Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1953 
dieses Jahres an in vollständigen Vollzug ge- 
sezt werde. München den 35. August 1802. 
Max Josephp. 
Freiberr von Montgelas. 
Luf könlslichen allerhöchsten Befehl 
von Flad. 
  
(Die Anordnung einer Polizei: Sektion bei dem 
Ministerium des Innern betrefsend.) 
Wir Maximilian Josepypb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach dem von Uns angenommenen allge- 
meinen Verwaltungs-Plane baben Wir be- 
schlossen, auch bei Unserm Ministerium des 
Innern eine den übrigen Zweigen des öfsent- 
lichen Dienstes ndber angepaßte, den erböh- 
ten Geschäfts-Foderungen entsprechende Ein- 
richtung zu treffen, und dasjenige zu ergän- 
zen, was nach Ausscheidung einiger Geschäfts- 
Tbeile noch anzuordnen übrig ist. 
Für die Gegenstände des öffenrlichen Unter- 
richts und der Erziehung wird bei Unserm 
Ministerium des Innern eine eigene Sekrion 
besteben, für welche die besonders erlassene 
Instruktion die näheren Vorschriften aufstelle. 
Eben so wird für die kirchlichen Gegen, 
stände eine eigene Sekrion errichtet. 
Für das gesamte Rechnungs-Wesen des 
Innern besteht bereits ein eigenes Zentrah 
Rechnungs-Kommissariat. 
Für die übrigen Gegenstände des Ministe- 
tiums des Innern, nämlich: 
die Polizei im Allgemeinen; 
das Wasser" und Strassenbau Wesen, in 
so fern es nicht bloß technische Gegenstände 
— — — 
1954 
betrifft, und nach den ndberen Bestimmun- 
gen, welche Wir bierüber erlassen werden; 
die staatswirtbschaftlichen Gegenstände, 
welche zu dem Ministerium des Innern rese 
sortiren, und 
die medizinische Polizei 
wollen Wir mit dem genannten Ministerium 
eine eigene oberste Zentral Behörde, unter der 
Benennung: Polizei-Sektion, in unmit- 
telbare Verbindung sezen. 
I. Titel. 
Format jon. 
C. u1. Diese Sektion besteht, unter der ober- 
sten teitung Unsers Ministers des Innern, aus 
solgendem Persoval; 
einem Vorstande, 
zwei Ober-Polizei-Rätben, 
einem Assessor, mit Siz und Stimme, 
einem expedirenden Sekretär, 
einem Registrator, 
zwei Drotokollisten, 
vier Kanzellisten, 
einem Büreau-Diener, und 
einem Boten. 
G. 2. Die Registratur wird von der Ge- 
samt-Registratur des Ministerial: Deporte- 
menks nicht getrennt. 
C. 3. Eben so bildet die Kanzlei einen er- 
gänzenden. Theil der Kanzlei des Ministerial- 
Departements dergestalt, daß sich dieselbe, nach 
Anwekisung des General: Sekretärs des Mi- 
nisteriums, auch zu anderen Departements Ur- 
beiten gebrauchen lassen muß. 
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