Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 341 
hältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen müssen. Die Zwangs- 
leistungen können von allen Bewohnern des besetzten Gebietes, 
ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit, verlangt werden; an Stelle 
der nicht erfüllten Leistungen tritt die Zahlung von Strafgeldern. 
3. Das in die Hände des Siegers gefallene fremde Staatsver- 
mögen wird den Zwecken der Kriegführung dienstbar gemacht. 
Bewegliches Staatsgut kann eingezogen werden: so insbeson- 
dere Bargeld, Wertpapiere, fällige Forderungen, Waffen, Pferde, 
Kriegsmaterial aller Art. Unbewegliches Gut (Gebäude, Wälder, 
Liegenschaften, landwirtschaftliche Anlagen, Staatseisenbahnen usw.) 
kann von der besetzenden Staatsgewalt mit den einen Nutznießer 
bindenden Beschränkungen gebraucht werden. Alle Rechtsgeschäfte 
der besetzenden Staatsgewalt, welche diese Schranke mißachten, 
sind völkerrechtswidrig und daher anfechtbar. Öffentliche Anstalten, 
die dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, der Kunst und Wissen- 
schaft gewidmet sind, sind unverleizlich. 
4. Das Privateigentum ist im Landkrieg unverletzlich, soweit 
nicht der Kriegszweck seine Verletzung notwendig macht (oben 8 40 III). 
Das Beutemachen, Plündern usw. ist völkerrechtswidrig. 
Gegenstände, die unmittelbar der Kriegführung zu dienen geeignet 
sind (nicht Bargeld und Wertpapiere, wohl aber das rollende Ma- 
terial der Eisenbahnen, Landtelegraphen, Fernsprechanlagen, Schiffe 
und andere Fahrzeuge, Waffen, Pferde, Kleidungsstücke und Nah- 
rungsmittel), können gegen Entschädigung, die durch Barzahlung 
oder durch Anweisung zu leisten ist, verwendet werden, sind aber 
nach Abschluß: des Friedens zurückzuerstatten oder zu ersetzen. 
Das Eisenbahnmäterial, das aus neutralen Staaten kommt, sei es, 
daß es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört, 
soll so bald wie möglich zurückgesandt werden. 
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, 
der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst und Wissenschaft 
gewidmetän Anstalten ist, auch wenn diese dem Staate gehören, 
wie Privateigentum zu behandeln, mithin unverletzlich. Jede ab- 
sichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen
	        
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