreten, nicht 
durch lezten Willen vermacht, nicht anver- 
heurathet, nicht vertheilt, auch nicht durch 
einen Grund-, oder Afterlehen-Vertrag wei- 
ter vergeben werden. 
G. 80. Ein Lehen kann auch niche verpfän- 
  
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det, noch mit einer Zins-Abgabe, Stiftung, 
Dienstbarkeit, oder anderen Buͤrde beschwert 
werden. Bei allen Lehen ist daher die Lehen- 
Eigenschaft in der Hypothelen- Buͤchern aus- 
drücklich vorzumerken. 6% 
. 90. Ein Lehen kann in Zeit-Pache ge: 
geben werden. Ueber die Früchte des Lehens 
kann der Lehen Mann für seine Lebenszeie 
versügen. 
3. Kapitel. 
Von den Lehen= Konsense n. 
S. or. Die Verdusserung eines Lehens kann 
ar durch den ausdrücklichen Konsens des 
#Lehen= Herrn gültig werden. 
H. o. Dieser Konsens kann nur durch 
ben bei dem Ministertum der aucwürtigen 
Angelegenheiten angeordneren obersten Lehen- 
hof ausgefertiger werden. Eine auf die Ver- 
dusserung Bezug habende, in einer anderen 
Räcksiche, von einem Gerichtshofe, oder el- 
ner anderen Behörde ertheiste Einwilligung 
har auf das Lehen keine Wirkung. 
S. 03. Die Konsens" Briefe werden von 
dem König selbst unrerzeichnet, und von dem 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten kon- 
trasignirt. 
G. 94. Die Konsens-Gebuͤhren besiehen, 
ausser dem Gradations= Stempel: Betrage, 
in den geheimen Kanzlei: Taren, welche mit 
16 fl. 40ö krn. von jedem Tausend Gulden des 
Werthes berechner werden. 
Bei Verpfändungs= Konsensen werden die 
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