Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  4.

Von  dem  Nachtrag  sind  diejenigen  Aenderungen  ausgeschlossen,  welche  weder  auf  die
Beschreibung,  noch  auf  die  bildliche  Darstellung  Einfluß  haben,  wie  z.  B.  bloße  Eigenthumsveränderungen
  (Wechsel  der  Eigenthümer).

Die  Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  und  die  Zuschreibung  eines  Grundstücks  zu
einem  andern  (§.  890  Abs.  1  und  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Grundstücke  auf  der  gleichen  Markung  liegen  und  unmittelbar  an  einander  grenzen
(vergl.  Art.  19  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  28.  Juli  1899,
Reg.  Blatt  S.  423).

Eine  solche  Vereinigung  und  eine  solche  Zuschreibung  hat  zu  unterbleiben,  wenn
das  eine,  nicht  aber  das  andere  der  beiden  Grundstücke  zu  einem  standesherrlichen  oder
ritterschaftlichen  Gut  gehört,  oder  wenn  die  beiden  Grundstücke  verschieden  belastet  sind
und  hiedurch  Verwirrung  zu  besorgen  ist.

Aufgabe  der  Fortführungsbeamten  und  der  Grundbuchbeamten  ist  es,  zu  prüfen,  ob
in  den  beantragten  Fällen  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist,  ob  insbesondere  nicht  die
Zuschreibung  oder  Vereinigung  wegen  verschiedener  Belastung  der  Grundstücke  das  Grundbuch
  unübersichtlich  machen  oder  bei  der  Zwangsvollstreckung  zu  Verwicklungen  führen
würde.  Die  endgiltige  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Vereinigung  und
Zuschreibung  steht  dem  Grundbuchbeamten  zu.

Kulturveränderungen  (§.  3  Ziff.  6)'sind  nur  dann  nachzutragen,  wenn  sie  einen
dauernden  Bestand  haben  und  ’auf  die  Grundsteuer  von  Einfluß  sind  (Art.  72  Ziff.  2  des
Gesetzes  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer,  Reg.-Blatt
  S.  127).  Wird  die  Kulturart  eines  Grundstücks  nur  theilweise  geändert,  so  ist  die
Zutheilung  zu  mehreren  Kulturarten  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Meßgehalt  der  einzelnen
Kulturarten  durch  Vermessung  festgestellt  ist  (Art.  20  lit.  c  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873).

Aenderungen  in  dem  Bestand  der  Gebäude  (§.  3  Ziff.  3)  sind  nur  dann  von  dem
Nachtrag  ausgeschlossen,  wenn  es  sich  um  solche  Gebäude  handelt,  welche  ihrer  Geringfügigkeit
  wegen  auch  in  das  Gebäudekataster  nicht  aufgenommen  werden  (Art.  2  I.  Zif.
6  und  7  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873).  Dagegen  sind  für  sich  bestehende  Keller,  welche
sich  nicht  unter  einem  Gebäude  befinden,  Gegenstand  des  Nachtrags  im  Aenderungsprotokoll
  und  im  Primärkataster,  nicht  aber  in  den  Ergänzungskarten  (Art.  1  Ziff.  2
des  Gesetzes  vom  28.  April  1873).