Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

354  XXI.

c.  der  Ziffer  5  die  Protokolle  über  die  Festsetzung  und  Verlegung  der  Gemarkungsgrenzen;

d.  der  Ziffer  6  das  Tagebuch  der  Steinsetzer  (vergleiche  8  25  der  Dienstweisung  für
Steinsetzer  vom  30.  Oktober  1894);

e.  der  Ziffer  7  die  Anzeige  der  Grundeigenthümer  —  zu  Ziffer  6  und  7  außerdem  die
Wahrnehmungen  des  Bezirksgeometers  bei  den  Grenzbesichtigungen  und  Fortführungsvermessungen
  —.

83.

Fortführungsfristen  und  Beschaffung  der  Fortführungsunterlagen  von  Amtswegen.

Die  Fortführung  der  Vermessungswerke  hat  in  den  gleichen  Fristen  wie  die  Fortführung
der  Lagerbücher  zu  erfolgen  und  dieser  jeweils  unmittelbar  vorauszugehen.  Die  nach  §  31
der  Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  anzuberaumende  Tagfahrt
gilt  daher  auch  als  Tagfahrt  für  die  Fortführung  des  Vermessungswerks.

Diejenigen  Veränderungen  im  Grundeigenthum,  bezüglich  welcher  die  Meßbriefe  nicht
rechtzeitig  vorgelegt  werden,  sind  erforderlichen  Falles  von  dem  Fortführungsbeamten  auf
Kosten  der  Betheiligten  aufzunehmen  (§88  27  und  29  der  Grundbuchausführungsverordnung
vom  13.  Dezember  1900).

84.
Vollzug  der  Nachträge.

Die  Ergebnisse  der  in  den  Meßurkunden  und  in  den  Handrissen  dargestellten  Vermessungen
werden  in  die  Meßurkundenhefte  und  in  die  Ergänzungspläne  eingetragen.

Die  Karten  des  Gemarkungsatlasses  bleiben  unverändert.  Nur  wenn  Unrichtigkeiten  in
den  ursprünglichen  Einträgen  entdeckt  werden  oder  Nachträge  auf  Grund  des  Artikels  2
Absatz  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1852  zu  machen  sind,  findet  eine  Verbesserung  in
denselben  statt.

8  5.
Erneuerung.

Wenn  die  Karten  des  Gemarkungsatlasses  durch  Abnützung  oder  Beschädigung  verdorben
oder  durch  Häufung  der  Nachträge  unübersichtlich  geworden  sind,  sind  sie,  soweit  erforderlich,
unter  Berücksichtigung  aller  seit  Abschluß  der  Vermessung  eingetretenen  Aenderungen  neu
zu  zeichnen.

Bieten  die  vorhandenen  Fortführungsurkunden  keine  genügend  zuverlässige  Grundlage  für
die  Neuzeichnung  der  Karten,  so  sind  die  erforderlichen  Ergänzungsmessungen  vorzunehmen.
Nöthigenfalls  ist  die  Neuvermessung  einer  Gemarkung  oder  eines  Gemarkungstheils  anzuordnen.

86.
Kosten.
1.  Von  der  Staatskasse  werden  übernommen:
a.  die  Kosten,  welche  durch  Abhaltung  der  Fortführungstagfahrten  entstehen;