Eigentliche Feldpolizei. 429
§ 29. Wo ein Pfandstall nöthig ist, hat die Gemeinde einen solchen zu beschaffen.
(§ 39 a. a. O.)
§ 30. Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu
haben, sind im Freien ein Gegenstand des Thierfanges. (Allg. Landr., Thl. I,
Tit. 9, 8 111.) Durch Gemeindebeschluß kann aber sowohl in Städten, als in
ländlichen Gemeinden bestimmt werden, daß auch die Tauben Desjenigen, welcher
in Recht hat, solche zu halten, wenn dieselben zur Saat= und Erntezeit im Freien
und 77½ auf den Aeckern betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfanges
sei sollen * ).
senn Oerglächen Gemeindebeschlüsse bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Beslätigung
der Regierung. (§ 40 d. Feldpolizei-Ordn.)
§ 31. Mit Geldbuße von 5 Sgr. bis zu 3 Thlr. ist zu bestrafen, wer unbesater
Weise
h in Hren, Obstanlagen, Weinbergen oder auf Aeckern eine Nachlese hält;
2) auf Grasangern oder Hecken Leinwand, Wäsche und andere Gegenstände
zum Bleichen, Trocknen u. s. w. ausbreitet oder niederlegt;
3) in Privatgewässern oder auf fremden Grund und Boden Flachs oder Hanf
köstet oder Privatgewässer durch Aufweichen von Fellen oder sonst verunreinigt):
) fremde, auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;
) das auf Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsende Gras oder
sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft;
6) Dünger von Aeckern, Wiesen oder Weiden aufsammelt;
7) Knochen gräbt oder sammelt;
8) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Plätze
dienenden Gitterthore, Pforten, Hecken u. s. w. öffnet oder nach dem Hindurchgehen
nicht wieder schließt;
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundstücke oder Privatwege
wirft.
(§ 41, Art. 1 d. Ges. vom 13. April 1856, Ges.-S., S. 205.)
8 32. Mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu 20 Thlr. soll bestraft werden,
wer unbefugter Weise
1) von Allee= oder Feldbäumen oder von Hecken Laub abpflückt oder Zweige
abbricht;
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern, Aeckern
oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse von unbedeutendem
Werthe oder in geringer Quantität entwendet;
Ein derartiger Gemeindebeschluß ist u. A. in Eisleben unterm 13. November 1858 gekaßt,
von der königlichen Regierung zu Merseburg unterm 10. Dezember 1858 bestätigt und
unterm 5. Januar 1859 publizirt worden.
.)Die Verordnung der Regierung zu Merseburg vom 12. Oktober 1849 (A.-Bl., S. 248)
besimmt bezüglich des Flachs= und Hanfröstens in Flüssen und stehenden Gewässern Folgendes:
1) las Flachs- und Hanfrösten in öffentlichen Flüssen kann nach wie vor nicht erlaubt
werden;
2) in stehenden Gewässern ist das Flachs= und Hanfrösten, sofern nicht etwa schon aus Privatrechtstiteln
dasselbe verhindert werden kann, von den Orts-Polizeibehörden ebenfalls dann
zu untersagen, wenn das Wasser für Menschen und Vieh auch zum Brauen, Branntweinbrennen
und anderen Bedürfnissen geholt und gebraucht wird oder die Heilsamkeit der Luft
dadurch beeinträchtigt wird.