Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Eigentliche  Feldpolizei.  429

§  29.  Wo  ein  Pfandstall  nöthig  ist,  hat  die  Gemeinde  einen  solchen  zu  beschaffen.
  (§  39  a.  a.  O.)

§  30.  Tauben,  welche  Jemand  hält,  ohne  ein  wirkliches  Recht  dazu  zu
haben,  sind  im  Freien  ein  Gegenstand  des  Thierfanges.  (Allg.  Landr.,  Thl.  I,
Tit.  9,  8  111.)  Durch  Gemeindebeschluß  kann  aber  sowohl  in  Städten,  als  in
ländlichen  Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  auch  die  Tauben  Desjenigen,  welcher
in  Recht  hat,  solche  zu  halten,  wenn  dieselben  zur  Saat=  und  Erntezeit  im  Freien
und  77½  auf  den  Aeckern  betroffen  werden,  ein  Gegenstand  des  Thierfanges
sei  sollen  *  ).
senn  Oerglächen  Gemeindebeschlüsse  bedürfen  jedoch  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Beslätigung
  der  Regierung.  (§  40  d.  Feldpolizei-Ordn.)

§  31.  Mit  Geldbuße  von  5  Sgr.  bis  zu  3  Thlr.  ist  zu  bestrafen,  wer  unbesater
  Weise
h  in  Hren,  Obstanlagen,  Weinbergen  oder  auf  Aeckern  eine  Nachlese  hält;
2)  auf  Grasangern  oder  Hecken  Leinwand,  Wäsche  und  andere  Gegenstände
zum  Bleichen,  Trocknen  u.  s.  w.  ausbreitet  oder  niederlegt;
3)  in  Privatgewässern  oder  auf  fremden  Grund  und  Boden  Flachs  oder  Hanf
köstet  oder  Privatgewässer  durch  Aufweichen  von  Fellen  oder  sonst  verunreinigt):

)  fremde,  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht;
)  das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder  Triften  wachsende  Gras  oder
sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft;
6)  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden  aufsammelt;
7)  Knochen  gräbt  oder  sammelt;

8)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Eingängen  in  eingefriedigte  Plätze
dienenden  Gitterthore,  Pforten,  Hecken  u.  s.  w.  öffnet  oder  nach  dem  Hindurchgehen
  nicht  wieder  schließt;

9)  Steine,  Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  fremde  Grundstücke  oder  Privatwege
  wirft.

(§  41,  Art.  1  d.  Ges.  vom  13.  April  1856,  Ges.-S.,  S.  205.)

8  32.  Mit  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis  zu  20  Thlr.  soll  bestraft  werden,
wer  unbefugter  Weise
1)  von  Allee=  oder  Feldbäumen  oder  von  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige
abbricht;
2)  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von  Feldern,  Aeckern
oder  Wiesen  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse  von  unbedeutendem
  Werthe  oder  in  geringer  Quantität  entwendet;

Ein  derartiger  Gemeindebeschluß  ist  u.  A.  in  Eisleben  unterm  13.  November  1858  gekaßt,
  von  der  königlichen  Regierung  zu  Merseburg  unterm  10.  Dezember  1858  bestätigt  und
unterm  5.  Januar  1859  publizirt  worden.

.)Die  Verordnung  der  Regierung  zu  Merseburg  vom  12.  Oktober  1849  (A.-Bl.,  S.  248)

besimmt  bezüglich  des  Flachs=  und  Hanfröstens  in  Flüssen  und  stehenden  Gewässern  Folgendes:

1)  las  Flachs-  und  Hanfrösten  in  öffentlichen  Flüssen  kann  nach  wie  vor  nicht  erlaubt
werden;

2)  in  stehenden  Gewässern  ist  das  Flachs=  und  Hanfrösten,  sofern  nicht  etwa  schon  aus  Privatrechtstiteln
  dasselbe  verhindert  werden  kann,  von  den  Orts-Polizeibehörden  ebenfalls  dann
zu  untersagen,  wenn  das  Wasser  für  Menschen  und  Vieh  auch  zum  Brauen,  Branntweinbrennen
  und  anderen  Bedürfnissen  geholt  und  gebraucht  wird  oder  die  Heilsamkeit  der  Luft
dadurch  beeinträchtigt  wird.